Beschäftigung ausländischer Fachkräfte
Die Sicherung des Fachkräftebedarfs ist und bleibt eine zentrale Herausforderung für unsere Wirtschaft. Zuwanderung ist eine Möglichkeit, dem Fachkräftemangel zu begegnen. Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz bietet neue Möglichkeiten der Einwanderung für internationaler Fachkräfte.
Rechtliche Voraussetzungen
Voraussetzung einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in Deutschland
Staatsangehörige der Europäischen Union (EU) sowie aus Norwegen, Liechtenstein, Island und der Schweiz benötigen keine Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis. Angehörige anderer Staaten (Drittstaaten) können unter bestimmten Voraussetzungen einreisen und zum deutschen Arbeitsmarkt zugelassen werden.
Prüfen Sie mit Ihren ausländischen Bewerber*innen im Quick-Check die Möglichkeiten, in Deutschland zu arbeiten.
Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz
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1. Fachkräfte-
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2. Erfahrungs-
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3. Potenzial-
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1. Säule: Qualifizierte Fachkräfte (mit anerkanntem Abschluss)
Eine vereinfachte Einreise ist für qualifizierte Fachkräfte möglich, die
- im Ausland ein Hochschulstudium abgeschlossen haben, das in Deutschland anerkannt ist
- im Ausland eine Berufsqualifikation erworben haben, die in Deutschland anerkannt ist
- in Deutschland eine Ausbildung oder ein Studium absolviert haben
Diese Personen dürfen künftig in allen qualifizierten Berufen arbeiten. Für diese Aufenthaltstitel sind ein Arbeitsplatzangebot bzw. -vertrag und die Anerkennungsnachweise erforderlich.
Außerdem können wie bisher Personen einreisen, die in Deutschland eine Ausbildung absolvieren möchten und bereits einen Ausbildungsvertrag mit einem Unternehmen haben. Die Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit wurde sowohl für Fachkräfte als auch Auszubildende abgeschafft.
Für ausländische Akademiker*innen, die in Deutschland eine qualifizierte Beschäftigung aufnehmen wollen, gelten gesonderte Erleichterungen durch die Möglichkeit der Blauen Karte EU.
- Blaue Karte EU
Die Blaue Karte EU ist ein besonderer Aufenthaltstitel für ausländische Akademikerinnen und Akademiker, die in Deutschland eine qualifizierte Beschäftigung aufnehmen wollen. Voraussetzungen für die Erteilung der Blauen Karte sind der Nachweis entweder eines deutschen oder eines anerkannten ausländischen oder vergleichbaren ausländischen Hochschulabschlusses. Zudem ist die Vorlage eines Arbeitsvertrages oder eines verbindlichen Arbeitsplatzangebots mit einem Bruttojahresgehalt in Höhe von mindestens 43.800 Euro notwendig bzw. 39.682,80 Euro für Engpassberufe und Berufsanfänger. Bei Beschäftigungen in den Berufsfeldern Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Ingenieurwesen und der Humanmedizin gilt ein verringertes Bruttojahresgehalt in Höhe von mindestens 39.682 Euro. In diesem Fall muss die Bundesagentur für Arbeit (BA) Ihrer Beschäftigung zustimmen. Inhaber einer Blauen Karte EU müssen eine ihrer Qualifikation angemessene Beschäftigung ausübenDie Blaue Karte EU wird bei erstmaliger Erteilung auf maximal vier Jahre befristet. Beträgt die Dauer des Arbeitsvertrags weniger als vier Jahre, wird die Blaue Karte EU für die Dauer des Arbeitsvertrags zuzüglich eines Zeitraums von drei Monaten ausgestellt.
Der Antrag auf die Blaue Karte muss vor der Einreise nach Deutschland gestellt werden. Zuständig ist die jeweilige deutsche Auslandsvertretung.
Ausführliche Informationen zur Blauen Karte EU finden sich auf der Internetseite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge sowie hier: Make it in Germany.
