Reduzierter Mehrwertsteuersatz auf Speisen ab 1. Januar 2026
Der Bundestag hat die dauerhafte Senkung der Mehrwertsteuer auf Speisen auf sieben Prozent beschlossen, der Bundesrat hat dem am 19. Dezember 2025 zugestimmt. Damit gilt ab dem 1. Januar 2026 eine steuerliche Gleichstellung von Vor-Ort-Verzehr und Take-away.
Wichtig: Trotz der Kurzfristigkeit müssen Betriebe die Umstellung rechtzeitig vorbereiten.
1. Steuersätze ab 1. Januar 2026
Speisen (Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen): 7 % MwSt.
Getränke: weiterhin 19 % MwSt.
Maßgeblich ist immer der Zeitpunkt der Leistungserbringung, nicht Rechnungsdatum oder Zahlungseingang.
2. Sonderfall Silvesternacht
Einzelbewirtungen bis 24:00 Uhr am 31. Dezember 2025: → Speisen 19 % MwSt.
Leistungen ab 00:00 Uhr am 1. Januar 2026: → Speisen 7 % MwSt.
Silvester-Pauschalarrangements (z. B. Gala, Party, Menü mit Programm): → Gilt als Gesamtleistung. Endet die Veranstaltung erst am 1. Januar 2026, unterliegen die enthaltenen Speisen vollständig dem Steuersatz von 7 %.
3. Kassenumstellung „Punkt Mitternacht“ und Preisauszeichnung
Frühzeitig den Kassen-Dienstleister kontaktieren
Zum 1. Januar 2026, 00:00 Uhr:
- Speisen → Umstellung auf 7 % MwSt.
- Getränke → verbleiben bei 19 % MwSt.
Besonders wichtig bei Betrieben mit Nachtgeschäft oder Silvesterbetrieb
Wichtig: Zum Stichtag müssen alle Speisekarten (auch Online-Speisekarten, QR-Menüs, Lieferplattformen) aktualisiert sein.
4. Gutscheine & Anzahlungen
Einzweckgutscheine
Verkauf 2025 mit 19 % MwSt. → Steuer entsteht bereits beim Verkauf
Einlösung 2026: → keine Korrektur der Umsatzsteuer
Zuzahlungen bei Einlösung: → Differenz wird mit dem 2026 gültigen Steuersatz (7 %) versteuert
Mehrzweckgutscheine
Steuer entsteht erst bei Einlösung
Einlösung ab 2026: → Besteuerung der Speisen mit 7 % MwSt.
Anzahlungen
Anzahlungen aus 2025 für Leistungen in 2026:
- Endabrechnung erfolgt mit dem zum Leistungszeitpunkt gültigen Steuersatz (7 %)
- Korrektur über die Schlussrechnung möglich
5. Unternehmerische Entscheidung: Preise oder Marge?
Die Mehrwertsteuersenkung eröffnet Spielräume:
Stabilisierung der eigenen Marge oder
Weitergabe an Gäste durch Preissenkungen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit
Eine einheitliche Pflicht zur Weitergabe besteht nicht – entscheidend sind Kalkulation, Wettbewerbssituation und Zielgruppe.