30.03.2026

„Das EU-Indien-Freihandelsabkommen im Fokus: Ein Mega-Deal?“

Am 27.01.2026 erfolgte der Verhandlungsdurchbruch zum bilateralen Abkommen zwischen der EU und Indien. Die Verhandlungen liefen mit Unterbrechungen bereits seit 2007. Verhandlungen zu einem Investitionsabkommen sowie zu einem Abkommen für geografische Schutzangaben laufen noch.

Auswirkungen des Handelsabkommens laut Angaben der EU-Kommission

  • Die Warenexporte der EU nach Indien sollen bis 2032 verdoppelt werden, indem Zölle auf 96,6 % der Warenexporte der EU nach Indien abgeschafft oder gesenkt werden.
  • Insgesamt werden durch die Zollsenkungen jährlich rund 4 Milliarden Euro an Zöllen auf europäische Produkte eingespart. Indien wird der EU Zollsenkungen gewähren, die keiner seiner anderen Handelspartner erhalten hat.
  • So werden beispielsweise die Zölle auf Autos schrittweise von 110 % auf bis zu 10 % gesenkt, während sie für Autoteile nach fünf bis zehn Jahren vollständig abgeschafft werden.
  • Auch Zölle von bis zu 44 % auf Maschinen, 22 % auf Chemikalien und 11 % auf Arzneimittel werden größtenteils abgeschafft.
  • Auch im Agrarbereich werden beispielsweise die indischen Zölle auf Weine bei Inkrafttreten des Abkommens von 150 % auf 75 % und schließlich auf nur noch 20 % gesenkt, die Zölle auf Olivenöl werden innerhalb von fünf Jahren von 45 % auf 0 % sinken, während für verarbeitete Agrarerzeugnisse wie Brot und Süßwaren Zölle von bis zu 50 % abgeschafft werden.
  • Sensible europäische Agrarsektoren werden vollständig geschützt, da Produkte wie Rindfleisch, Hühnerfleisch, Reis und Zucker von der Liberalisierung im Abkommen ausgenommen sind.
  • Das Abkommen gewährt EU-Unternehmen zudem privilegierten Zugang zum indischen Dienstleistungsmarkt, einschließlich wichtiger Sektoren wie Finanzdienstleistungen und Seeverkehr.
  • Das Abkommen sieht außerdem ein hohes Maß an Schutz und Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vor, darunter Urheberrechte, Marken, Geschmacksmuster, Geschäftsgeheimnisse und Sortenschutzrechte.
  • Es baut auf bestehenden internationalen Verträgen zum Schutz des geistigen Eigentums auf und nähert die Rechtsvorschriften Indiens und der EU in diesem Bereich einander an. Das Abkommen enthält ein eigenes Kapitel zu Handel und nachhaltiger Entwicklung.
Die EU‑Kommission hat den vorläufigen Text des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Indien veröffentlicht. Der Vertragstext befindet sich derzeit in der juristischen Prüfung, sodass noch Anpassungen möglich sind. Anschließend wird die Kommission dem Rat ihren Vorschlag zur Unterzeichnung und zum Abschluss des Abkommens vorlegen. Nach der Annahme durch den Rat können die EU und Indien die Abkommen unterzeichnen. Erst mit der Unterzeichnung wird der Text rechtsverbindlich. Nach der Unterzeichnung bedarf das Abkommen der Zustimmung des Europäischen Parlaments und des Beschlusses des Rates über den Abschluss, damit es in Kraft treten kann. Sobald auch Indien das Abkommen ratifiziert hat, kann es in Kraft treten.