2. Säule: Berufserfahrung (ohne ankerkannten Abschluss)
Seit März 2024 dürfen auch Personen ohne Anerkennungsverfahren als erfahrene Fachkraft in nicht-reglementierten Berufen in Deutschland arbeiten, zu denen die allermeisten IHK-Berufe zählen. Voraussetzungen sind:
- eine im Herkunftsland staatlich anerkannte mindestens zweijährige Berufsqualifikation bzw. ein Hochschulabschluss
- mindestens zwei Jahre Berufserfahrung (in den letzten fünf Jahren)
- Tätigkeit in einem in Bezug auf die Qualifikation/Berufserfahrung verwandten Beruf
- vorliegendes Arbeitsplatzangebot oder Arbeitsvertrag
- Mindestgehalt
- für berufserfahrene IT-Spezialist*innen: nur Berufserfahrung, kein Nachweis über den Abschluss nötig
Darüber hinaus gibt es die Anerkennungspartnerschaft: Das Anerkennungsverfahren kann in Deutschland durchgeführt werden, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer*in sich verpflichten, es unverzüglich nach der Einreise zu starten und eine ggf. erforderliche Anpassungsqualifizierung durchzuführen. Währenddessen kann die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer im Unternehmen bereits eine qualifizierte Beschäftigung ausüben. Auch für die Anerkennungspartnerschaft müssen Arbeitnehmer*in und Arbeitgeber bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
3. Säule: Chancenkarte
Mit der Chancenkarte können sich ausländische Fachkräfte zur Arbeits- oder Ausbildungsplatzsuche in Deutschland aufhalten. Wurde eine Arbeit oder ein Ausbildungsplatz gefunden, muss ein Aufenthaltstitel bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden, um eine Arbeitserlaubnis zu erhalten.
Die Beschäftigung
- muss qualifiziert sein (Studium oder qualifizierte Berufsausbildung für die Ausübung erforderlich)
- muss den Lebensunterhalt sichern
- muss sozialversicherungspflichtig sein
- darf nicht als Leiharbeit über eine Zeitarbeitsfirma ausgeübt werden.
Erfahren Sie, wie Sie ausländische Fachkräfte und Auszubildende erfolgreich rekrutieren können.
Weiterführende Informationen zur Beschäftigung und Integration von ausländischen Fachkräften finden sich im Portal Make it in Germany, einer Initiative des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE), sowie im Kompetenzzentrum Fachkräftesicherung. Beratung erhalten Arbeitgeber darüber hinaus bei der Agentur für Arbeit.
Anerkennung von ausländischen Abschlüssen
Zu einer besseren Beurteilung der beruflichen Fähigkeiten internationaler Fachkräfte kann das sogenannte Anerkennungsverfahren beitragen. Dabei geht es um die Prüfung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Bildungsabschlusses (Gleichwertigkeitsprüfung). Für viele Bewerber*innen aus Drittstaaten ist ein solches Verfahren verpflichtend und eine der Voraussetzungen für die Visumserteilung. Bewertet wird, ob bzw. inwieweit die ausländische berufliche Qualifikation dem deutschen Referenzberuf entspricht. In diesem Kapitel erfahren Sie, was das konkret bedeutet – und wie Sie Bewerber*innen über das gesamte Verfahren hinweg unterstützen können.
Ob ein Verfahren zu Anerkennung der Berufsqualifikation für internationale Fachkräfte notwendig ist, hängt zum einen von der Tätigkeit der Bewerber*innen ab. Zum anderen spielt dessen Herkunft eine wesentliche Rolle:
- Anerkennung für Fachkräfte aus EU-Staaten
Zwingend erforderlich ist eine Anerkennung der Berufsqualifikation nur für reglementierte, also zulassungspflichtige Berufe (z.B. Arzt, Krankenpfleger, Erzieher, Lehrer, Rechtsanwalt).
Für nicht reglementierte Berufe – wie die meisten der rund 330 Ausbildungsberufe im dualen System – ist die Gleichwertigkeitsprüfung innerhalb der EU nicht zwingend erforderlich, sondern optional. Eine formale Anerkennung ist für die Fachkraft empfehlenswert, die dann über wichtige zusätzliche Unterlagen zu ihrer Qualifikation verfügt. Unternehmen können durch eine formale Anerkennung die ausländische Berufsqualifikation einfacher einschätzen und den Bedarf einer Weiterbildung oder Nachqualifizierung passgenau bestimmen.
Laut der Novelle des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes können auch Fachkräfte ohne formale Anerkennung und mit zweijähriger Berufserfahrung eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen.
Bei akademischen Abschlüssen, die zu nicht reglementierten Berufen führen (ca. 90 Prozent der Studienberufe), besteht die Möglichkeit, das ausländische Hochschulzeugnis von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) bewerten zu lassen. - Anerkennung für Fachkräfte aus Westbalkan
Die Westbalkanregelung bietet Arbeitgebern die Möglichkeit, Fachkräfte aus den sechs Westbalkanstaaten nach Deutschland zu holen. Staatsangehörige von Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien können laut dieser Regelung auch ohne die Anerkennung ihrer Qualifikation eine Arbeitserlaubnis und ein Visum erteilt bekommen.Folgende Voraussetzungen müssen dabei erfüllt sein:
- Die Fachkraft kann einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsangebot vorweisen.
