Vertragsrecht

Recht auf Reparatur: Antworten auf die wichtigsten Fragen für Unternehmen

Das Recht auf Reparatur gilt ab dem 31. Juli 2026 und bringt neue Anforderungen für Unternehmen mit sich. Erfahren Sie hier, welche Auswirkungen die neuen Regelungen auf Produkte, Gewährleistung und Reparaturpflichten haben.

Was ist das „Recht auf Reparatur“?

Das „Recht auf Reparatur“ ist eine neue gesetzliche Regelung, mit der die EU die Reparatur von Produkten fördern und deren Lebensdauer verlängern möchte. Das deutsche Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2024/1799 um. Die neuen Vorschriften gelten ab dem 31. Juli 2026 und bringen insbesondere für Hersteller, Importeure, Händler und Vertreiber bestimmter Produktgruppen (zunächst “weiße Ware” und Elektrogeräte, s.u.) neue Pflichten mit sich. Sie müssen künftig u.a. Reparaturen anbieten - auch außerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist.

Ab wann gilt das neue „Recht auf Reparatur“?

Die neuen Regelungen gelten ab dem 31. Juli 2026. Sie finden grundsätzlich auf Kaufverträge Anwendung, die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. Für Verträge, die vor dem 31. Juli 2026 geschlossen wurden, gelten weiterhin die bisherigen gesetzlichen Vorschriften.

Welche Unternehmen sind betroffen?

Die Richtlinie sieht eine Reparaturverpflichtung nach Ablauf der Gewährleistungszeit und neue Informationspflichten für Hersteller von ausgewählten Produktgruppen vor, aufgezählt im Anhang II der Richtlinie. Bislang sind das:
  • Haushaltsgeräte,
  • Elektronische Geräte,
  • Fahrzeuge mit Batterien
Die Reparaturpflicht trifft grundsätzlich den Hersteller und nicht den Verkäufer.

Was gilt bei Herstellern außerhalb der EU?

Hat der Hersteller keinen Firmensitz innerhalb der EU, muss ein Bevollmächtigter in der Union, ein Importeur oder der Händler bzw. Vertreiber der betreffenden Ware die Verpflichtung des Herstellers erfüllen.

Was müssen Hersteller künftig leisten?

Der Hersteller muss auf Verlangen eines Verbrauchers die erfasste Ware reparieren, soweit die Ware unter EU-Reparierbarkeitsanforderungen fällt. Die Reparatur muss unentgeltlich oder zu einem angemessenen Preis und innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgen. Eine Pflicht besteht nicht, wenn die Reparatur unmöglich ist.

Können Hersteller Reparaturen durch Software, Ersatzteilpolitik oder Vertragsbedingungen erschweren?

Hersteller dürfen Reparaturen künftig nicht unnötig erschweren wie etwa durch Vertragsklauseln, technische Sperren in Hard- oder Software oder eine Ersatzteilpolitik, die Reparaturen faktisch unmöglich macht.
Ausnahmen sind nur zulässig, wenn dafür objektive und berechtigte Gründe bestehen, beispielsweise aus Sicherheits- oder Produktschutzgründen.
Zudem müssen Ersatzteile und Reparaturwerkzeuge zu einem angemessenen Preis angeboten werden, sodass Reparaturen wirtschaftlich möglich bleiben.

Betrifft das auch Händler?

Auch Händler sind von den neuen Regelungen betroffen, allerdings in einer anderen Rolle als Hersteller.
Während der gesetzlichen Gewährleistung bleibt der Verkäufer der zentrale Ansprechpartner für Verbraucher. Verbraucher behalten ihr Wahlrecht zwischen Reparatur und Ersatzlieferung. Händler müssen aktiv und klar hierüber informieren.
Das neue Recht auf Reparatur ergänzt diese Ansprüche: Für bestimmte Produktgruppen kann zusätzlich ein Reparaturanspruch gegenüber dem Hersteller oder weiteren Wirtschaftsakteuren wie Bevollmächtigten, Importeuren oder Vertreibern bestehen.

Wird fehlende Reparierbarkeit künftig ein Sachmangel?

Künftig kann eine fehlende Reparierbarkeit bei bestimmten Produktgruppen einen Sachmangel begründen. Voraussetzung ist, dass für die betreffende Ware unionsrechtliche Anforderungen an die Reparierbarkeit bestehen. Lässt sich ein Produkt nicht reparieren, weil etwa Ersatzteile nicht verfügbar oder nicht verbaubar sind, kann ein Sachmangel vorliegen. Dies gilt aber nur für Produkte, bei denen eine Reparierbarkeit erwartet werden kann.

