04.09.2026
Zum 20.11.2026 wird eine neue Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Darlehensvermittler nach § 34k GewO eingeführt. Handlungsbedarf entsteht dann auch für Darlehensvermittler, die bereits über eine entsprechende Erlaubnis nach § 34c GewO verfügen.
Neuer § 34k GewO für Darlehensvermittler - neue Herausforderungen für Verbraucherdarlehensvermittler
- 1. Fristen im Überblick
- 2. Wer ist betroffen?
- 3. Wer die neue Erlaubnis nicht benötigt
- 4. Wer erlaubnisfrei bleibt
- 5. Wann es los geht?
- 6. Die Erlaubnis gemäß § 34k GewO setzt voraus:
- 7. Übergangsfrist für Umtausch bis 31.05.2027
- 8. Was gilt für Honorar-Darlehensberater?
- 9. Der Sachkundeprüfung gleichgestellte Berufsqualifikationen
- 10. Delegation der Sachkunde und Weiterbildung
- 11. Registrierungspflicht
- 12. Weitere Hinweise
Grundlage ist das Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 der mit dem neuen § 34k GewO die Erlaubnispflicht der Verbraucherkreditvermittlung in Deutschland grundlegend neu regelt. Mit der Änderung wird künftig die bislang erforderliche Erlaubnis für die Vermittlung von Verbraucherdarlehen nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO entfallen. Diese wird aus dem § 34c GewO herausgelöst.
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1. Fristen im Überblick
20.11.2026: § 34k GewO tritt in Kraft
20.11.2026 – 31.05.2027: Umtausch der Erlaubnis von § 34c auf § 34k GewO im vereinfachten Verfahren möglich
31.05.2027: Letzter Tag für den Antrag auf Umtausch, danach nur noch reguläres Antragsverfahren mit allen erforderlichen Unterlagen
bis 19.11.2027: mit bestehender Erlaubnis nach § 34c GewO darf weitervermittelt werden; die Erlaubnis erlischt für die Darlehensvermittlung automatisch mit Ablauf diesen Datums. Eventuell weitere Erlaubnistatbestände des § 34c GewO bleiben hiervon unberührt.
2. Wer ist betroffen?
Wer gewerbsmäßig gegen eine Vergütung, die aus einer Geldzahlung oder einem sonstigen vereinbarten wirtschaftlichen Vorteil bestehen kann, den Abschluss von Allgemein-Verbraucherdarlehen und entsprechende Finanzierungshilfen für Verbraucher vermittelt oder vermitteln will oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen oder Dritte zu solchen Verträgen beraten oder in anderer Weise beim Abschluss eines solchen Vertrages behilflich sein will, benötigt dann eine Erlaubnis nach § 34k GewO, statt wie bisher nach § 34c GewO.
3. Wer die neue Erlaubnis nicht benötigt
Nicht betroffen sind Tätigkeiten, die gar nicht in den neuen Erlaubnistatbestand fallen, etwa die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehen nach § 34i GewO oder reine B2B-Vermittlungen ohne Verbraucherbezug.
4. Wer erlaubnisfrei bleibt
Der Gesetzgeber sieht bestimmte Ausnahmen von der Erlaubnispflicht vor.
Erlaubnisfreie Konstellationen sind demnach:
- reine Tippgeber ohne aktive Vermittlung
- Mitarbeiter unter Verantwortung eines erlaubnisinhabenden Unternehmens
- Kreditinstitute mit Erlaubnis nach dem KWG
- Wertpapierinstitute mit Erlaubnis nach dem WpIG
- Kapitalverwaltungsgesellschaften mit Erlaubnis nach dem KAGB
- Darlehensvermittelnde Warenverkäufer und Dienstleister mit bis zu 250 Mitarbeitenden und entweder einem Jahresumsatz bis zu 50 Mio. EUR oder einer Jahresbilanz bis zu 43 Mio. EUR, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen eine Tätigkeit ausüben
5. Wann es los geht?
Der neue § 34k GewO tritt am 20. November 2026 in Kraft und kann auch erst ab diesem Zeitpunkt beantragt werden. In Baden-Württemberg sind die IHKs zuständig.
Bis zum 19.11.2026 kann die Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO wie bislang beantragt werden.
Falls der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO nicht bis zum Ablauf des 19. November 2026 verbeschieden werden kann, kann hilfsweise beantragen, dass der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO ab dem 20.11.2026 als Antrag auf Erlaubnis nach § 34k Abs. 1 GewO (Regelverfahren) behandelt werden soll.
Falls der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO nicht bis zum Ablauf des 19. November 2026 verbeschieden werden kann, kann hilfsweise beantragen, dass der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO ab dem 20.11.2026 als Antrag auf Erlaubnis nach § 34k Abs. 1 GewO (Regelverfahren) behandelt werden soll.
