Recht und Steuern
Das Geldwäschegesetz
- 1. Allgemeines zum Geldwäschegesetz
- 2. Wer ist vom Geldwäschegesetz betroffen?
- 3. Wann müssen Verpflichtete tätig werden?
- 4. Erleichterungen für den Handel
- 5. Welche Pflichten bestehen?
- 6. Transparenzregister
- 7. Verhalten bei Nichterfüllung der Pflichten
- 8. Konsequenzen
- 9. Welche Kontrollbehörde ist im Bezirk der IHK Koblenz zuständig?
1. Allgemeines zum Geldwäschegesetz
Geldwäsche bezeichnet das Einschleusen illegal erworbener Vermögenswerte (z. B. aus Steuerhinterziehung, Korruption oder Drogenhandel) in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf mit dem Ziel, die wahre Herkunft der Gelder zu verschleiern. Diese Vorgänge sind oft schwer zu erkennen und werden häufig grenzüberschreitend durchgeführt. Die Behörden sind daher auf die Mitwirkung von Unternehmen und Personen angewiesen.
Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) verfolgt zwei zentrale Ziele: die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und die Verhinderung der Terrorismusfinanzierung. Zur Erreichung dieser Ziele werden Unternehmen, insbesondere aus dem Finanzsektor, zur Mitwirkung verpflichtet, etwa durch die Überprüfung ihrer Kunden.
Das GwG wurde mehrfach reformiert. Die Zahl der Vorschriften ist weiter gestiegen. Seit 2017 existiert das Transparenzregister, das seit 1.8.2021 als Vollregister ausgestaltet ist; die Mitteilungsfiktion wurde aufgehoben, sodass alle mitteilungspflichtigen Vereinigungen aktiv melden müssen.
Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) verfolgt zwei zentrale Ziele: die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und die Verhinderung der Terrorismusfinanzierung. Zur Erreichung dieser Ziele werden Unternehmen, insbesondere aus dem Finanzsektor, zur Mitwirkung verpflichtet, etwa durch die Überprüfung ihrer Kunden.
Das GwG wurde mehrfach reformiert. Die Zahl der Vorschriften ist weiter gestiegen. Seit 2017 existiert das Transparenzregister, das seit 1.8.2021 als Vollregister ausgestaltet ist; die Mitteilungsfiktion wurde aufgehoben, sodass alle mitteilungspflichtigen Vereinigungen aktiv melden müssen.
2. Wer ist vom Geldwäschegesetz betroffen?
Der Kreis der Verpflichteten ist in § 2 Abs. 1 GwG geregelt und umfasst neben Unternehmen der Finanz- und Versicherungswirtschaft auch Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Spielbanken, Immobilienmakler, Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen sowie Personen, die gewerblich mit Gütern handeln (Güterhändler).
3. Wann müssen Verpflichtete tätig werden?
Die Pflichten nach dem GwG sind an bestimmte Auslösetatbestände geknüpft (§ 10 Abs. 3 GwG):
- Begründung einer Geschäftsbeziehung
- Durchführung von Transaktionen außerhalb bestehender Geschäftsbeziehungen ab 15.000 €
- Kryptowertetransfers ab 1.000 €
- Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, unabhängig von der Transaktionshöhe
- Zweifel an den Identitätsangaben des Vertragspartners oder des wirtschaftlich Berechtigten
Organisatorische Pflichten sind unabhängig von Auslösetatbeständen stets zu erfüllen.
- Begründung einer Geschäftsbeziehung
- Durchführung von Transaktionen außerhalb bestehender Geschäftsbeziehungen ab 15.000 €
- Kryptowertetransfers ab 1.000 €
- Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, unabhängig von der Transaktionshöhe
- Zweifel an den Identitätsangaben des Vertragspartners oder des wirtschaftlich Berechtigten
Organisatorische Pflichten sind unabhängig von Auslösetatbeständen stets zu erfüllen.
4. Erleichterungen für den Handel
Güterhändler müssen Sorgfaltspflichten nach dem GwG bei Annahme und Abgabe von Bargeld ab 10.000 € (auch bei gestückelten Zahlungen) erfüllen. Elektronisches Geld im Sinne von § 1 Abs. 14 KWG ist gleichgestellt, nicht jedoch Zahlungen mit EC- oder Kreditkarten. Sorgfaltspflichten bestehen außerdem bei Verdacht auf Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung oder bei Zweifeln an Identitätsangaben.
5. Welche Pflichten bestehen?
Das GwG unterscheidet drei Säulen:
- Risikomanagement (§§ 4–7 GwG): Verpflichtete müssen eine Risikoanalyse durchführen und interne Sicherungsmaßnahmen treffen. Güterhändler trifft die Pflicht zum Risikomanagement nur bei Barzahlungen ab 10.000 €.
