19.05.2026

Ausstellung von Ehrenurkunden für Arbeitsjubiläum - Vertrag zur Auftragsverarbeitung

IHK Heilbronn-Franken
Haus der Wirtschaft
Ferdinand-Braun-Straße 20
74074 Heilbronn
(im weiteren Auftragnehmer genannt)
verarbeitet für
jeweiliges Unternehmen, welches die Urkundenbestellung in Auftrag gibt
(im weiteren Auftraggeber genannt)
personenbezogene Daten im Rahmen einer Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DS-GVO:

Hierzu wird folgende Zusatzvereinbarung geschlossen:

§ 1 Gegenstand der Vereinbarung

(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers. Gegenstand, Art und Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer für den Auftraggeber sind in Anlage 1 näher definiert.
(2) Die vom Auftrag betroffenen Personen und die damit verbundenen Zugriffe auf deren Daten sind in Anlage 2 aufgeführt.
(3) Die Dauer dieses Auftrags (Laufzeit):
  • Der Auftrag wird zur einmaligen Ausführung erteilt.
Die Verpflichtungen zur Einhaltung des Datengeheimnisses und der Vertraulichkeit bestehen auch nach Beendigung dieser Vereinbarung fort.
(4) Änderungen des Verarbeitungsgegenstandes, Verarbeitungsumfanges sowie Verfahrensänderungen sind schriftlich zu vereinbaren.
(5) Die Verarbeitung und Nutzung der Daten findet ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 bis 49 DS-GVO erfüllt sind.

§ 2 Pflichten des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer führt die Leistungen ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarung und nach Weisung des Auftraggebers durch. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die getroffenen Weisungen unverzüglich zu dokumentieren. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, falls er der Auffassung ist, dass eine Weisung gegen geltendes Recht verstößt.
(2) Der Auftragnehmer verwendet Daten, die ihm im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrags bekannt geworden sind, nur für die vereinbarten Vertragszwecke. Eine Verarbeitung oder Nutzung ohne Kenntnis des Auftraggebers oder zu eigenen Zwecken des Auftragnehmers ist nicht erlaubt. Kopien oder Duplikate werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind.
(3) Der Auftragnehmer sichert in seinem Verantwortungsbereich die Umsetzung und Einhaltung der vereinbarten allgemeinen und technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechend Art. 32 DS-GVO zu. Die konkreten Vorgaben sind durch Anlage 3 geregelt. Der Auftragnehmer hat die Umsetzung der Maßnahmen zu dokumentieren und dem Auftraggeber die Dokumentation zur Prüfung zu übergeben. Bei Akzeptanz durch den Auftraggeber werden die dokumentierten Maßnahmen Bestandteil des Vertrags.
(4) Sofern ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter (freiwillig oder verpflichtend) bestellt wurde, wird der Auftragnehmer diesen in Anlage 4 entsprechend benennen. Bei der Bestellung werden die gesetzlichen Anforderungen der Art. 37 bis 39 DS-GVO sowie der nationalen Regelungen entsprechend berücksichtigt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
(5) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, soweit rechtlich und tatsächlich möglich, den Verantwortlichen auch mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen bei der Beantwortung von Anträgen zu unterstützen, die Betroffene zur Ausübung ihrer Rechte nach Art. 12–22 DS-GVO stellen. Dies betrifft insbesondere das Auskunftsrecht der Betroffenen (Art. 15 DS-GVO), das Recht auf Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten (Art. 16 DS-GVO), das Recht der Betroffenen auf Löschung ihrer personenbezogenen Daten (Art. 17 DS-GVO) sowie das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DS-GVO). Der Auftragnehmer darf Daten nur auf dokumentierte Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Er wird ferner keinerlei Auskunft über personenbezogene Daten an Dritte, aber auch nicht an den Betroffenen selbst erteilen. Soweit ein Betroffener sich unmittelbar an den Auftragnehmer wendet, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten.
(6) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit schriftlich verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
(7) Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber umgehend bei schwerwiegenden Störungen des Betriebsablaufes, bei Verdacht auf Datenschutzverletzungen oder andere Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung der Daten des Auftraggebers sowie in Fällen eines Verstoßes gegen die in diesem Auftrag getroffenen Festlegungen. Ebenso informiert er den Auftraggeber unverzüglich über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde oder anderer öffentlicher Stellen.
(8) Darüber hinaus unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen bei seinen Verpflichtungen aus Art. 32 DS-GVO (Sicherheit der Verarbeitung), Art. 33 DS-GVO (Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde) sowie aus Art. 34 DS-GVO (Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person). Ebenso unterstützt er den Auftraggeber unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen bei der Durchführung der Datenschutz-Folgenabschätzung, einer ggf. erforderlichen Konsultation der Aufsichtsbehörde (Art. 35, 36 DS-GVO) sowie sonstigen behördlichen Anfragen und Kontrollen.
(9) Der Auftragnehmer führt ein Verzeichnis zu allen Kategorien von im Auftrag des Auftraggebers durchgeführten Tätigkeiten, welches den Anforderungen des Art. 30 Abs. 2 DS-GVO genügt. Hinsichtlich des Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten des Auftraggebers hat der Auftragnehmer den Auftraggeber auf Anforderung in dem ihm möglichen Umfang zu unterstützen.
(10) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der in diesem Vertrag niedergelegten Pflichten zur Verfügung zu stellen. Er erteilt auf schriftliche Anforderung innerhalb einer angemessenen Frist alle Auskünfte, die zur Durchführung einer umfassenden Kontrolle erforderlich sind.
(11) Überlassene Datenträger sowie sämtliche hiervon gefertigten Kopien oder Reproduktionen verbleiben im Eigentum des Auftraggebers. Der Auftragnehmer hat diese sorgfältig zu verwahren, so dass sie Dritten nicht zugänglich sind.

