E-Rechnung: BMF veröffentlicht weitere Klarstellungen
Mit dem Anwendungsschreiben vom 15. Oktober 2026 beantwortet das Bundesfinanzministerium (BMF) weitere Praxisfragen zur seit dem 1. Januar 2025 geltenden E-Rechnungspflicht im B2B-Bereich. Das Schreiben ergänzt die bisherigen Verwaltungsanweisungen und bringt insbesondere Erleichterungen bei Anzahlungs- und Endrechnungen, Bauleistungen sowie Bonus- und Rabattvereinbarungen.
Verlängerte Übergangsregelungen für Anzahlungs- und Endrechnungen: Anzahlungs-, Voraus- und Abschlagsrechnungen, die vor Beginn der jeweiligen E-Rechnungspflicht ausgestellt wurden, müssen nicht nachträglich als E-Rechnung übermittelt werden. Zudem werden die Erleichterungen für Endrechnungen bis zum 30. Juni 2030 verlängert. Bereits vereinnahmte Teilentgelte können weiterhin vereinfacht abgesetzt werden, entweder über die Felder BT-113 („Paid amount“) und BT-22 („Invoice note“) oder mittels entsprechender Angaben in einer eingebetteten Anlage. Das schafft insbesondere bei langfristigen Projekt-, Anlagen- und Bauvorhaben mehr Planungssicherheit.
- Pflichtangaben in strukturierten Feldern: Umsatzsteuerliche Pflichtangaben sollen in den dafür vorgesehenen BT-Datenfeldern („Business Terms“) erfasst werden. Das BMF empfiehlt hierfür die Zuordnungshilfe von KoSIT und FeRD. Dies ist ausdrücklich von Vorteil, da eine standardisierte Erfassung die Validierung und automatische Verarbeitung von E‑Rechnungen erleichtert.
- Höhere Anforderungen an die Leistungsbeschreibung: Künftig müssen insbesondere Leistungsart, Leistungsumfang, Leistungsgehalt und gegebenenfalls Leistungsort im strukturierten Datensatz enthalten sein. Die Angaben müssen so konkret sein, dass die steuerliche Einordnung des Umsatzes und die grundsätzliche Berechtigung zum Vorsteuerabzug nachvollzogen werden können. Es genügt es daher nicht, wesentliche Informationen ausschließlich in PDF-Anlagen oder anderen Anhängen bereitzustellen.
- Erleichterungen bei Bonus-, Rabatt- und Skontovereinbarungen: Das BMF akzeptiert künftig einen allgemeinen Hinweis auf schriftliche Bonus-, Rabatt- oder Skontovereinbarungen, sofern die entsprechenden Unterlagen kurzfristig vorgelegt und eindeutig geprüft werden können. Zudem muss eine Rechnung nicht allein deshalb berichtigt werden, weil sich eine solche Vereinbarung nach Ausstellung der Rechnung ändert.
- Technische Fehler nicht automatisch schädlich für den Vorsteuerabzug: Für viele Unternehmen besonders bedeutsam ist die Klarstellung zur Abgrenzung zwischen technischen und steuerlichen Fehlern. Nicht jeder technische Fehler führt automatisch zur steuerlichen Unwirksamkeit einer E‑Rechnung. Entscheidend bleibt, ob die Rechnung technisch verarbeitbar ist und die umsatzsteuerlichen Pflichtangaben vollständig und korrekt enthält. Diese Differenzierung erhöht die Rechtssicherheit beim Vorsteuerabzug und verhindert, dass jeder technische Validierungsfehler automatisch steuerliche Konsequenzen auslöst.
- Keine Ordnungswidrigkeit bei Verstoß gegen die E-Rechnungspflicht: Bemerkenswert ist auch die ausdrückliche Aussage des BMF, dass die Ausstellung einer sonstigen Rechnung anstelle einer verpflichtenden E-Rechnung keine Ordnungswidrigkeit nach § 26a Abs. 2 Nr. 1 UStG darstellt. Die Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung bleibt zwar bestehen, das Schreiben reduziert jedoch die Sorge vor unmittelbaren Bußgeldrisiken.
