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EUDR / Entwaldungsverordnung

Die EUDR (EU Deforestation Regulation), offiziell Verordnung (EU) 2023/1115, ist eine EU-Verordnung, die das Inverkehrbringen, die Bereitstellung und den Export bestimmter Produkte verbietet, wenn diese mit folgenden Faktoren in Verbindung stehen: Entwaldung, Waldschädigung (Degradation) oder Illegaler Produktion im Ursprungsland. Ziel ist es, den Einfluss der EU auf Klimawandel, Biodiversitätsverlust und Zerstörung von Ökosystemen deutlich zu reduzieren. (Stand: 25.04.2026)

Anwendungsbeginn

Die Entwaldungsverordnung bringt zusätzliche Dokumentations-, Nachweis- und Sorgfaltspflichten für betroffene Unternehmen mit sich.
Werden Kaffee, Kakao, Naturkautschuk, Palmöl, Rinder, Rindfleisch und Leder, Soja, Holz sowie bestimmte in Anhang I der Verordnung gelistete Folgeprodukte in der EU in Verkehr gebracht, auf dem EU-Markt bereitgestellt oder aus der EU exportiert, gelten die Pflichten nach aktuellem Stand ab:
  • 30. Dezember 2026 für große und mittlere Unternehmen,
  • 30. Juni 2027 für Kleinst- und kleine Unternehmen,
  • 30. Dezember 2026 für Kleinst- und kleine Unternehmen, soweit sie bereits unter die frühere EU-Holzverordnung (EUTR) fielen.

Betroffene Unternehmen

Betroffen sind nicht nur Unternehmen, die Produkte erstmals auf dem EU-Markt in Verkehr bringen oder ausführen, sondern auch Händler, die mit bereits in Verkehr gebrachten Produkten handeln.
Die Pflichten unterscheiden sich je nachdem, ob ein Unternehmen:
  • Marktteilnehmer oder Händler ist,
  • ein KMU oder Nicht-KMU ist,
  • ein Produkt erstmals in Verkehr bringt,
  • auf bereits bestehende Sorgfaltserklärungen verweist.

Austauschformat

Jeden zweiten Mittwoch findet ein Austauschformat zur EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) statt. Seien Sie mit dabei!
Die EUDR wirft eine Vielzahl an Fragen bezüglich der praktischen Umsetzung von Dokumentations- und Sorgfaltspflichten auf. Deshalb ruft die IHK-Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz und Saarland eine neue Plattform ins Leben, die Ihnen Raum für den Austausch von aktuellen Informationen und Erkenntnissen bietet. Wir laden Sie alle zwei Wochen von 10:00 - 11:00 Uhr zum "IHK-Austausch zur EUDR" ein. Das Format lebt von der aktiven Beteiligung und dem Erfahrungsaustausch untereinander. Das Angebot ist kostenfrei und findet über MS Teams statt. Eine Anmeldung ist erforderlich und findet über die Homepage der IHK Pfalz statt: Anmeldung zum IHK-Austausch.

Welche Waren sind betroffen?

Relevante Rohstoffe nach Anhang I der Verordnung sind Rindfleisch, Kakao, Kaffee, Palmöl, Naturkautschuk, Soja und Holz. Weiterhin sind auch aus diesen Rohstoffen hergestellte, relevante Erzeugnisse gelistet, wie zum Beispiel: Leder, Schokolade, Luftreifen, Luftschläuche, Fäden und Schnüre aus Kautschuk, Bahnschwellen, OSB-Platten, Bilderrahmen, Werkzeuge und deren Fassungen sowie Bücher.
Die genaue Prüfung muss immer anhand des Anhangs I und der dort genannten Zolltarifnummern erfolgen.
Ausnahmen
Pauschale Ausnahmen gibt es nur begrenzt. Es bestehen jedoch Vereinfachungen, insbesondere für bestimmte KMU sowie für nachgelagerte Unternehmen, wenn für die betreffenden Erzeugnisse bereits eine gültige Sorgfaltserklärung vorliegt.
Die Verordnung gilt grundsätzlich nicht für Erzeugnisse, die vor dem 29. Juni 2023 erzeugt wurden. Für Holz und Holzerzeugnisse, die unter die frühere EU-Holzverordnung fielen, gelten Sonderregeln.

Zuständige Behörde

Für die Umsetzung, Durchführung und Kontrolle der Vorgaben der Verordnung ist in Deutschland die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zuständig.
Die Kontrollen richten sich nach der Risikoeinstufung der Länder. Die Mindestkontrollquoten betragen:
  • 1 % bei Ländern mit geringem Risiko,
  • 3 % bei Ländern mit normalem Risiko,
  • 9 % bei Ländern mit hohem Risiko.
Die EU-Kommission hat die erste Länder-Benchmarking-Liste am 22. Mai 2025 veröffentlicht. Die alte Formulierung, wonach die Liste spätestens am 30. Dezember 2024 veröffentlicht werde, ist daher zu ersetzen.

