Erlaubnis, Registrierung, Änderungen im Register für Immobiliardarlehensvermittlung
Vermittler von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne von § 491 Abs. 3 BGB oder entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 BGB benötigen eine Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler nach § 34 i GewO.