IHK Köln

Ausbildungsregelung Helfer im Gastgewerbe

Die Industrie- und Handelskammer zu Köln erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 12.Dezember 2007 als zuständige Stelle nach § 66 in Verbindung mit § 79 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 1995 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Art. 9 b des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I Seite 2246). folgende Ausbildungsregelung für die Ausbildung behinderter Menschen

§ 1 Bezeichnung des Ausbildungsberufes


Die Berufsausbildung zum Helfer im Gastgewerbe/zur Helferin im Gastgewerbe darf nur nach dieser Ausbildungsregelung erfolgen. Nach erfolgreichem Abschluss kann diese Ausbildung auf eine Ausbildung zur Fachkraft im Gastgewerbe mit 12 Monaten angerechnet werden.


§ 2 Ausbildungsdauer


(1) Die Ausbildung dauert 2 Jahre.

(2) Eine berufliche Vorbereitung, die den Inhalten dieser Ausbildungsregelung gleichwertig ist, soll angerechnet werden.


§ 3 Personenkreis


Diese Regelung gilt gemäß §§ 66 BBiG für körperlich, geistig und seelisch behinderte Menschen, soweit für sie besondere Ausbildungsregelungen erforderlich sind. Dazu gehören neben körper- und sinnesbehinderten Personen insbesondere Personen mit erheblichen und nicht nur vorübergehenden Minderungen der intellektuellen Leistungsfähigkeit, häufig verbunden mit Verzögerungen und Beeinträchtigungen in der Entwicklung der Persönlichkeit, teilweise auch mit zusätzlichen Behinderungen (Mehrfachbehinderungen). Die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis kann nur im Einzelfall festgestellt werden.

§ 4 Feststellung zur Ausbildung nach dieser Ausbildungsregelung


(1) Die Feststellung, dass Art und Schwere der Behinderung eine Ausbildung nach einer Ausbildungsregelung für Behinderte erfordert, soll auf der Grundlage einer differenzierten Eignungsuntersuchung erfolgen. Sie ist durch die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit - unter Berücksichtigung der Gutachten ihrer Fachdienste und von Stellungnahmen der abgebenden Schule, gegebenenfalls unter Beteiligung von dafür geeigneten Fachleuten (Ärzte, Psychologen, Pädagogen, Behindertenberater) aus der Rehabilitation bzw. unter Vorschaltung einer Maßnahme der Berufs-findung und Arbeitserprobung - durchzuführen,

(2) Aus einer fehlerhaften Feststellung gemäß Absatz (1) können Ansprüche gegenüber den Ausbildenden nicht hergeleitet werden.


§ 5 Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse


Die zuständige Stelle trägt Ausbildungsverträge für behinderte Menschen gemäß § 35 in Verbindung mit § 66 BBiG in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ein, wenn festgestellt worden ist, dass die Ausbildung in einem solchen Ausbildungsgang nach Art und Schwere der Behinderung erforderlich ist.


§ 6 Ausbildungsberufsbild


Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kennt-
nisse:

  1. Berufsausbildung, Arbeits- und Tarifrecht
  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
  4. Umweltschutz
  5. Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf
  6. Einsetzen von Geräten, Maschinen und Gebrauchsgütern, Arbeitsplanung
  7. Hygiene
  8. Küchenbereich
  9. Servicebereich
  10. Warenwirtschaft
  11. Werbung und Verkaufsförderung
  12. Wirtschaftsdienst



§ 7 Ausbildungsrahmenplan


Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 6 sollen nach der sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmen-plan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung von Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 8 Ausbildungsplan


Ausbildende haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 9 Berichtsheft


Auszubildende haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist die Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Ausbildende haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen und fortlaufend zu kontrollieren.

§ 10 Zwischenprüfung (nur praktisch)


(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll nach dem ersten Ausbildungsjahr stattfinden.

(2) Prüfungsteilnehmer sollen in höchstens vier Stunden eine praktische Aufgabe bearbeiten. Dabei sollen sie zeigen, dass sie Arbeiten vorbereiten, durchführen und präsentieren, die Gesichtspunkte der Hygiene, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und der Gästeorientierung berücksichtigen kann. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

1. Vorbereiten des Arbeitsplatzes

2. Anwenden von Arbeitstechniken
3. Präsentieren von Produkten

§ 11 Abschlussprüfung


(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in §§ 6 und 7 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung ist praktisch und schriftlich durchzuführen.

(3) In der praktischen Prüfung sollen Prüfungsteilnehmer zeigen, dass sie Gäste informieren, Maschinen und Gebrauchsgüter wirtschaftlich und ökologisch einsetzen, Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie Hygiene bei der Arbeit berücksichtigen können. Sie sollen in insgesamt höchstens drei Stunden eine komplexe Prüfungsaufgabe sowie in höchstens zwei Stunden zwei weitere Prüfungsaufgaben bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

als komplexe Prüfungsaufgabe nach Wahl des Prüflings:

- Herstellen und Anrichten einfacher Speisen
- Präsentieren und Servieren von Speisen und Getränken oder
- anlassbezogenes Herrichten eines Gastraumes

Diese Aufgabe soll Ausgangspunkt für ein anlassbezogenes Fachgespräch von höchsten
15 Minuten sein.

Als weitere Prüfungsaufgaben:
- Zuordnen von Gläsern und Bestecken zu vorgegebenen Speisen und Getränken
- Zuordnen von Produkten zu Verwendungsmöglichkeiten
- Vorbereiten von Bestellungen

(4) Die schriftliche Prüfung soll in den Prüfungsbereich Produkte und gastorientierte Dienstleistungen, Warenwirtschaft sowie Wirtschafts- und Sozialkunde durchgeführt werden. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1. im Prüfungsbereich Produkte und gastorientierte Dienstleistungen
- Informationen von Gästen, Umgang mit Gästen und Verkauf
- Grundtechniken der Verarbeitung ausgewählter Rohstoffe

2. im Prüfungsbereich Warenwirtschaft
- Erkennen und Zuordnen von Lebensmitteln
- ordnungsgemäße Lagerung von Lebensmitteln
- Vorbereitung von Bestellungen

3. im Prüfungsbereich Wirtschaft- und Sozialkunde
- allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und
Arbeitswelt

(5) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1. im Prüfungsbereich Produkte und gastorientierte Dienstleistungen 60 Minuten

2. im Prüfungsbereich Warenwirtschaft 45 Minuten

3. im Prüfungsbereich Wirtschaft- und Sozialkunde 30 Minuten

(6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“ und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ bewertet, so ist auf Antrag der Prüfungsteilnehmer oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft“ bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
Der Prüfungsbereich ist von den Prüfungsteilnehmern zu bestimmen.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung mindestens ausreichende Ergebnisse erbracht sind.

Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(8) Die besonderen Belange behinderter Menschen sind bei der Prüfung zu berücksichtigen.

(9) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden.

(10) In einer Wiederholungsprüfung sind Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen zu befreien, wenn ihre Leistung in diesen Bereichen bei einer höchstens zwei Jahre zurückliegenden Prüfung ausgereicht haben.

§ 12 Übergangregelung


Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Regelung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung dieser Vorschriften.


§ 13 Inkrafttreten, Befristung


Diese Regelung tritt am ersten Tag des auf die Verkündigung im Mitteilungsblatt der IHK "IHKplus" folgenden Monats in Kraft.



Köln, 24.Januar 2008


Industrie- und Handelskammer zu Köln


Paul Bauwens-Adenauer Dr. Herbert Ferger
Präsident Hauptgeschäftsführer