Definitionen

Marktteilnehmer: Jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (= zum Zweck der Verarbeitung, zum Vertrieb an gewerbliche oder nicht-gewerbliche Verbraucher oder zur Verwendung im Unternehmen) relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse in Verkehr bringt (= erstmaliges Bereitstellen auf dem Unionsmarkt) oder ausführt (Art. 2 Nr. 15).
Händler: Jede Person in der Lieferkette mit Ausnahme des Marktteilnehmers, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellt (= jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines relevanten Erzeugnisses zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit) (Art. 2 Nr. 17).

Welche Pflichten kommen auf Unternehmen zu

Verpflichtungen der Marktteilnehmer

Marktteilnehmer müssen grundsätzlich ein Sorgfaltspflichtsystem anwenden. Dieses besteht aus:
  1. Sammlung der erforderlichen Informationen gemäß Artikel 9,
  2. Risikobewertung gemäß Artikel 10,
  3. gegebenenfalls Risikominderung gemäß Artikel 11,
  4. Übermittlung einer Sorgfaltserklärung über das EUDR-Informationssystem,
  5. Dokumentation und Aufbewahrung der Nachweise,
  6. Weitergabe relevanter Informationen an nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler.
Die Sorgfaltserklärung bestätigt, dass kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde.
KMU-Marktteilnehmer
KMU-Marktteilnehmer müssen die Sorgfaltspflichten nicht erneut vollständig erfüllen, wenn für die relevanten Erzeugnisse bereits eine Sorgfaltserklärung vorliegt. In diesem Fall müssen sie auf Verlangen die Referenznummer der bestehenden Sorgfaltserklärung vorlegen können. Für Bestandteile oder Erzeugnisse, für die noch keine Sorgfaltserklärung vorliegt, müssen die Pflichten weiterhin erfüllt werden.
Nicht-KMU-Marktteilnehmer
Nicht-KMU-Marktteilnehmer können auf bestehende Sorgfaltserklärungen verweisen, müssen jedoch prüfen, ob die zugrunde liegenden Sorgfaltspflichten ordnungsgemäß erfüllt wurden. Nach erfolgreicher Prüfung können die Referenznummern bestehender Sorgfaltserklärungen in der eigenen Erklärung angegeben werden.
Wichtig: Auch bei Verweis auf bestehende Sorgfaltserklärungen bleibt die Verantwortung bestehen, dass die Erzeugnisse die Anforderungen der EUDR erfüllen.

Verpflichtungen der Händler

KMU-Händler

KMU-Händler dürfen relevante Erzeugnisse nur bereitstellen, wenn sie bestimmte Informationen über die vor- und nachgelagerte Lieferkette dokumentieren. Diese Informationen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Dazu gehören insbesondere:
  • Name, Handelsname oder Marke,
  • Anschrift,
  • E-Mail-Adresse,
  • soweit verfügbar Internetadresse,
  • Lieferanteninformationen,
  • Kundeninformationen,
  • Referenznummern vorhandener Sorgfaltserklärungen.
Bei begründeten Bedenken hinsichtlich der Nichtkonformität müssen Behörden informiert werden.

Nicht-KMU-Händler

Nicht-KMU-Händler gelten im Wesentlichen wie Nicht-KMU-Marktteilnehmer und müssen entsprechende Pflichten erfüllen.
Berichtspflichten:
Unternehmen, die keine KMU sind, müssen jährlich öffentlich über ihr Sorgfaltspflichtsystem berichten. Die Berichterstattung soll möglichst umfassend sein und auch online zugänglich gemacht werden. Unternehmen, die bereits im Rahmen anderer Sorgfaltspflichten berichten, können die EUDR-Berichterstattung in bestehende Berichte integrieren.

Bevollmächtigten

Unternehmen können Bevollmächtigte damit beauftragen, in ihrem Namen Sorgfaltserklärungen zu übermitteln. Die rechtliche Verantwortung verbleibt jedoch beim jeweiligen Unternehmen.
Vereinfachte Sorgfaltspflicht nach Artikel 13
Wenn sich der Marktteilnehmer vergewissert hat, dass alle relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse in Ländern/Landesteilen mit geringem Risiko erzeugt wurden, ist keine Risikobewertung oder Risikominderung fällig.

Wie gehen Unternehmen am besten mit der Entwaldungsverordnung um?

  1. Geltungsbereich & Anforderungen prüfen: Welche Produkte fallen unter die EUDR? Sorgfaltspflichten verstehen und dokumentieren.
  2. Lieferketten analysieren: Alle Lieferanten erfassen, Risiken nach Regionen/Produkten bewerten, verlässliche Herkunftsdaten sammeln.
  3. Sorgfaltspflichten umsetzen: Nachverfolgbarkeit sicherstellen, Risikomanagement betreiben, Lieferketten regelmäßig kontrollieren.
  4. Kommunikation & Reporting: Verantwortlichkeiten intern klären, Nachweise extern bereitstellen, Pflichten gegenüber Behörden erfüllen.
  5. Unterstützung nutzen: Digitale Tools, Zertifikate (FSC, RSPO) und Mitarbeiterschulungen einsetzen, um Compliance effizient umzusetzen.

Wo finde ich weitere Informationen?

Der Pressemeldung des Europäischen Parlaments können Sie weitere Informationen entnehmen.