Gewerberecht

Informationen zum neuen § 34k GewO

Darlehensvermittlung nach § 34k GewO: Gesetz verkündet

Am 18. Mai 2026 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität im Bundesgesetzblatt (139) verkündet. Die dazugehörige Darlehensvermittlungsverordnung wurde am 31. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 229) verkündet. Sie regelt unter anderem die Weiterbildungspflicht und die Details zur Sachkundeprüfung.
Darlehensvermittler benötigen ab dem 20. November 2026 die Erlaubnis nach
§ 34k Gewerbeordnung. Darlehensvermittler, die bereits eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Nummer 2 (Darlehensvermittler) besitzen, können die Erlaubnis nach § 34k ab dem 20. November 2026 in einem vereinfachten Verfahren beantragen.

Erlaubnispflicht für Darlehensvermittler

Wer gewerblich tätig ist und:
  • Verbraucherdarlehen vermittelt
  • den Abschluss solcher Verträge ermöglicht oder nachweist
  • Kunden zu Kreditverträgen berät oder dabei unterstützt
benötigt künftig eine offizielle behördliche Erlaubnis als Darlehensvermittler.
Dies betrifft insbesondere Vermittlungen von:
  • Konsumentenkrediten
  • Finanzierungshilfen (z. B. Ratenzahlungen)
  • „Buy now, pay later“-Modellen

Voraussetzungen für die Erlaubnis

Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
Zuverlässigkeit
  • Keine relevanten Straftaten in den letzten 5 Jahren
    (zum Beispiel Betrug, Diebstahl, Geldwäsche, Insolvenzstraftaten)
Geordnete Vermögensverhältnisse
  • Kein laufendes Insolvenzverfahren
  • Kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis
Sachkunde
  • Nachweis fachlicher und rechtlicher Kenntnisse
  • Erfolgreiche Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer (IHK)

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht

Keine gesonderte Erlaubnis benötigen u. a.:
  • Banken und Kreditinstitute
  • Wertpapierinstitute
  • Kapitalverwaltungsgesellschaften
  • Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), wenn sie Kredite ausschließlich zur Finanzierung eigener Waren oder Dienstleistungen vermitteln

Besondere Regeln für unabhängige Beratung

Wer als Honorar-Darlehensberater tätig ist:
  • muss eine breite Marktanalyse durchführen
  • darf keine Provisionen oder Vorteile von Kreditgebern annehmen
  • muss vollständig unabhängig agieren
Wichtig:
  • Trennung von Beratung und Vermittlung ist verpflichtend
Ein Anbieter darf nicht gleichzeitig beides ausüben.

Anforderungen an Mitarbeiter und Weiterbildung

Darlehensvermittler müssen sicherstellen, dass:
  • ihre Mitarbeiter über ausreichende Fachkenntnisse und Beratungskompetenz verfügen
  • eine regelmäßige Weiterbildung erfolgt
Ungeeigneten Personen kann die Tätigkeit untersagt werden.

Vergütungssysteme (Provisionsregelung)

Die Vergütungsstruktur darf:
  • nicht zu Fehlanreizen führen
  • nicht ausschließlich vom Verkaufsziel abhängig sein
Im Mittelpunkt muss immer das Interesse des Kunden stehen.

Registrierungspflicht

Darlehensvermittler sind verpflichtet:
  • sich und die Personen, die für die Vermittlung und Beratung in der leitenden Position verantwortlich sind, unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register nach § 11a Absatz 1 Satz 1 eintragen zu lassen
  • Änderungen der Daten unverzüglich zu melden

Übergangsregelung
(wichtig für bestehende Darlehensvermittler mit Erlaubnis nach § 34c GewO)

1. Fristen für bestehende Erlaubnisse (§34c GewO)
Darlehensvermittler mit einer bisherigen Erlaubnis müssen:
  • zwischen dem 20. November 2026 und dem 31. Mai 2027 eine neue Erlaubnis nach § 34k beantragen, wenn sie das vereinfachte Verfahren in Anspruch nehmen wollen
  • sich anschließend im Register eintragen
Die alte Erlaubnis gilt maximal bis 19. November 2027 weiter.

2. Bestandsschutz
  • Bestehende Vermittler müssen in der Regel keine erneute Zuverlässigkeitsprüfung durchlaufen
  • Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt auch die Sachkundeprüfung
    Voraussetzung: Tätigkeit als Darlehensvermittler seit mindestens 01.01.2021
    ohne Unterbrechung

3. Sonderregelungen für Unternehmen
Größere Unternehmen (keine KMU), die Kredite zur Absatzfinanzierung anbieten:
  • müssen ebenfalls eine Erlaubnis beantragen
  • dürfen bis zur Entscheidung vorübergehend weiter tätig bleiben
Stand: 20.08.2026