Recht und Steuern
Verzugszins
Nach § 288 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist eine Geldschuld während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszins richtet sich nach dem sogenannten Basiszinssatz. Dieser wird in § 247 BGB beschrieben und zum 1. Januar und zum 1. Juli jeden Jahres neu angepasst. Zum Redaktionsschluss dieses Artikels, Basiszinssatz zum 1. Juli 2026, beträgt der Basiszinssatz 1,52 Prozent (Quelle: Bundesbank).
Wichtig: Der Basiszinssatz ändert sich halbjährlich, jeweils zum 1. Januar und 1. Juli. Die in diesem Artikel genannten Zinssätze geben daher nur den Stand zum Redaktionsschluss wieder und können sich bereits mit der nächsten Anpassung geändert haben. Wir empfehlen Ihnen dringend, vor der Berechnung von Verzugszinsen den tagesaktuellen Basiszinssatz unmittelbar bei der Deutschen Bundesbank abzurufen.
Unter Berücksichtigung des Basiszinssatzes ergeben sich folgende gesetzliche Verzugszinsen nach § 288 BGB:
- Verbrauchergeschäft (§ 13 BGB)
Verzugszinssatz von 6,52 Prozent p.a.
bei Geschäften, bei denen ein Verbraucher beteiligt ist
Berechnung: 1,52 Prozent + 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz = 6,52 Prozent
- Handelsgeschäft (§ 343 Abs. 1 HGB)
Verzugszinssatz von 10,52 Prozent p.a.
bei Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften zwischen Unternehmen, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist
Berechnung: 1,52 Prozent + 9 Prozentpunkte = 10,52 Prozent
Achtung: Die Regelungen gelten nur für Geschäfte zwischen Unternehmen, die ab dem 29.07.2014 geschlossen wurden. Bei Dauerschuldverhältnissen, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden, betragen die Verzugszinsen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, wenn die Gegenleistung bis zum 30.06.2016 fällig wird. Wird die Gegenleistung nach dem 30.06.2016 fällig, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Neben den Zinsen sollten Unternehmer die weiteren Ansprüche des § 288 BGB nicht aus dem Blick verlieren: Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen (Abs. 3), ein weiterer Verzugsschaden ist nicht ausgeschlossen (Abs. 4), und bei Entgeltforderungen gegen einen Schuldner, der kein Verbraucher ist, besteht zusätzlich ein Anspruch auf eine Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro, die auf geschuldeten Schadensersatz insoweit anzurechnen ist, als der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist (Abs. 5). Zum Schutz des Gläubigers sind Abbedingungen dieser Ansprüche im Voraus nur eingeschränkt zulässig (Abs. 6).