Betriebsvereinbarung darf Anspruch auf Inflationsausgleichsprämie begrenzen

Wer länger arbeitsunfähig ist und kein Entgelt mehr erhält, hat keinen Anspruch auf die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie, sofern dies in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. Dies ergibt sich aus dem Urteil Az. 15 SLa 555/25 des Landesarbeitsgerichts (LAG) Niedersachsen vom 16. März 2026.
Im konkreten Fall klagte eine langjährige Vollzeitmitarbeiterin, die seit Februar 2024 durchgehend arbeitsunfähig war, auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie. Die Anspruchsvoraussetzungen für diese Prämie sind in einer Gesamtbetriebsvereinbarung geregelt. Diese sieht vor, dass Mitarbeitende, die arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch mehr auf Entgeltfortzahlung haben, nicht bezugsberechtigt sind.
Nach der Gesamtbetriebsvereinbarung hat die Inflationsausgleichsprämie Entgeltcharakter, da sie sich bei Teilzeitbeschäftigten entsprechend ihrem Stellenanteil anteilig verringert. Zudem war in der Vereinbarung geregelt, dass lediglich diejenigen Mitarbeitenden bezugsberechtigt sind, die ein Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber beziehen.
Wie bereits das Arbeitsgericht Hannover wies auch das LAG Niedersachsen die Klage ab. Ein Anspruch auf Zahlung der Inflationsausgleichsprämie bestand nicht, weil die Klägerin im Bezugszeitraum unstreitig arbeitsunfähig war und keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hatte. Damit gehörte sie nicht zu der in der Betriebsvereinbarung geregelten Gruppe der Bezugsberechtigten. Das LAG Niedersachsen sah in der Voraussetzung des Entgeltbezugs einen sachlichen Grund, der eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Arbeitnehmenden rechtfertigt.
Stand: 10.09.2026