Standortpolitik
Orientierungsrahmen
der Industrie- und Handelskammern für die Vorbereitung auf die Fachkundeprüfung für den Taxen- und Mietwagenverkehr (01/2022 DIHK/IHKs)
Vorbemerkung
Die Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851) in der jeweils geltenden Fassung gibt in ihrer Anlage 3 zu § 3 PBZugV die Prüfungssachgebiete der Fachkundeprüfung für den Taxen- und Mietwagenverkehr vor.
Der nachfolgende Orientierungsrahmen enthält eine Konkretisierung der Prüfungsinhalte.
Hinweis:
Der Orientierungsrahmen wurde tabellarisch den beiden Orientierungsrahmen für den Güterkraftverkehr und den Kraftomnibusverkehr angepasst. Dadurch ergeben sich, aufgrund der unterschiedlichen Rechtsquellen, Verschiebungen hinsichtlich der fortlaufenden Nummerierung der Sachgebiete. Zur Orientierung sind die Gliederungsnummern der Anlage 3 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr in Klammern und in Kursivschrift angegeben.
Der Orientierungsrahmen wurde tabellarisch den beiden Orientierungsrahmen für den Güterkraftverkehr und den Kraftomnibusverkehr angepasst. Dadurch ergeben sich, aufgrund der unterschiedlichen Rechtsquellen, Verschiebungen hinsichtlich der fortlaufenden Nummerierung der Sachgebiete. Zur Orientierung sind die Gliederungsnummern der Anlage 3 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr in Klammern und in Kursivschrift angegeben.
© DEUTSCHER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMERTAG
Industrie- und Handelskammern, Januar 2022
Industrie- und Handelskammern, Januar 2022
| Sachgebiete | Prüfungsinhalte nach Anlage 3 der PBZugV | Rechtsquellen und Hinweise (Beispiele) |
| 1. Recht | ||
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1.1 Personenbeförderungsrecht (A 1.1)
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Der Bewerber muss insbesondere:
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1.2 Gewerberecht (Grundzüge)
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Der Bewerber muss die allgemeinen Regelungen für die Gründung eines Unternehmens des Taxen- und Mietwagenverkehrs kennen.
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Gewerbeordnung (GewO)
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1.3 Straßenverkehrsrecht (A 1.2)
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Der Bewerber muss insbesondere:
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1.4 Arbeitsrecht (A 1.3)
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Der Bewerber muss insbesondere kennen
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u.a.:
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1.5 Sozialversicherungsrecht (A 1.4)
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Der Bewerber muss
die sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers kennen.
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1.6 Bürgerliches Recht einschließlich der Grundzüge des Beförderungsvertragsrechts (A 1.5)
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Der Bewerber muss insbesondere
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1.7 Handelsrecht
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Der Bewerber muss
Grundkenntnisse der Rechtsformen von Handelsgesellschaften so-wie der Vorschriften zur Gründung und Führung dieser Gesellschaften besitzen. |
Gesellschaftsrecht nach HGB und BGB
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1.8 Steuerrecht (A 1.6)
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Der Bewerber muss insbesondere die Vorschriften kennen für
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2. Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens
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2.1 Zahlungsverkehr (A 2.1)
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Der Bewerber muss insbesondere
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2.2 Kostenrechnung (A 2.3)
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Der Bewerber muss insbesondere die Kostenbestandteile (fixe Kosten, variable Kosten, Betriebskosten, Abschreibungen usw.) kennen und je Fahrzeug, Kilometer oder Fahrt berechnen können.
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Kostenrechnungssysteme, Kostenarten-, Kostenstellen-, Kostenträger-, Deckungsbeitragsrechnung, Kosten- und Angebotskalkulation.
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2.3 Beförderungsentgelte und -bedingungen (A 2.2)
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Der Bewerber muss insbesondere Beförderungsentgelte kalkulieren können.
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Fahrzeugkostenrechnung, Bestandteile des Beförderungstarifs
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2.4
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Nicht belegt
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2.5 Buchführung (A 2.4)
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Der Bewerber muss insbesondere
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2.6 Versicherungswesen (A 2.5)
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Der Bewerber muss insbesondere
die im Taxen- und Mietwagenverkehr vorgeschriebenen Versicherungen (vor allem Kraftfahrthaftpflichtversicherung, gesetzliche Unfallversicherung) mit ihrem Versicherungsschutz und ihren Verpflichtungen kennen.
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2.7
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Nicht belegt | |
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2.8
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Nicht belegt | |
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2.9 mitzuführende Dokumente
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Der Bewerber muss insbesondere die bei jeder Beförderung mitzuführenden Schriftstücke und die Aufbewahrungsfristen kennen.
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fahrerbezogene, fahrzeugbezogene, unter-nehmerbezogene Beförderungsdokumente
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3. Technische Normen und technischer Betrieb
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3.1 Zulassung und Betrieb der Fahr- zeuge (A 3.1)
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Der Bewerber muss insbesondere die Formalitäten für die Erteilung der Betriebserlaubnis und die Zulassung dieser Fahrzeuge kennen.
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3.2 Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge (A 3.3)
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Der Bewerber muss insbesondere
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3.3 Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge (A 3.2)
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Der Bewerber muss insbesondere
die Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge je nach Einsatzzweck kennen.
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3.7 , Fernsprech- und Funkverkehr (A 3.5)
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Der Bewerber muss insbesondere die Vorschriften für die Vergabe von Frequenzen und den Betrieb eines Funknetzes kennen.
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3.9 Bereitstellung der Fahrzeuge (A 3.4)
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Der Bewerber muss insbesondere
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4. Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung, Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge
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4.1 Verkehrssicherheit (A 4.1)
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Der Bewerber muss insbesondere
Anweisungen an die Fahrer zur Überprüfung der Sicherheitsvorschriften für den Zustand der Fahrzeuge und der Ausrüstung sowie für sicherheitsbewusstes Fahren ausarbeiten können.
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4.2 Unfallverhütung und Maßnahmen, die bei Unfällen zu ergreifen sind (A 4.2)
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Der Bewerber muss insbesondere
in der Lage sein, Maßnahmen für das Verhalten bei Unfällen aus-zuarbeiten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Wiederholung von Unfällen und schweren Verstößen zu vermeiden.
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Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr), u.a.
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4.3 Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge (B 4.3 und B 4.4)
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Der Bewerber muss insbesondere
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5. Grenzüberschreitender Straßenpersonenverkehr
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5.1 Grundzüge der Bestimmungen, die für den Straßenpersonenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie zwischen diesen und Drittländern gelten (B 5.1)
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Der Bewerber muss
wissen, welche Personenbeförderungen in das benachbarte Ausland und im benachbarten Ausland zulässig sind.
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5.2 Pass- und zollrechtliche Vorschriften mit Bedeutung für den internationalen Taxen- und Mietwagenverkehr (5.2)
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Der Bewerber muss
in Grundzügen wissen,
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5.5 Beförderungsdokumente (5.3)
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Der Bewerber muss
die bei Auslandsfahrten mitzuführenden Schriftstücke kennen.
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fahrerbezogene, fahrzeugbezogene, unternehmerbezogene Beförderungsdokumente
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