§ 3 Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist für die Einhaltung der jeweils einschlägigen Datenschutzgesetze sowie die Wahrung der Betroffenenrechte verantwortlich. Betroffenenrechte sind gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen.
(2) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich und vollständig zu informieren, wenn er bei der Prüfung der Auftragsergebnisse Fehler oder Unregelmäßigkeiten bzgl. datenschutzrechtlicher Bestimmungen feststellt.

§ 4 Rechte des Auftraggebers / Kontrollen

(1) Der Auftraggeber hat das Recht, Weisungen über Art, Umfang und Ablauf der Datenverarbeitung zu erteilen. Gleiches gilt für die Festlegung bzw. Fortschreibung der Datensicherungsmaßnahmen.
(2) Der Auftraggeber oder ein Beauftragter des Auftraggebers kann sich nach rechtzeitiger Anmeldung zu Prüfzwecken in den Betriebsstätten zu den üblichen Geschäftszeiten ohne Störung des Betriebsablaufs von der Angemessenheit der Maßnahmen zur Einhaltung der technischen und organisatorischen Erfordernisse der für die Auftragsverarbeitung einschlägigen Datenschutzgesetze überzeugen. Der Auftragnehmer hat die entsprechenden Kontrollen zu dulden und wird den Auftraggeber bei deren Durchführung unterstützen.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf schriftliche Anforderung innerhalb einer angemessenen Frist alle Auskünfte zu geben, die zur Durchführung einer umfassenden Kontrolle erforderlich sind.

