27.07.2026
Der BGH hat entschieden, dass es einen Verstoß gegen die Pflichten zur Möglichkeit der Online-Kündigung (§ 312k BGB) darstellt, wenn eine Betreiberin von Fitnessstudios neben der Kündigungsregelung auch ein Pausieren des Vertrages anbietet (Urteil v. 16.07.2026, Az. I ZR 200/25).
Online-Kündigungs-Bestätigungsseite darf keine alternativen Angebote ausweisen
Das beklagte Unternehmen hatte online den Abschluss von Verträgen angeboten. Diese konnten ebenfalls online wieder gekündigt werden. Hierzu hatte die Beklagte eine Schaltfläche mit der Beschriftung „Vertrag kündigen“ angeboten. Die Klägerin sah es aber als unzulässig an, dass auf der verlinkten Bestätigungsseite neben der Option der Kündigung und der Vertragssuche auch die Möglichkeit angeboten wurde, den „Vertrag im Selfservice zu pausieren“. Bezüglich der Schaltfläche zur Vertragssuche mit „Vertrag finden“ hatte die Beklagte einen Unterlassungsanspruch bereits vor der Entscheidung des
BGH anerkannt. Auch diese Optionsgestaltung war von der Klägerin angegriffen worden. Der BGH hat einen Verstoß gegen die Vorgaben zur Ausgestaltung der Bestätigungsseite bejaht. Die Kündigungsschaltfläche habe den Verbraucher zwar zu einer Bestätigungsseite geführt, diese Seite habe nach dem Gesetz aber allein der Kündigung dienen dürfen. Angaben wie Angebote oder über die vorgesehenen Angaben hinausgehende Informationen seien nicht zulässig.
(Zur Vorinstanz, vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 18.09.2025, Az. I-20 UKI 1/25)
(Zur Vorinstanz, vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 18.09.2025, Az. I-20 UKI 1/25)
Quelle: Newsletter “Infobrief” Nr. 29-30, 2026 der Wettbewerbszentrale