IHK Köln
Ausbildungsregelung Fachpraktiker*in im Lagerbereich
Die Industrie- und Handelskammer zu Köln erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 13. März 2013 als zuständige Stelle nach § 9 Berufsbildungsgesetz (BBiG) sowie nach § 66 Abs. 1 BBiG in Verbindung mit § 79 Abs. 4 BBiG vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), folgende Ausbildungsregelung für die Ausbildung von behinderten Menschen zum Fachpraktiker im Lagerbereich/zur Fachpraktikerin im Lagerbereich.
- § 1 Ausbildungsberuf
- § 2 Personenkreis
- § 3 Dauer der Berufsausbildung
- § 4 Ausbildungsstätten
- § 5 Eignung der Ausbildungsstätte
- § 6 Eignung der Ausbilder/Ausbilderinnen
- § 7 Struktur der Berufsausbildung
- § 8 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
- § 9 Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung
- § 10 Zwischenprüfung
- § 11 Abschlussprüfung
- § 12 Gewichtungsregelung
- § 13 Bestehensregelung
- § 14 Übergang
- § 15 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
- § 16 Inkrafttreten
§ 1 Ausbildungsberuf
Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker im Lagerbereich/zur Fachpraktikerin im Lagerbereich erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung.
§ 2 Personenkreis
Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß § 66 BBiG für Personen im Sinne des
§ 2 SGB IX.
§ 3 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert zwei Jahre.
§ 4 Ausbildungsstätten
Die Ausbildung findet in ausbildungsrechtlich anerkannten Ausbildungsbetrieben und Ausbildungsreinrichtungen statt.
§ 5 Eignung der Ausbildungsstätte
(1) Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeigneten anerkannten Betrieben und Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden.
(2) Neben den in § 27 BBiG festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte hinsichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden.
(3) Es müssen ausreichend Ausbilderinnen/Ausbilder zur Verfügung stehen. Die Anzahl der Ausbilderinnen/Ausbilder muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Auszubildenden stehen. Dabei ist ein Ausbilderschlüssel von in der Regel höchstens eins zu acht anzuwenden.
§ 6 Eignung der Ausbilder/Ausbilderinnen
(1) Ausbilderinnen/Ausbilder die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG erstmals tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifisch fachlichen und berufspädagogischen Eignung (AEVO u. a.) eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezifische Qualifikationen nachweisen.
(2) Anforderungsprofil
Ausbilderinnen/Ausbilder müssen eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation nachweisen und dabei folgende Kompetenzfelder abdecken:
- Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis
- Psychologie
- Pädagogik, Didaktik
- Rehabilitationskunde
- Interdisziplinäre Projektarbeit
- Arbeitskunde/Arbeitspädagogik
- Recht
- Medizin
Um die besonderen Anforderungen des § 66 BBiG zu erfüllen, soll ein Qualifizierungsumfang von 320 Stunden sichergestellt werden.
(3) Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation soll bei Betrieben abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist.
Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung erfolgt.
(4) Ausbilderinnen/Ausbilder die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG bereits tätig sind, haben innerhalb eines Zeitraumes von höchstens fünf Jahren die notwendigen Qualifikationen gemäß Absatz 2 nachzuweisen.
Die Anforderungen an Ausbilderinnen/Ausbilder gemäß Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die behindertenspezifischen Zusatzqualifikationen auf andere Weise glaubhaft gemacht werden können.
§ 7 Struktur der Berufsausbildung
(1) Findet die Ausbildung in einer Einrichtung statt, sollen mindestens 16 Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb/mehreren anerkannten Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden.
(2) Von der Dauer der betrieblichen Ausbildung nach Absatz 1 kann nur in besonders begründeten Einzelfällen abgewichen werden, wenn die jeweilige Behinderung oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 8 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).
Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung der Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker im Lagerbereich/zur Fachpraktikerin im Lagerbereich gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
1. Der Ausbildungsbetrieb
1.1 Kenntnisse über den Ausbildungsbetrieb
1.2 Berufsausbildung, arbeits- und sozialrechtliche Regelungen
1.3 Arbeitssicherheit und Umweltschutz
2. Arbeitsorganisation, Arbeitsabläufe
2.1 Annehmen, Auspacken und Prüfen von Waren
2.2 Auszeichnen, Sortieren und Lagern der Ware
3. Bestandsaufnahme, Warenbestellung und Datenerfassung
3.1 Warenbestand erfassen und kontrollieren
3.2 Bestellwesen
3.3 Datenerfassung
4. Verpackung und Auslieferung
4.1 Kommissionierung
4.2 Verpackung
5. Handhabung und Pflege der Lagerhilfsmittel
5.1 Lagerhilfsmittel
5.2 Handhabung und Pflege
6. Verkehrsträger
6.1 Verkehrsträger und Wirtschaftlichkeit
6.2 Versand
§ 9 Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren (berufliche Handlungskompetenz) einschließt.
Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 10 und 11 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen.
Die Auszubildende/Der Auszubildende kann nach Maßgabe von Art oder Schwere/Art und Schwere ihrer/seiner Behinderung von der Pflicht zur Führung eines schriftlichen Ausbildungsnachweises entbunden werden.
§ 10 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen
1. Fachkunde/Fachbezogenes Rechnen
2. Praktische Aufgabe statt.
(4) Für den Prüfungsbereich „Fachkunde/Fachbezogenes Rechnen“ bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll die Kenntnisse in den Bereichen Fachkunde (Warenannahme, Lagerung und Pflege der Waren, Unfallverhütungsmaßnahmen) und Fachbezogenes Rechnen (unter Anwendung der Grundrechenarten sind praxisbezogene Aufgaben zu lösen) nachweisen;
2. der Prüfling soll Aufgaben aus den Bereichen Fachkunde und Fachbezogenes Rechnen schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten.
(5) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling insgesamt höchstens 45 Minuten eine praktische Aufgabe lösen.
(6) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann von der in Abs. 3 genannten Prüfungszeit abgewichen werden.
(7) Die besonderen Belange des behinderten Prüfungsteilnehmers sind bei der Prüfung zu berücksichtigen.
§ 11 Abschlussprüfung
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1. Fertigkeitsprüfung
2. Kenntnisprüfung
(3) In der Fertigkeitsprüfung soll der Prüfling in 60 Minuten eine praktische Aufgabe bearbeiten und erläutern. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- Annahme von Waren entsprechend der Lieferpapiere
- Einlagerung der Waren
- Kommissionierung der Waren
- Versandabwicklung
(4) In der Kenntnisprüfung soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Fachkunde - einschließlich fachbezogener Rechenaufgaben - und Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben aus den folgenden Gebieten in Betracht:
1. Fachkunde
- Annehmen von Waren
- Lagern von Waren
- Kommissionieren und Verpacken von Waren
- Versandabwicklung von Waren
- Umgang mit Arbeitsmitteln
- Fachbezogenes Rechnen
Der Prüfling soll mehrere praxisbezogene Aufgaben bearbeiten.
2. Wirtschafts- und Sozialkunde
Der Prüfling soll nachweisen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt beschreiben kann sowie praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten kann.
(5) Die Aufgabenstellung für die Kenntnisprüfung soll inhaltlich praxisnah orientiert sein. Die Prüfungszeit beträgt
- im Prüfungsfach Fachkunde inkl. Fachbezogenes Rechnen 90 Minuten
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 30 Minuten
Soweit Teile der Kenntnisprüfung in programmierter Form durchgeführt werden, kann von der genannten Prüfungszeit abgewichen werden.
§ 12 Gewichtungsregelung
Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. Fertigkeitsprüfung 50 Prozent
2. Prüfungsbereich Fachkunde 40 Prozent
3. Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent
§ 13 Bestehensregelung
(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2. in der Fertigkeitsprüfung mit mindestens „ausreichend“,
3. in mindestens einem der zwei schriftlichen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ und
4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet worden sind.
(2) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
§ 14 Übergang
Ein Übergang von einer Berufsausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine entsprechende Ausbildung nach § 4 BBiG ist von der/dem Auszubildenden und der/dem Ausbildenden kontinuierlich zu prüfen.
§ 15 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Ausbildungsregelung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Ausbildungsregelung tritt am Tag nach Veröffentlichung in Kraft.
Ausgefertigt:
Köln, den 13. März 2013
Paul Bauwens-Adenauer Ulf C. Reichardt
Präsident Hauptgeschäftsführer
Stand 28.05.2025