- Die Stelle kann nicht mit einer/m bevorrechtigten Bewerber*in aus Deutschland oder der EU besetzt werden (Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit).
- Die Stelle ist nicht in einem reglementierten Beruf.
Für die Erteilung der Zustimmung prüft die Bundesagentur für Arbeit, ob inländische oder Arbeitskräfte aus der Europäischen Union für den jeweiligen Arbeitsplatz zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung) und die Beschäftigungsbedingungen gleichwertig mit denen von inländischen Arbeitskräften sind.Tätigkeiten als Leiharbeitnehmer*innen und -arbeitnehmer*innen sind nicht zulässig.Für die Einreise nach Deutschland zur Arbeitsaufnahme ist ein Visum notwendig, das bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in einem der oben genannten Staaten beantragt werden muss. Die Wartezeiten für Termine zur Visumbeantragung in den deutschen Botschaften der entsprechenden Länder liegen derzeit bei über einem Jahr. Ein beschleunigtes Verfahren kann nicht beantragt werden.
Anerkennungsberatung:
Für alle Berufe des Handels, der Industrie, der Versicherungen, Banken und Dienstleistungen sind die Industrie- und Handelskammern zuständig. Sie haben dazu eine eigene Anerkennungsstelle, das Kompetenzzentrum IHK-FOSA (Foreign Skills Approval) mit Sitz in Nürnberg, eingerichtet.
Das IQ Netzwerk Niedersachsen berät sowohl ausländische Fachkräfte als auch regionale Unternehmen und begleitet sie durch das Anerkennungsverfahren.
In unserer IHKLW bietet der Geschäftsbereich Aus- und Weiterbildung eine ausführliche Beratung und weitere Informationen zum Thema Anerkennung an, sofern sich die ausländische Fachkraft bereits in Deutschland mit einem entsprechenden Aufenthaltstitel befindet.
Weitere Informationen zur Anerkennung von ausländischen Abschlüssen erhalten Sie auch auf dem Portal des Bundesinstituts für Berufsbildung Anerkennung in Deutschland und beim Migrationsportal des IQ Netzwerks Niedersachsen.
Weitere Informationen zur Anerkennung von ausländischen Abschlüssen erhalten Sie auch auf dem Portal des Bundesinstituts für Berufsbildung Anerkennung in Deutschland und beim Migrationsportal des IQ Netzwerks Niedersachsen.
Lesen Sie hier mehr zum Ablauf des Anerkennungsverfahrens.
Sprachkurse
Gute Sprachförderung ist nicht nur für die Arbeitsaufnahme sondern auch für die berufliche und betriebliche Integration wichtig. Detaillierte Informationen zu Berufssprachkursen und Integrationskursen sowie über Fördermöglichkeiten bieten die Agentur für Arbeit und das Bundesministerium für Migration und Flüchtlinge (BAMF).
Im Landkreis Harburg werden alle Interessierten zentral von der Sprachförderkoordination für Neuzugewanderte mit den passenden Kursangeboten versorgt.
Integration von ausländischen Fachkräften und Geflüchteten
Die Willkommenskultur in Ihrem Unternehmen ist sowohl für inländische als auch ausländische Mitarbeitende sehr wichtig. In einem neuen Land mit neuen Organisationsstrukturen kann es für eine neue Fachkraft herausfordernd sein, sich wohl und willkommen zu fühlen. Die Kolleg*innen und auch die Führungskräfte sollten eine offene, freundliche Willkommenskultur schaffen und den Neuankömmlingen aktiv beim Einleben im Arbeitsalltag helfen. Ausführliche Informationen und Tipps zur beruflichen und sozialen Integration sowie Anlaufstellen zur Sprachförderung finden Sie im Portal Make it in Germany sowie in regionalen Welcome Centern, wie dem Welcome Center Heidekreis, Welcome Center Braunschweig-Wolfsburg und dem Welcome Center Landkreis Harburg.
Eine besondere Zielgruppe bei den internationalen Fachkräften stellen Geflüchtete dar. Das Netzwerk Unternehmen integriert Flüchtlinge (NUIF) der DIHK unterstützt Betriebe aller Größen, Branchen und Regionen, die geflüchtete Menschen beschäftigen wollen.
