Scheinselbstständigkeit - Stand: Juni 2026

Begriffe

1. Scheinselbstständigkeit

Tritt jemand als Selbstständiger auf, obwohl er tatsächlich wie ein abhängig Beschäftigter arbeitet, spricht man von Scheinselbstständigkeit.
Der Begriff der Scheinselbstständigkeit wird im Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht und Steuerrecht an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft. Im Folgenden wird nur die Scheinselbstständigkeit aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht dargestellt.

2. Arbeitnehmerähnliche Selbstständige

Arbeitnehmerähnliche Selbstständige sind zwar Selbstständige und nicht scheinselbstständig, dennoch sind sie rentenversicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. In den übrigen Zweigen der Sozialversicherung sind sie versicherungsfrei.
Arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit liegt dann vor, wenn die Person zwar nach obiger, allgemeiner Definition selbstständig tätig ist, aber
  • keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und
  • auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist.
Der arbeitnehmerähnliche Selbstständige muss sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger melden.
Von der Rentenversicherungspflicht gibt es in folgenden Fällen auf Antrag Befreiungsmöglichkeiten:
  • Existenzgründer werden die ersten drei Jahre nach Aufnahme der Tätigkeit auf Antrag befreit. Dies gilt auch bei der Aufnahme einer zweiten selbstständigen Tätigkeit ("zweiter Versuch") für nochmals drei Jahre, wenn nicht die erste Tätigkeit lediglich umgenannt wird oder der Geschäftszweck nicht wesentlich verändert worden ist.
  • Liegen die Voraussetzungen für die arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit erstmals vor, wenn die Person bereits 58 Jahre oder älter ist, ist sie auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Hier wird angenommen, dass bereits eine anderweitige Vorsorge getroffen worden ist.
Wird der Antrag in den ersten drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht gestellt, wirkt die erteilte Befreiung von Beginn an. Bei einer späteren Antragstellung tritt die Befreiung mit Eingang der Antrages beim Rentenversicherungsträger ein.

3. Sonderfall: Handelsvertreter

Handelsvertreter ist gemäß § 84 HGB, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Der Handelsvertreter ist selbstständig, wenn er im Wesentlichen seine Tätigkeit frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.