Urteil: Nicht-binäre Person klagt wegen falscher Anrede in Absage
Das Arbeitsgericht Berlin hat 28. Mai 2026 entschieden, dass ein Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eine ernsthafte Bewerbung voraussetzt. Dient eine Bewerbung allein dazu, Entschädigungsansprüche geltend zu machen, kann dies rechtsmissbräuchlich sein.
Im konkreten Fall hat eine nicht-binäre Person eine Entschädigungsklage nach dem AGG eingereicht, weil sie in der Absage mit „Herr“ angesprochen wurde. Die Person hatte sich zuvor auf eine Stelle als „Referent/in Vergaberecht und öffentliche Beschaffung“ beworben und um eine geschlechtsneutrale Anrede gebeten. Das Gericht hat die Klage wegen Rechtsmissbrauchs abgewiesen.
Das Gericht ließ offen, ob ein Verstoß gegen das AGG vorlag. Entscheidend war aus Sicht des Gerichts, dass die Bewerbung nicht ernsthaft gewesen sei. Vielmehr habe die klagende Person nach Überzeugung des Gerichts vor allem Entschädigungsansprüche geltend machen wollen. Dafür sprachen unter anderem fehlende fundierte Kenntnisse im Vergaberecht sowie die schnelle Geltendmachung der Forderung nach der Absage. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Handlungsempfehlung für Arbeitgebende:
Bewerbungsverfahren sollten sorgfältig und diskriminierungsfrei gestaltet werden. Stellenausschreibungen sollten möglichst geschlechtsneutral formuliert sein. Auch bei Absagen ist auf die richtige Anrede zu achten, besonders wenn Bewerbende ausdrücklich darum bitten.
Weitere Informationen zu diesem Urteil (Az. 42 Ca 3438/26) vom 28. Mai 2026 finden Sie in der Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Berlin.
Hinweis: Obwohl das Urteil vom Arbeitsgericht Berlin erlassen wurde, kann es auch für die arbeitsrechtliche Praxis in Niedersachsen als Orientierungshilfe bei vergleichbaren Sachverhalten dienen.
Stand: 10.09.2026
