Besonderer Kündigungsschutz trotz nachträglich mitgeteilter Schwerbehinderung
Kündigungen von Beschäftigten mit einer Schwerbehinderung sind ohne Zustimmung des Integrationsamts unwirksam, selbst wenn der Grad der Schwerbehinderung erst nach Ausspruch der Kündigung mitgeteilt wird.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat bestätigt, dass bei der Kündigung einer beschäftigten Person mit Schwerbehinderung grundsätzlich die vorherige Zustimmung des Integrationsamts erforderlich ist. Dies gilt auch dann, wenn dem Arbeitgeber die Schwerbehinderung zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung noch nicht bekannt war, die betroffene Person ihn jedoch zeitnah darüber informiert hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Az. 2 AZR 700/15) kann die Dreiwochenfrist des Paragraph 4 Satz 1 KSchG als Orientierung für die rechtzeitige Mitteilung einer Schwerbehinderung dienen. Gleichzeitig betont das Gericht, dass es keine starre Frist gibt, innerhalb derer der Arbeitgeber über die Schwerbehinderung informiert werden muss. Entscheidend sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls.
Das Urteil zeigt, dass Beschäftigte mit einer Schwerbehinderung weiterhin nicht verpflichtet sind, ihre Schwerbehinderung gegenüber dem Arbeitgeber offenzulegen. Dies gilt auch dann, wenn im Bewerbungsgespräch nach einem bestehenden Grad der Behinderung gefragt wird. Wird diese Frage im Bewerbungsgespräch gestellt, dürfen Bewerberinnen und Bewerber die Unwahrheit sagen und sich dabei auf § 7 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) berufen.
Weitere Informationen stehen im Urteil Az. 6 SLa 574/25 des LAG Köln.
Hinweis: Obwohl das Urteil von einem nordrhein-westfälischen Gericht erlassen wurde, kann es auch für die arbeitsrechtliche Praxis in Niedersachsen als Orientierungshilfe bei vergleichbaren Sachverhalten dienen.
Stand: 10.09.2026