§ 5 Subunternehmer

(1) Der Auftraggeber stimmt zu, dass der Auftragnehmer unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen Subunternehmer hinzuzieht. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber ohne gesonderte Aufforderung über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung anderer Subunternehmer zu informieren. Gegen solche Änderungen steht dem Auftraggeber ein Widerspruchsrecht zu.
(2) Der Auftragnehmer hat den Subunternehmer sorgfältig auszuwählen. Er hat sich vor Beginn der Datenverarbeitung durch den Subunternehmer und sodann regelmäßig von der Einhaltung der beim Subunternehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu überzeugen und die Ergebnisse zu dokumentieren. Dem Auftraggeber ist auf Verlangen die Prüfdokumentation zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Auftragsvergabe an Subunternehmer muss mittels eines schriftlichen Vertrages erfolgen. Die vertraglichen Vereinbarungen sind so zu gestalten, dass sie den Anforderungen dieser Vereinbarung entsprechen, wobei insbesondere hinreichende Garantien dafür geboten werden müssen, dass die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung entsprechend den Anforderungen der DS-GVO erfolgt.
(4) Dem Auftraggeber sind unmittelbare Kontroll- und Überprüfungsrechte entsprechend § 4 dieser Vereinbarung auch gegenüber dem Subunternehmer einzuräumen. Ebenso ist der Auftraggeber berechtigt, auf schriftliche Anforderung vom Auftragnehmer Auskunft über den wesentlichen Vertragsinhalt und die Umsetzung der datenschutzrelevanten Verpflichtungen des Unterauftragnehmers zu erhalten, erforderlichenfalls auch durch Einsicht in die relevanten Vertragsunterlagen.
(5) Sofern der Subunternehmer außerhalb eines in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stammt oder die Datenverarbeitung dort stattfindet, ist durch den Auftragnehmer darüber hinaus sicherzustellen, dass die Voraussetzungen der Art. 44 bis 49 DS-GVO erfüllt sind. Dies ist dem Auftraggeber gegenüber schriftlich vor Aufnahme der Tätigkeiten des Subunternehmers nachzuweisen.
(6) Kommt der Subunternehmer seinen Datenschutzpflichten nicht nach, so haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber für die Einhaltung der Pflichten eines jeden Subunternehmers.

§ 6 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien verpflichten sich, die ihnen während der Durchführung dieses Vertrages zur Kenntnis gelangten Informationen und Unterlagen, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners, streng vertraulich zu behandeln. Ebenso vertraulich zu behandeln sind der Gegenstand und Inhalt des Vertrages. Die Parteien sind verpflichtet, die zur Verfügung gestellten oder im Rahmen des Auftrages zur Kenntnis genommenen Daten und Informationen des Vertragspartners ausschließlich im Rahmen des Vertragszwecks zu verarbeiten und zu nutzen. Eine Verarbeitung oder Nutzung für eigene Zwecke sowie eine Weitergabe an Dritte ist nur nach schriftlicher Zustimmung des Vertragspartners zulässig.
(2) Sofern zur Abwicklung des Auftrages die Einschaltung Dritter erforderlich ist, wird dafür Sorge getragen, dass die getroffenen Datenschutz- und Geheimhaltungsvereinbarungen von diesen Dritten ebenfalls strikt eingehalten werden. Die Einschaltung von Dritten erfordert das ausdrückliche Einverständnis des Vertragspartners.
(3) Die vorstehenden Rechte und Pflichten gelten über die Dauer des Vertrages fort.

§ 7 Beendigung des Vertrages

(1) Nach Beendigung des Vertrages oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber hat der Auftragnehmer sämtliche in seinem Besitz befindlichen Unterlagen, Datenträger oder sonstigen Ergebnisse auf Wunsch des Auftraggebers physisch zu löschen bzw. diesem restlos mit der Erklärung zurückzugeben, dass sich keine weiteren Kopien beim Auftragnehmer oder bei Unterauftragnehmern befinden. Beim Auftragnehmer gespeicherte Daten sind physisch zu löschen. Die Löschung ist zu dokumentieren. Test- und Ausschussmaterial ist unverzüglich zu vernichten bzw. zu löschen.
(2) Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber übergeben.
(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der vorstehenden Verpflichtungen, ggf. auch vor Ort, zu kontrollieren.

§ 8 Sonstiges, Allgemeines

(1) Sollten die Daten des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Pfändung oder Beschlagnahme, durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse oder Maßnahmen Dritter gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren. Der Auftragnehmer wird alle in diesem Zusammenhang Verantwortlichen unverzüglich darüber informieren, dass die Hoheit an den Daten beim Auftraggeber liegt.
(2) Diese Vereinbarung zum Datenschutz ersetzt alle zuvor getroffenen Vereinbarungen zum Datenschutz zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung und aller ihrer Bestandteile – einschließlich etwaiger Zusicherungen des Auftragnehmers – bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung und des ausdrücklichen Hinweises darauf, dass es sich um eine Änderung bzw. Ergänzung dieser Bedingungen handelt. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.
(4) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt.
(5) Es gilt deutsches Recht.
Die Unterschriften werden durch elektronische Bestätigung der Auftragsabgabe ersetzt.