Erläuterungen zum Prüfungsverfahren
Papiertechnologe/-technologin
Abschlussprüfung Teil 1
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- Steuern und Regeln von Anlagen zur Aufbereitung von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen sowie Qualitätssicherung (60 Minuten)
- Aufbereiten von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen sowie Instandhaltung (90 Minuten)
Abschlussprüfung Teil 2
Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- Bedienen von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff (90 Minuten)
- Steuern und Regeln von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff (120 Minuten)
- Durchführen einer betrieblichen Aufgabe
- Wirtschafts- und Sozialkunde (60 Minuten)
Prüfungsbereich „Durchführen einer betrieblichen Aufgabe“
Im Prüfungsbereich „Durchführen einer betrieblichen Aufgabe“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- Problemstellungen zu erkennen und Arbeitsaufgaben abzuleiten, Arbeitsabläufe, die für die Durchführung der betrieblichen Aufgabe notwendig sind, zu planen, Material und Informationen zu beschaffen sowie Zeitpläne zu erstellen,
- Aufträge insbesondere unter Berücksichtigung technischer Dokumente und unter Einhaltung der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes durchzuführen,
- Arbeitsabläufe zu kontrollieren und bei Abweichungen Änderungen vorzunehmen sowie Arbeitsergebnisse zu prüfen,
- die bei der betrieblichen Aufgabe durchgeführten Arbeitsabläufe und die Arbeitsergebnisse zu dokumentieren und
- fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.
Die Aufgabe ist so zu erstellen, dass auch die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten geprüft werden, die dem oder der Auszubildenden in einer der beiden im Ausbildungsvertrag festgelegten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B vermittelt werden. Der Prüfling hat einen betrieblichen Auftrag durchzuführen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. Nach der Durchführung des betrieblichen Auftrags wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.
Gewichtung
Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| Prüfungsbereich | Gewichtung |
|---|---|
| 1. Steuern und Regeln von Anlagen zur Aufbereitung von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen sowie Qualitätssicherung | 20 Prozent |
| 2. Aufbereiten von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen sowie Instandhaltung | 10 Prozent |
| 3. Bedienen von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff | 15 Prozent |
| 4. Steuern und Regeln von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff | 20 Prozent |
| 5. Durchführen einer betrieblichen Aufgabe | 25 Prozent |
| 6. Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent |
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
bewertet worden sind.
Mündliche Ergänzungsprüfung
Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich der Abschlussprüfung eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: „Steuern und Regeln von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“,
-
wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
-
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Weitere Details
Dem Prüfungsteilnehmer soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung mitgeteilt werden, ob er die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Hierüber erhält der Prüfungsteilnehmer eine vom Vorsitz zu unterzeichnende Bescheinigung. Kann die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Prüfungsleistung getroffen werden, so hat der Prüfungsausschuss diese unverzüglich zu treffen und dem Prüfungsteilnehmer mitzuteilen. Die weiteren Unterlagen (Zeugnis, Ergebnismitteilung usw.) werden von der IHK zugesandt.
Diese Erläuterungen fassen die Prüfungsregelungen aus der zurzeit gültigen Ausbildungsordnung zusammen. Sie ersetzen die Ausbildungsordnung nicht.
- Änderungen vorbehalten -
Notenspiegel:
| Punkte | Note |
|---|---|
| 100 – 92 Punkte | Note 1 = sehr gut |
| unter 92 – 81 Punkte | Note 2 = gut |
| unter 81 – 67 Punkte | Note 3 = befriedigend |
| unter 67 – 50 Punkte | Note 4 = ausreichend |
| unter 50 – 30 Punkte | Note 5 = mangelhaft |
| unter 30 – 0 Punkte | Note 6 = ungenügend |
