Gewerberecht
Übergangsregelung
Informationen zum neuen § 34k GewO
- Erlaubnispflicht für Darlehensvermittler
- Voraussetzungen für die Erlaubnis
- Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
- Besondere Regeln für unabhängige Beratung
- Anforderungen an Mitarbeiter und Weiterbildung
- Vergütungssysteme (Provisionsregelung)
- Registrierungspflicht
- Übergangsregelung (wichtig für bestehende Darlehensvermittler mit Erlaubnis nach § 34c GewO)
Darlehensvermittlung nach § 34k GewO: Gesetz verkündet
Am 18. Mai 2026 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität im Bundesgesetzblatt (139) verkündet. Die dazugehörige Darlehensvermittlungsverordnung wurde am 31. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 229) verkündet. Sie regelt unter anderem die Weiterbildungspflicht und die Details zur Sachkundeprüfung.
Darlehensvermittler benötigen ab dem 20. November 2026 die Erlaubnis nach
§ 34k Gewerbeordnung. Darlehensvermittler, die bereits eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Nummer 2 (Darlehensvermittler) besitzen, können die Erlaubnis nach § 34k ab dem 20. November 2026 in einem vereinfachten Verfahren beantragen.
§ 34k Gewerbeordnung. Darlehensvermittler, die bereits eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Nummer 2 (Darlehensvermittler) besitzen, können die Erlaubnis nach § 34k ab dem 20. November 2026 in einem vereinfachten Verfahren beantragen.
Erlaubnispflicht für Darlehensvermittler
Wer gewerblich tätig ist und:
- Verbraucherdarlehen vermittelt
- den Abschluss solcher Verträge ermöglicht oder nachweist
- Kunden zu Kreditverträgen berät oder dabei unterstützt
benötigt künftig eine offizielle behördliche Erlaubnis als Darlehensvermittler.
Dies betrifft insbesondere Vermittlungen von:
- Konsumentenkrediten
- Finanzierungshilfen (z. B. Ratenzahlungen)
- „Buy now, pay later“-Modellen
Voraussetzungen für die Erlaubnis
Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
Zuverlässigkeit
- Keine relevanten Straftaten in den letzten 5 Jahren
(zum Beispiel Betrug, Diebstahl, Geldwäsche, Insolvenzstraftaten)
Geordnete Vermögensverhältnisse
- Kein laufendes Insolvenzverfahren
- Kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis
Sachkunde
- Nachweis fachlicher und rechtlicher Kenntnisse
- Erfolgreiche Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer (IHK)
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
Keine gesonderte Erlaubnis benötigen u. a.:
- Banken und Kreditinstitute
- Wertpapierinstitute
- Kapitalverwaltungsgesellschaften
- Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), wenn sie Kredite ausschließlich zur Finanzierung eigener Waren oder Dienstleistungen vermitteln
Besondere Regeln für unabhängige Beratung
Wer als Honorar-Darlehensberater tätig ist:
- muss eine breite Marktanalyse durchführen
- darf keine Provisionen oder Vorteile von Kreditgebern annehmen
- muss vollständig unabhängig agieren
Wichtig:
- Trennung von Beratung und Vermittlung ist verpflichtend
Ein Anbieter darf nicht gleichzeitig beides ausüben.
Anforderungen an Mitarbeiter und Weiterbildung
Darlehensvermittler müssen sicherstellen, dass:
- ihre Mitarbeiter über ausreichende Fachkenntnisse und Beratungskompetenz verfügen
- eine regelmäßige Weiterbildung erfolgt
Ungeeigneten Personen kann die Tätigkeit untersagt werden.
Vergütungssysteme (Provisionsregelung)
Die Vergütungsstruktur darf:
- nicht zu Fehlanreizen führen
- nicht ausschließlich vom Verkaufsziel abhängig sein
Im Mittelpunkt muss immer das Interesse des Kunden stehen.
Registrierungspflicht
Darlehensvermittler sind verpflichtet:
- sich und die Personen, die für die Vermittlung und Beratung in der leitenden Position verantwortlich sind, unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register nach § 11a Absatz 1 Satz 1 eintragen zu lassen
- Änderungen der Daten unverzüglich zu melden
Übergangsregelung
(wichtig für bestehende Darlehensvermittler mit Erlaubnis nach § 34c GewO)
1. Fristen für bestehende Erlaubnisse (§ 34c GewO)
Darlehensvermittler mit einer bisherigen Erlaubnis müssen:
- zwischen dem 20. November 2026 und dem 31. Mai 2027 eine neue Erlaubnis nach § 34k beantragen, wenn sie das vereinfachte Verfahren in Anspruch nehmen wollen
- sich anschließend im Register eintragen
Die alte Erlaubnis gilt maximal bis 19. November 2027 weiter.
2. Bestandsschutz
- Bestehende Vermittler müssen in der Regel keine erneute Zuverlässigkeitsprüfung durchlaufen
-
Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt auch die Sachkundeprüfung
Voraussetzung: Tätigkeit als Darlehensvermittler seit mindestens 01.01.2021
ohne Unterbrechung
3. Sonderregelungen für Unternehmen
Größere Unternehmen (keine KMU), die Kredite zur Absatzfinanzierung anbieten:
- müssen ebenfalls eine Erlaubnis beantragen
- dürfen bis zur Entscheidung vorübergehend weiter tätig bleiben
Stand: 20.08.2026