6. Die Erlaubnis gemäß § 34k GewO setzt voraus:
- Zuverlässigkeit
- Geordnete Vermögensverhältnisse
- Sachkundenachweis
Ab dem 20.11.2026 ist eine § 34c-Erlaubnis zwingend in eine neue § 34k-Erlaubnis umzutauschen. Für all diejenigen, die bereits eine Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO besitzen, gibt es eine Übergangfrist zum Umtausch.
7. Übergangsfrist für Umtausch bis 31.05.2027
Wer bereits in Besitz einer Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO ist, - und auch weiterhin in diesem Bereich tätig bleiben möchte -, kann diese § 34c-Erlaubnis im sogenannten vereinfachten Verfahren bis zum 31. Mai 2027 in eine § 34k-Erlaubnis umtauschen.
Wer den Umtausch innerhalb dieser Frist beantragt hat den Vorteil, dass i. d. R. lediglich folgendes nachzuweisen ist:
- Nachweis der bestehenden Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO
- Sachkundenachweis
Wer mindestens vom 1. Januar 2021 bis zur Antragstellung ununterbrochen Darlehensverträge vermittelt hat, kann ggf. von der “Alte-Hasen-Regelung” Gebrauch machen. Sie gilt jedoch nur für Gewerbetreibende und ist befristet bis 31. Mai 2027. Eine entsprechende ununterbrochene Tätigkeit muss belegt werden. Außerdem besteht die Möglichkeit die Sachkundeprüfung als „Geprüfter Fachmann für Darlehensvermittlung IHK“/„Geprüfte Fachfrau für Darlehensvermittlung IHK“ abzulegen. Ebenso kann die Sachkunde über eine gleichgestellte Berufsqualifikationen z. B. Erlaubnis nach § 34i GewO nachgewiesen werden.
Bitte beachten Sie: Wer die Umtauschfristen bis zum 31.05.2027 nicht einhält, verliert den Vorteil des vereinfachten Verfahrens und die Möglichkeit die Sachkunde nach der “Alte-Hasen-Regelung” nachzuweisen.
Unser Tipp: Nutzen Sie die Übergangsfrist, um die bestehende 34c-Erlaubnis im vereinfachten Verfahren einfacher und kostengünstiger in eine 34k-Erlaubnis umzutauschen. Stellen Sie Ihren Antrag ab 20.11.2026. Sollten Sie Ihre § 34c-Erlaubnis in der Zukunft nicht mehr benötigen, können Sie auch jetzt schon durch Erklärung darauf verzichten.
8. Was gilt für Honorar-Darlehensberater?
Die Tätigkeiten als Darlehensvermittler und als Honorar-Darlehensberater schließen sich zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher gegenseitig aus.
Betroffene müssen sich demnach bei Erlaubnisbeantragung entscheiden, ob sie im Vermittlerregister als Darlehensvermittler oder Honorar-Darlehensberater registriert werden möchten.
Die honorargestützte unabhängige Beratung soll für den Kunden ein alternatives Angebot zur provisionsbasierten Beratung und Vermittlung darstellen. Diese Honorar-Beratung soll nur derjenige durchführen dürfen, der bei der Beratung einen ausreichenden Marktüberblick zugrunde legen kann und sich die Erbringung der Beratungsleistung allein durch Zuwendungen des Kunden (Honorar) entgelten lässt.
9. Der Sachkundeprüfung gleichgestellte Berufsqualifikationen
Diese folgenden Berufsqualifikationen sind der Sachkundeprüfung gleichgestellt:
- Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 GewO in Kopie
- Erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 34i GewO als „Geprüfter Fachmann für Immobiliardarlehensvermittlung IHK“/„Geprüfte Fachfrau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK“ erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als
- Immobilienkaufmann / Immobilienkauffrau
- Bankkaufmann / Bankkauffrau
- Sparkassenkaufmann / Sparkassenkauffrau
- Kaufmann/ Kauffrau für Versicherungen und Finanzen “Fachrichtung Finanzberatung”
- Geprüfter Immobilienfachwirt / Geprüfte Immobilienfachwirtin
- Geprüfter Bankfachwirt / Geprüfte Bankfachwirtin
- Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung / Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen / Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen
- Bachelor Professional in Versicherungen und Finanzanlagen.
Folgende Qualifikationen sind gleichgestellt, wenn zusätzlich mindestens 1 Jahr Berufserfahrung in der Vermittlung oder Beratung zu Darlehen bzw. Immobiliardarlehen nachgewiesen wird:
- Geprüfter Fachberater/ Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen
- Finanzfachwirt (FH) / Finanzfachwirtin (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule
- Automobilkaufmann / Automobilkauffrau.