- Sorgfaltspflichten (§§ 10 ff. GwG): Unterschieden werden allgemeine, vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten. Die Identifizierung des Vertragspartners und des wirtschaftlich Berechtigten ist zentral. Für Immobilienmakler gelten besondere Regelungen (§ 11 Abs. 2 GwG).
- Organisatorische Pflichten und Verdachtsmeldungen (§§ 8, 43 ff. GwG): Verpflichtete müssen Daten aufzeichnen und fünf Jahre aufbewahren. Verdachtsmeldungen sind elektronisch an die FIU zu erstatten; der Geschäftspartner darf nicht informiert werden.
- Risikomanagement (§§ 4–7 GwG): Verpflichtete müssen eine Risikoanalyse durchführen und interne Sicherungsmaßnahmen treffen. Güterhändler trifft die Pflicht zum Risikomanagement nur bei Barzahlungen ab 10.000 €.
- Sorgfaltspflichten (§§ 10 ff. GwG): Unterschieden werden allgemeine, vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten. Die Identifizierung des Vertragspartners und des wirtschaftlich Berechtigten ist zentral. Für Immobilienmakler gelten besondere Regelungen (§ 11 Abs. 2 GwG).
- Organisatorische Pflichten und Verdachtsmeldungen (§§ 8, 43 ff. GwG): Verpflichtete müssen Daten aufzeichnen und fünf Jahre aufbewahren. Verdachtsmeldungen sind elektronisch an die FIU zu erstatten; der Geschäftspartner darf nicht informiert werden.
6. Transparenzregister
Das Transparenzregister (§§ 18 ff. GwG) wird von der Bundesanzeiger Verlag GmbH als registerführende Stelle elektronisch geführt. Seit 1.8.2021 ist es Vollregister; die Mitteilungsfiktion ist entfallen, alle mitteilungspflichtigen Vereinigungen müssen aktiv melden. Die Einsichtnahme für die Öffentlichkeit ist nur noch bei Nachweis eines berechtigten Interesses möglich (§ 23 GwG).
Informationen zum Transparenzregister finden Sie auf unserer Webseite oder direkt beim Transparenzregister.
Informationen zum Transparenzregister finden Sie auf unserer Webseite oder direkt beim Transparenzregister.
7. Verhalten bei Nichterfüllung der Pflichten
Können die Pflichten nach dem GwG nicht erfüllt werden, darf die Geschäftsbeziehung nicht begründet oder fortgesetzt und keine Transaktion durchgeführt werden (§ 10 Abs. 9 GwG). Bestehende Geschäftsbeziehungen sind zu beenden, sofern dies verhältnismäßig ist. Zusätzlich ist eine Verdachtsmeldung an die FIU abzugeben.
8. Konsequenzen
Verstöße gegen das GwG werden nach § 56 GwG mit Bußgeldern geahndet. Bei juristischen Personen und Personenvereinigungen können Bußgelder bis zu fünf Millionen Euro oder bis zu zehn Prozent des Vorjahresumsatzes verhängt werden. Unanfechtbare Bußgeldentscheidungen werden nach § 57 GwG veröffentlicht ("Naming-and-shaming").
9. Welche Kontrollbehörde ist im Bezirk der IHK Koblenz zuständig?
Grundsätzlich ist die ADD Trier (Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion) für weitergehende Fragen zum Geldwäschegsesetz der richtige Ansprechpartner. Kontaktdaten und nähere Informationen zum GwG finden Sie hier.
In einigen Fällen liegt die Zuständigkeit der Aufsicht allerdings bei den Kreis- bzw. Stadtverwaltungen. Folgende Behörden sind in Rheinland-Pfalz für folgende Verpflichtete nach § 50 Nr. 9 GwG zuständig:
| Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 GwG | zuständige Behörden in RLP nach § 50 Nr. 9 GwG |
| Nr. 6: Finanzunternehmen | ADD Trier als Landesordnungsbehörde |
| Nr. 8: Versicherungsvermittler | Kreis- bzw. Stadtverwaltungen als Kreisordnungsbehörden |
| Nr. 13: Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder | ADD Trier als Landesordnungsbehörde |
| Nr. 14: Immobilienmakler | Kreis- bzw. Stadtverwaltungen als Kreisordnungsbehörden |
| Nr. 16: Güterhändler | Kreis- bzw. Stadtverwaltungen als Kreisordnungsbehörden |
Eine Liste der Ansprechpartner der für Sie zuständigen Kreisverwaltung bzw. in den kreisfreien Städten der Stadtverwaltung finden Sie hier.