Zweitschrift (Aus- und Weiterbildung) & Lehrzeitbescheinigung
Sie brauchen eine Zweitschrift oder Neuausstellung Ihres Prüfungszeugnisses? Oder benötigen Sie eine Lehrzeitbescheinigung zur Klärung von Rentenkonten? Nutzen Sie unseren Online-Service.
Die IHK Karlsruhe stellt Zweitschriften nur für Prüfungszeugnisse aus, die von uns selbst ausgestellt wurden.
Bitte beachten Sie auch, dass eine Zweitschrift nur ausgestellt werden kann, wenn Ihr Ausbildungsbetrieb im Bezirk der IHK Karlsruhe war. Andernfalls wenden Sie sich bitte an die zuständige IHK vor Ort.
Haben Sie einen handwerklichen Ausbildungsberuf abgeschlossen, wenden Sie sich an die zuständige Handwerkskammer.
Lehrzeitbescheinigungen können wir nur dann ausstellen, wenn Ihr Ausbildungsverhältnis bei der IHK Karlsruhe registriert war, Ihre Ausbildung also bei einem Ausbildungsbetrieb im Bezirk der IHK Karlsruhe in einem IHK-Beruf stattgefunden hat. Andernfalls wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Kammer.
Wann benötige ich eine Zweitschrift?
Falls Ihr Prüfungszeugnis der IHK Karlsruhe verloren geht oder beschädigt wird, kann eine Zweitschrift ausgestellt werden.
Eine Zweitschrift Ihres Berufsschulzeugnisses kann ausschließlich bei Ihrer damaligen Berufsschule beantragt werden.
Bitte beachten Sie, dass die IHK keinen Gesellenbrief ausstellt. Als Nachweis der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung gilt das IHK-Prüfungszeugnis mit Noten bzw. Punkten.
Eine Zweitschrift Ihres Berufsschulzeugnisses kann ausschließlich bei Ihrer damaligen Berufsschule beantragt werden.
Bitte beachten Sie, dass die IHK keinen Gesellenbrief ausstellt. Als Nachweis der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung gilt das IHK-Prüfungszeugnis mit Noten bzw. Punkten.
Wann benötige ich eine Lehrzeitbescheinigung?
Eine Lehrzeitbescheinigung ist eine Bestätigung der örtlich zuständigen IHK über die absolvierte Ausbildungszeit und den erworbenen Ausbildungsabschluss, die bei der Rentenversicherung zur Klärung Ihres Rentenkontos eingereicht werden kann.
Hinweis: Für die Rentenkontenklärung ist keine Zeugniszweitschrift erforderlich. Eine Lehrzeitbescheinigung ist ausreichend.
Hinweis: Für die Rentenkontenklärung ist keine Zeugniszweitschrift erforderlich. Eine Lehrzeitbescheinigung ist ausreichend.
Neuausstellung nach Änderung des Geschlechtseintrag (§ 10 SBGG)
Wenn Sie Ihr Geschlecht und Ihren Vornamen im Personenstandregister gemäß dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) geändert haben, können Sie die Neuausstellung Ihres von der IHK Karlsruhe ausgestellten Zeugnisses beantragen. Hierfür ist ein amtlicher Nachweis über die Personenstandsänderung erforderlich.
Die Neuausstellung des Zeugnisses kann erst nach Rücksendung des zu ändernden Originals erfolgen.
Die Neuausstellung des Zeugnisses kann erst nach Rücksendung des zu ändernden Originals erfolgen.
Kosten
Die anfallenden Kosten für die Erstellung der Zweitschrift oder die Neuausstellung des Prüfungszeugnisses entnehmen Sie bitte unserem aktuell gültigen Gebührentarif.
Bitte beachten Sie, dass mit der Antragstellung die Gebührenpflicht ausgelöst wird.
Nach Prüfung Ihrer Angaben erhalten Sie einen Gebührenbescheid. Sobald die Zahlung eingegangen ist, wird die Zeugniszweitschrift versandt oder zur Abholung bereitgestellt.
Die Lehrzeitbescheinigung zur Vorlage bei der Deutschen Rentenversicherung ist nach dem Sozialgesetzbuch kostenfrei.
Nach Prüfung Ihrer Angaben erhalten Sie einen Gebührenbescheid. Sobald die Zahlung eingegangen ist, wird die Zeugniszweitschrift versandt oder zur Abholung bereitgestellt.
Die Lehrzeitbescheinigung zur Vorlage bei der Deutschen Rentenversicherung ist nach dem Sozialgesetzbuch kostenfrei.
Online-Formular zur Beantragung
Hinweis: Nach dem Absenden des Antrags erhalten Sie per E-Mail einen Bestätigungslink. Bitte klicken Sie auf diesen Link, um die angegebenen Daten zu bestätigen und Ihren Antrag abzuschließen. Ohne die Bestätigung über den Link kann der Antrag nicht bearbeitet werden.