Erläuterungen zum Prüfungsverfahren
Umwelttechnologe / Umwelttechnologin für Abwasserbewirtschaftung
Abschlussprüfung Teil 1
Die Abschlussprüfung Teil1 erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten zwölf Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Mechanisches Anpassen eines um-welttechnischen Systems“ statt.
Der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- technische Unterlagen auszuwerten, technische Parameter zu bestimmen, technische Berechnungen durchzuführen, Arbeitsabläufe zu planen sowie Materialien und Arbeitsmittel auszuwählen,
- Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffe zu unterscheiden und Einsatzgebieten zuzuordnen,
- Fertigungsverfahren auftragsbezogen auszuwählen und die Auswahl zu begründen,
- Bauteile durch maschinelle und manuelle Bearbeitung herzustellen sowie manuell zu Baugruppen zu fügen,
- Prüfverfahren und Prüfmittel anzuwenden,
- Risiken durch Krankheitserreger zu bewerten und Präventions- und Gegenmaßnahmen vorzuschlagen,
- Risiken für ökologische Kreisläufe zu beurteilen und Konsequenzen für das nachhaltige Handeln aufzuzeigen,
- elektrische Gefahren aufzuzeigen und Maßnahmen bei Unfällen einzuleiten,
- Arbeitsergebnisse zu prüfen, zu beurteilen und zu dokumentieren,
- Vorschriften zur Unfallverhütung und Umweltschutzbestimmungen einzuhalten und die Sicherheit von Arbeitsmitteln zu beurteilen sowie
- Maßnahmen zum Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie zur Qualitätssicherung durchzuführen.
Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Weiterhin hat er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich zu bearbeiten.
Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt insgesamt 5 Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten. Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 60 Minuten.
Die Durchführung der Arbeitsaufgabe und das situative Fachgespräch werden in einer Bewertung zusammengefasst. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- die Bewertung der Arbeitsaufgabe mit dem situativen Fachgespräch mit 60 Prozent und
- die Bewertung für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben mit 40 Prozent.
Abschlussprüfung Teil 2
Die Abschlussprüfung Teil 2 erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie den im Berufsschulunterricht zu vermittelten
Lehrstoff, soweit er den ihm Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Die Abschlussprüfung besteht aus vier Prüfungsbereichen:
1. Beurteilen und Beheben einer elektrotechnischen Betriebsstörung
Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt insgesamt 75 Minuten. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.
2. Betreiben und Unterhalten von Entwässerungssystemen und Regenwasserbewirtschaftungssystemen
Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
3. Betreiben und Unterhalten von Abwasserbehandlungsanlagen
Der Prüfungsbereich besteht aus zwei Teilen.
Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- eine qualifizierte Probenahme in der Abwasser- und Schlammbehandlung durchzuführen,
- Prozessabläufe mit Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Kritische Infrastruktur zu überwachen, zu beeinflussen und energieeffizient zu gestalten,
- den Einsatz von Abwasser und von Produkten der Abwasserbehandlung für die Energiegewinnung zu erläutern,
- Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheits- und zum Umweltschutz bei der Arbeit durchzuführen sowie
- durchgeführte Arbeitsprozesse und deren Ergebnisse zu dokumentieren.
Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Die Arbeitsaufgabe ist mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt, das aus mehreren Gesprächsteilen bestehen kann. Die Arbeitsaufgabe kann digital mittels eines Simulationsprogramms durchgeführt werden; vor der Prüfung ist dem Prüfling die Gelegenheit zu geben, sich in das Simulationsprogramm einzuarbeiten. Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt insgesamt 420 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.
Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- Verfahren der mechanischen und der chemisch-biologischen Abwasserreinigung zu beschreiben, zu beurteilen und auszuwählen,
- Verfahren der Schlammbehandlung zu beschreiben, zu beurteilen und auszuwählen,
- unterschiedliche Betriebszustände zu identifizieren und Maßnahmen zur Sicherstellung des bestimmungsgemäßen Betriebs der Reinigungsstufe zu beurteilen sowie
- den Einsatz von Abwasser und von Produkten der Abwasserbehandlung für die Energiegewinnung zu erläutern.
Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 90 Minuten.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- die Bewertung für den ersten Teil mit 70 Prozent und
- die Bewertung für den zweiten Teil mit 30 Prozent.
4. Wirtschafts- und Sozialkunde
Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Gewichtung
Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 20 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 80 Prozent gewichtet.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses von Teil 2 der Abschlussprüfung ist der Prüfungsbereich Beurteilen und Beheben einer elektrotechnischen Betriebsstörung mit 15 Prozent, der Prüfungsbereich Betreiben und Unterhalten von Entwässerungssystemen und Regenwasserbewirtschaftungssystemen mit 25 Prozent, der Prüfungsbereich Betreiben und Unterhalten von Abwasserbehandlungsanlagen mit 30 Prozent und der Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent zu gewichten.
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“
- im Prüfungsbereich „Beurteilen und Beheben einer elektrotechnischen Betriebsstörung“ mit mindestens „ausreichend“,
- in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“
bewertet worden sind.
Mündliche Ergänzungsprüfung
Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Weitere Details
Dem Prüfungsteilnehmer soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung mitgeteilt werden, ob er die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Hierüber erhält der Prüfungsteilnehmer eine vom Vorsitz zu unterzeichnende Bescheinigung. Kann die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Prüfungsleistung getroffen werden, so hat der Prüfungsausschuss diese unverzüglich zu treffen und dem Prüfungsteilnehmer mitzuteilen. Die weiteren Unterlagen (Zeugnis, Ergebnismitteilung usw.) werden von der IHK zugesandt.
Diese Erläuterungen fassen die Prüfungsregelungen aus der zurzeit gültigen Ausbildungsordnung zusammen. Sie ersetzen die Ausbildungsordnung nicht.
- Änderungen vorbehalten -
Notenspiegel:
| Punkte | Note |
|---|---|
| 100 – 92 Punkte | Note 1 = sehr gut |
| unter 92 – 81 Punkte | Note 2 = gut |
| unter 81 – 67 Punkte | Note 3 = befriedigend |
| unter 67 – 50 Punkte | Note 4 = ausreichend |
| unter 50 – 30 Punkte | Note 5 = mangelhaft |
| unter 30 – 0 Punkte | Note 6 = ungenügend |
