27.07.2026

"Blanko-Armband" ist kein Medizinprodukt

Nach einer Entscheidung des EuGH waren unbedruckte Identifikationsarmbänder für Patienten im Gesundheitswesen nicht als Medizinprodukte einzustufen (Urteil v. 02.07.2026, Rs. C-427/24). Die Wettbewerbszentrale hatte gegen einen Hersteller dieser Bänder geklagt, da dieser die aus Sicht der Wettbewerbszentrale erforderliche CE-Kennzeichnung nicht angebracht hatte. Relevant war in diesem Zusammenhang, ob es sich um ein Medizinprodukt gehandelt hatte.
Der EuGH kam zu dem Ergebnis, dass es sich nicht um ein Medizinprodukt gehandelt habe. Dabei sei es nicht nur auf die Zweckbestimmung des Herstellers angekommen, sondern auch auf die objektive Funktion. Die unbedruckten Armbänder seien zwar für einen medizinischen Zusammenhang vorgesehen, objektiv betrachtet allein aber nicht geeignet eine medizinische Leistung zu erbringen. Auch wenn der Hersteller die Armbänder als wesentlich für die richtige Behandlung und Medikamentierung beworben habe, so sei die Funktion eher mit nichtmedizinischen Produkten wie Namensschildern oder einen personalisierten Hausausweis zu vergleichen, sodass eine Zertifizierung als Medizinprodukt nicht erforderlich gewesen sei.
(Zur Frage, ob eine "Alltagsmaske" ein Medizinprodukt ist, vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 15.12.2020, Az. 4 W 116/20)
Quelle: Newsletter “Infobrief” Nr. 27-28, 2026 der Wettbewerbszentrale