Folgende Studienabschlüsse jeweils an einer Hochschule oder Berufsakademie können als Sachkundenachweis anerkannt werden, wenn zusätzlich mindestens 3 Jahre Berufserfahrung in der Vermittlung oder Beratung zu Darlehen bzw. Immobiliardarlehen nachgewiesen wird:
- mathematisches Studium
- wirtschaftswissenschaftliches Studium
- rechtswissenschaftliches Studium
10. Delegation der Sachkunde und Weiterbildung
Handelt es sich beim Erlaubnisinhaber um eine juristische Person – zum Beispiel eine GmbH – kann der Sachkundenachweis von der Geschäftsführung auf eine angemessene Zahl von geeigneten Beschäftigten übertragen werden. Voraussetzung: Diese Personen müssen die Aufsicht über die Mitarbeitenden führen, die die erlaubnispflichtigen Tätigkeiten unmittelbar ausüben. Voraussetzung dafür ist eine entsprechende Prokura oder Handlungsvollmacht.
Wer aber als natürliche Person selbst tätig werden wird oder ist oder die Leitungsverantwortung für die erlaubnispflichtige Tätigkeit trägt, muss den Sachkundenachweis persönlich erbringen. Eine Delegation ist dann nicht möglich.
Wie bei der Sachkunde, kann auch die Weiterbildungspflicht bei juristischen Personen auf eine angemessene Zahl von Beschäftigten delegiert werden, denen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Ausübung von erlaubnispflichtigen Tätigkeiten befassten Mitarbeitenden obliegt.
11. Registrierungspflicht
Mit dem § 34k GewO wird auch eine Registrierung im öffentlichen Vermittlerregister verpflichtend.
Registrierungspflichtig sind nach §§ 34k Absatz 8 i. V. m. 11a Absatz 1 GewO
- Gewerbetreibende/ Erlaubnisinhaber und
- leitende Angestellte (nicht aber sämtliche Mitarbeiter die im erlaubnispflichtigen Bereich mitwirken).
Bitte beachten Sie: Bestehende Erlaubnisse nach § 34c GewO erlöschen spätestens am 19. November 2027 vollständig. Eventuell weitere Erlaubnistatbestände des § 34c GewO bleiben hiervon unberührt. Danach dürfen ohne die neue § 34k-Erlaubnis und Registrierung keine Verbraucherdarlehen vermittelt werden. Es bleibt jedoch die Möglichkeit des regulären Antragsverfahrens (Regelverfahren). Wer also bereits eine umfangreiche § 34c-Erlaubnis hat, jedoch keine Darlehensvermittlung betreibt und auch in der Zukunft nicht betreiben möchte, muss nicht aktiv werden, sondern wartet einfach den 19. November 2027 ab.
12. Weitere Hinweise
Erlaubnisinhaber sind dafür verantwortlich, dass Ihre Beschäftigten über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die Gestaltung, das Angebot und den Abschluss von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen, die Vermittlungs- und Beratungstätigkeit und die Verbraucherrechte verfügen.
Das gilt für alle Personen, die an der Vermittlung oder Beratung von Allgemein-Verbraucherdarlehen oder Finanzierungshilfen mitwirken.
Sowohl dem Erlaubnisinhaber als auch dessen bei der Vermittlung und Beratung mitwirkenden Beschäftigten, obliegt es sich weiterzubilden. Dabei gilt es die Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf Kundenberatung, die Vermittlung von und die Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen und im Hinblick auf Finanzierung und Kreditprodukte auf dem aktuellen Stand zu halten.
Ein bestimmter Weiterbildungsturnus oder gar eine Stundenanzahl ist vom Gesetzgeber nicht vorgegeben. Bei gegebenem Anlass kann die IHK als Aufsichtsstelle die Vorlage von Nachweisen und Unterlagen über die absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen beim Erlaubnisinhaber anfordern, auch betreffend dessen Beschäftigte.
Darlehensvermittlungsverordnung (DarlVermV)
Neben dem § 34k GewO wird es auch eine spezielle Verordnung geben, die die nähere Ausgestaltung der neuen gesetzlichen Vorgaben für Darlehensvermittler regelt. Insbesondere Regelungen zur Sachkundeprüfung und gleichgestellten Berufsqualifikationen, zur Weiterbildungspflicht, zur Registrierung und zu Verhaltenspflichten für Darlehensvermittler. Der Bundesrat hat der Verordnung in seiner Sitzung vom 10.07.2026 zugestimmt. Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Weitere Informationen finden Sie unter:
Bundesgesetzblatt Regelungstext
Darlehensvermittlungsverordnung (DarlVermV)
Bundesgesetzblatt Regelungstext
Darlehensvermittlungsverordnung (DarlVermV)
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