Gewerberecht

Eintragung/Änderung oder Löschung von leitenden und mitwirkenden Mitarbeitern in das Vermittlerregister im Rahmen einer Erlaubnis nach § 34k GewO

Erlaubnisinhaber nach § 34k GewO sind verpflichtet, sich und die Personen, die für die Vermittlung und Beratung in der leitenden Position verantwortlich sind nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister eintragen zu lassen. Änderungen sind gegenüber den im Register gespeicherten Daten der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Die Beantragung einer Erlaubnis nach § 34k GewO ist ab dem 20. November 2026 möglich. Demnach kann der Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister auch frühstens zu diesem Zeitpunkt gestellt werden.
Stand: 20.08.2026