Bewertung aus Sicht der Wirtschaft
Das Schreiben löst einige praktische Umsetzungsfragen und berücksichtigt an mehreren Stellen die technischen Grenzen bestehender ERP- und Fakturierungssysteme. Positiv sind die verlängerten Übergangsregelungen, die Erleichterungen für Bauleistungen, die Klarstellungen zu Bonusvereinbarungen und die Differenzierung zwischen technischen und steuerlichen Fehlern zu bewerten. Kritisch bleibt die neue Konkretisierung der Leistungsbeschreibung. Die Anforderungen sind teilweise einzelfallabhängig und lassen weiterhin Interpretationsspielräume offen. Für Unternehmen wird deshalb entscheidend sein, die Anforderungen frühzeitig in ihren Rechnungs- und ERP-Prozessen umzusetzen und die befristeten Übergangslösungen als Vorlauf für dauerhafte technische Lösungen zu nutzen.
Das Schreiben löst einige praktische Umsetzungsfragen und berücksichtigt an mehreren Stellen die technischen Grenzen bestehender ERP- und Fakturierungssysteme. Positiv sind die verlängerten Übergangsregelungen, die Erleichterungen für Bauleistungen, die Klarstellungen zu Bonusvereinbarungen und die Differenzierung zwischen technischen und steuerlichen Fehlern zu bewerten. Kritisch bleibt die neue Konkretisierung der Leistungsbeschreibung. Die Anforderungen sind teilweise einzelfallabhängig und lassen weiterhin Interpretationsspielräume offen. Für Unternehmen wird deshalb entscheidend sein, die Anforderungen frühzeitig in ihren Rechnungs- und ERP-Prozessen umzusetzen und die befristeten Übergangslösungen als Vorlauf für dauerhafte technische Lösungen zu nutzen.
- Das BMF-Schreiben vom 15.10.2026 ist abrufbar auf der Website des Bundesfinanzministeriums.
- Weitere Informationen auf der IHK-Website zu Elektronischen Rechnungen
IHK-Veranstaltung zur E‑Rechnung am 17. November
Die erste wichtige Übergangsregelung der E‑Rechnungspflicht endet bereits am 31. Dezember 2026. Unternehmen sollten daher ihre Rechnungsprozesse sowie ERP- und Buchhaltungssysteme rechtzeitig überprüfen und auf die rechtssichere Erstellung, Verarbeitung und Archivierung von E‑Rechnungen vorbereiten.
In der Online-Veranstaltung „E‑Rechnung in der Praxis: Vom Empfang bis zur rechtssicheren Archivierung“ am 17. November 2026 (10 bis 12 Uhr) vermittelt die IHK Hannover praxisnah, wie E‑Rechnungen empfangen, verarbeitet und archiviert werden können und welche Anforderungen Unternehmen künftig beachten müssen. Die Teilnahem ist kostenfrei möglich.
Jetzt anmelden: E-Rechnung in der Praxis: Vom Empfang bis zur rechtssicheren Archivierung
Die erste wichtige Übergangsregelung der E‑Rechnungspflicht endet bereits am 31. Dezember 2026. Unternehmen sollten daher ihre Rechnungsprozesse sowie ERP- und Buchhaltungssysteme rechtzeitig überprüfen und auf die rechtssichere Erstellung, Verarbeitung und Archivierung von E‑Rechnungen vorbereiten.
In der Online-Veranstaltung „E‑Rechnung in der Praxis: Vom Empfang bis zur rechtssicheren Archivierung“ am 17. November 2026 (10 bis 12 Uhr) vermittelt die IHK Hannover praxisnah, wie E‑Rechnungen empfangen, verarbeitet und archiviert werden können und welche Anforderungen Unternehmen künftig beachten müssen. Die Teilnahem ist kostenfrei möglich.
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Stand: 26.10.2026
