Recht und Steuern

Aushilfs- und Ferienjobs

1. Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

Kinder unter 15 Jahren dürfen grundsätzlich nicht beschäftigt werden (§ 5 Abs. 1 JArbSchG). Ausnahmen gelten für Kinder ab 13 Jahren, die mit Zustimmung der Eltern leichte und geeignete Tätigkeiten (z. B. Zeitungaustragen) bis zu zwei Stunden täglich ausüben dürfen, solange diese nicht vor oder während des Unterrichts stattfinden (§ 5 Abs. 3 JArbSchG; KindArbSchV).
Für Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren gelten die Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Soweit sie nicht mehr vollzeitschulpflichtig sind, dürfen sie grundsätzlich beschäftigt werden. Die Arbeitszeit ist auf höchstens acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich begrenzt (§ 8 JArbSchG). Die Beschäftigung darf grundsätzlich nur zwischen 6 und 20 Uhr erfolgen und ist auf fünf Arbeitstage pro Woche beschränkt (§§ 16, 17 JArbSchG). Pausen müssen im Voraus festgelegt werden; längere Arbeitsphasen ohne Unterbrechung sind unzulässig.
Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, dürfen während der Schulferien höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr beschäftigt werden (§ 5 Abs. 4 JArbSchG).
Unzulässig sind gefährliche Arbeiten, Tätigkeiten mit erhöhtem Unfallrisiko oder Arbeiten, die die körperliche oder psychische Leistungsfähigkeit Jugendlicher übersteigen. Arbeitgeber sollten daher den Einsatzbereich klar definieren und darauf achten, dass die konkrete Tätigkeit insgesamt jugendgerecht ist. In der Gastronomie dürfen Jugendliche ab 16 Jahren beispielsweise unter bestimmten Voraussetzungen auch in den Abendstunden arbeiten und alkoholische Getränke servieren. Grenzen bestehen jedoch dort, wo der Einsatz in den spätabendlichen, alkoholgeprägten Betrieb hineinreicht oder insgesamt nicht mehr als jugendgerecht angesehen werden kann.
Für bestimmte Tätigkeiten, etwa im Theater-, Musik-, Film- oder Veranstaltungsbereich, ist zudem eine behördliche Genehmigung erforderlich (§ 6 JArbSchG).
Für Studierende gelten die besonderen jugendarbeitsschutzrechtlichen Beschränkungen regelmäßig nicht, da sie in der Regel volljährig sind.

2. Pflichten der Arbeitgeber

Arbeitgeber sollten das Alter durch Vorlage eines Ausweises prüfen und bei Minderjährigen die schriftliche Einwilligung der Sorgeberechtigten einholen. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist zwar nicht zwingend, insbesondere bei befristeten Ferienjobs aber dringend zu empfehlen.
Arbeitgeber müssen die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) abrufen und die Beschäftigung ordnungsgemäß anmelden. Hierzu gehört insbesondere die Meldung bei der Minijob-Zentrale sowie die Anmeldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft. Ferner besteht die Pflicht zum Aushang des Jugendarbeitsschutzgesetzes, sofern Jugendliche beschäftigt werden.
Besondere Aufmerksamkeit ist bei flexiblen Beschäftigungsmodellen geboten. Werden Schülerinnen, Schüler oder Studierende auf Grundlage von Rahmenvereinbarungen oder einzelnen Tageseinsätzen beschäftigt, ist entscheidend, wie das Beschäftigungsverhältnis tatsächlich gelebt wird. Verdichten sich einzelne Einsätze faktisch zu einer regelmäßigen Beschäftigung, kann rückwirkend ein einheitliches Arbeitsverhältnis angenommen werden. In diesem Fall sind insbesondere arbeitszeitrechtliche, vergütungsrechtliche und befristungsrechtliche Vorgaben zu beachten.

3. Sozialversicherungs- und steuerrechtliche Aspekte

Ferien- und Aushilfsjobs werden häufig als Minijob (§ 8 SGB IV) oder als kurzfristige Beschäftigung ausgestaltet.
Die Entgeltgrenze für Minijobs beträgt seit 2026 monatlich 603 €. Minijobberinnen und Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, können sich jedoch auf Antrag von dieser Pflicht befreien lassen.
Kurzfristige Beschäftigungen sind sozialversicherungsfrei und unabhängig von der Höhe des Verdienstes möglich, sofern sie auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt sind.
Alle entsprechenden Beschäftigungen sind ordnungsgemäß bei der Minijob-Zentrale anzumelden.
Bei Studierenden steht häufig die sozialversicherungsrechtliche Einordnung als Werkstudentin oder Werkstudent im Vordergrund. Während der Vorlesungszeit besteht grundsätzlich Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, sofern regelmäßig nicht mehr als 20 Wochenstunden gearbeitet wird. Während der Semesterferien kann auch darüber hinaus gearbeitet werden, ohne dass der Werkstudentenstatus verloren geht.
Steuerlich kann die Vergütung entweder nach den ELStAM oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen pauschal versteuert werden (§ 40a EStG). Bei kurzfristigen Beschäftigungen ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Pauschalversteuerung von 25 % möglich.

4. Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn gilt nicht für Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung (§ 22 Abs. 2 MiLoG). Für volljährige Schüler, Studierende und Minijobbende sowie für Minderjährige mit abgeschlossener Berufsausbildung gilt der Mindestlohn.
Auch wenn für Minderjährige ohne Berufsausbildung kein Mindestlohnanspruch besteht, müssen einschlägige Tarifverträge beachtet werden. Zudem darf die Vergütung nicht sittenwidrig niedrig sein. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn sie deutlich unter der üblichen Vergütung liegt.
Bei Praktika ist besondere Vorsicht geboten. Praktika volljähriger Personen unterliegen grundsätzlich der Mindestlohnpflicht (§ 22 Abs. 1 Satz 2 MiLoG). Ausnahmen gelten insbesondere für Pflichtpraktika im Rahmen von Schule, Studium oder Ausbildung sowie für bestimmte Berufsorientierungspraktika.
Für die rechtliche Einordnung kommt es nicht auf die Bezeichnung als „Praktikum“, sondern auf die tatsächliche Durchführung an. Steht der Erwerb von Kenntnissen und Erfahrungen im Vordergrund und erfolgt eine entsprechende Anleitung, liegt regelmäßig ein Praktikum vor. Werden hingegen überwiegend reguläre Arbeitsleistungen erbracht, kann ein Arbeitsverhältnis anzunehmen sein – mit den entsprechenden arbeits- und vergütungsrechtlichen Folgen.

5. Urlaubsansprüche

Auch Ferienjobberinnen und Ferienjobber erwerben grundsätzlich Urlaubsansprüche.
Für Jugendliche gelten die besonderen Regelungen des § 19 JArbSchG. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt bei einer Sechs-Tage-Woche:
  • 30 Werktage für Jugendliche, die zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt sind,
  • 27 Werktage für Jugendliche, die zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt sind,
  • 25 Werktage für Jugendliche, die zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt sind.
Maßgeblich ist jeweils das Alter am 1. Januar des Kalenderjahres.
Bei kurzen Ferienbeschäftigungen entstehen regelmäßig nur anteilige Urlaubsansprüche (§ 5 BUrlG).
Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht grundsätzlich erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Da viele Ferienjobs kürzer dauern, wird diese Wartezeit häufig nicht erreicht.
Hinweis
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