Nr. 106486

Immobiliardarlehensvermittler

Immobiliardarlehensvermittler

Wer gewerbsmäßig als Immobiliardarlehensvermittler den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 BGB vermitteln will oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will, bedarf der Erlaubnis nach § 34 i GewO.

Vermittler von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne von § 491 Abs. 3 BGB oder entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 BGB benötigen eine Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler nach § 34 i GewO.

Team Erlaubnisse - Vermittler und Immobilienwirtschaft