Gilt diese Erweiterung nur bei Verbraucherverträgen?

Die Erweiterung soll nicht auf Verbraucherverträge beschränkt sein. Damit wären künftig neben Verbraucherverträgen auch folgende Vertragsarten erfasst:
  • Kaufverträge zwischen Unternehmen (B2B)
  • Kaufverträge zwischen Privatpersonen (C2C)
Für Unternehmen bedeutet das: Die Reparierbarkeit eines Produkts kann künftig auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen bei der Beurteilung eines Sachmangels eine Rolle spielen.
Beachte: Im Verbrauchsgüterkauf (B2C) gelten strengere gesetzliche Vorgaben. Dort sind abweichende Vereinbarungen zum Nachteil von Verbrauchern nur in engen Grenzen zulässig.

Verlängert sich die Gewährleistungsfrist bei Reparatur?

Die Gewährleistungsfrist kann sich künftig verlängern. Wählt ein Verbraucher im Rahmen der Nacherfüllung die Reparatur statt der Ersatzlieferung, verlängert sich künftig die Gewährleistungsfrist einmalig um 12 weitere Monate. Ziel der Neuregelung ist es, die Reparatur gegenüber einem Austausch der Ware attraktiver zu machen.
Über die Wahlmöglichkeit und der entsprechenden Verlängerung der Gewährleistung muss der Verbraucher im Rahmen der Nacherfüllung informiert werden. Ebenfalls müssen Angaben über bestehende Reparaturmöglichkeiten, Kontaktstellen, Reparaturbedingungen sowie über Preise bzw. deren Berechnungsgrundlage gemacht werden.
Für Unternehmen bedeutet das:
  • Die Verlängerung gilt nur, wenn der Verbraucher im Rahmen der Nacherfüllung eine Reparatur wählt.
  • Die Gewährleistungsfrist verlängert sich einmalig um zwölf Monate.
  • Unternehmen sollten ihre Gewährleistungs-, Service- und Dokumentationsprozesse entsprechend anpassen.

Was gilt für Altverträge?

Für Kaufverträge, die vor dem 31. Juli 2026 geschlossen wurden, gelten grundsätzlich weiterhin die bisherigen Gewährleistungs- und Verjährungsvorschriften.
Das Recht von Verbrauchern, vom Hersteller eine Reparatur zu verlangen, kann ab dem 31. Juli 2026 auch Waren erfassen, die bereits zuvor gekauft wurden. Voraussetzung ist, dass die Ware zu einer unionsrechtlich erfassten Produktgruppe gehört und der Mangel erst nach Ablauf der Verkäuferhaftung auftritt oder erkennbar wird.
Die neue Verlängerung der Mängelhaftungsfrist bei einer Reparatur gilt dagegen nur für Kaufverträge, die ab dem 31. Juli 2026 geschlossen werden.

Gibt es spätere Sonderfristen?

Die neuen Regelungen zur Reparierbarkeit als Beschaffenheitsmerkmal treten nicht für alle Verträge gleichzeitig in Kraft.
Für Kaufverträge zwischen Unternehmen (B2B) soll die Neuregelung des § 434 Abs. 3 Satz 2 BGB erst für Verträge gelten, die nach dem 31. Dezember 2027 geschlossen werden.

Was sollten Unternehmen jetzt tun?

Unternehmen sollten prüfen, ob ihre Produkte unter die neuen Reparaturpflichten fallen und ob Ersatzteile, Reparaturinformationen, Serviceprozess und Vertragsregelungen angepasst werden müssen. Hilfestellung und eine kostenfreie Online-Beratung bietet in Hessen die IHK-Hessen-Innovativ dazu an. Es wird u.a. empfohlen:
  • Produktgruppen prüfen. Nicht für alle Produkte bestehen die neuen Reparaturpflichten.
  • Reklamations- und Reparaturprozesse überprüfen und anpassen
  • Lieferantenverträge nachschärfen
  • Produkt- und Shoptexte prüfen
  • Rollen in der Lieferkette klären- Hersteller, Importeure und Vertreiber sollten Zuständigkeiten, Reparaturabläufe und Servicekapazitäten überprüfen und gegebenenfalls anpassen.
  • Mitarbeitende schulen.
HINWEIS: Dieser Artikel soll – als Service Ihrer IHK Kassel-Marburg – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl er mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.