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Neben der geplanten und zulässigen Tätigkeit müssen Geschäftsreisende im Rahmen der Standard Visitor Route in das Vereinigtes Königreich folgende Voraussetzungen erfüllen:
Auslandseinsätze im Vereinigten Königreich
Seit dem Brexit richten sich Einreise und Aufenthalt im Vereinigten Königreich nicht mehr nach europäischen Regelungen. Infolge des EU-Austritts sind Dienstleistungsfreiheit und Personenfreizügigkeit im Vereinigten Königreich eingeschränkt. Wir informieren Sie hier über die aktuellen Bestimmungen.
1. Einreise zu touristischen Zwecken
EU-Bürgerinnen und EU-Bürger können zu touristischen Zwecken visumsfrei über die sogenannte „Besucherroute“ einreisen. Hierfür ist lediglich eine elektronische Einreisegenehmigung (Electronic Travel Authorisation, kurz: ETA) erforderlich, die zu einem Aufenthalt von bis zu sechs Monaten berechtigt. Die ETA kann online beantragt werden, kostet 20 Pfund und ist, sofern der Reisepass nicht vorher abläuft, zwei Jahre gültig. Innerhalb dieses Zeitraums sind mehrere Einreisen in das Vereinigte Königreich möglich.
2. Einreise aus beruflichen Gründen
Für Reisen aus beruflichen Gründen ist in der Regel ein Arbeitsvisum erforderlich. In bestimmten Fällen sind jedoch auch kurze geschäftliche Aufenthalte ohne Visum als ‚Standard Visitor‘, das heißt im Zuge der Besucherroute, möglich. Ähnlich wie bei touristischen Reisen ist dann lediglich eine elektronische Einreisegenehmigung erforderlich. Diese ermöglicht EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern einen Aufenthalt von bis zu sechs Monaten. Die tatsächlich zulässige Aufenthaltsdauer richtet sich jedoch nach dem konkreten Reisezweck und kann entsprechend kürzer (oder in begründeten Fällen auch länger) ausfallen.
Welche Tätigkeiten zur visumsfreien Einreise berechtigen, führt die britische Regierung auf ihrer Webseite unter „Permitted Activities for Visitors“ auf. Nur diese Tätigkeiten dürfen Geschäftsreisende im Rahmen eines Besuchs visumsfrei ausüben. Dazu zählen beispielsweise:
Allgemeine Geschäftstätigkeiten (PA 4):
- Teilnahme an Sitzungen und Konferenzen
- Besuch von (Ausbildungs-)Seminaren
- einmalige oder eine kurze Serie von Vorträgen, vorausgesetzt, diese sind nicht als “commercial” Veranstaltung organisiert
- Teilnahme an Messen und Ausstellungen für Werbezwecke (kein Direktverkauf)
- Vertragsverhandlungen und -abschlüsse über Dienstleistungen oder Waren
Unternehmensinterne Aktivitäten (PA 5.1, PA 5.2, PA 6):
- Interne Projekte: Beratung, Fehlerbehebung, Schulung, Wissenstransfer – mit britischen Mitarbeitenden derselben Unternehmensgruppe (mit Einschränkungen auch bei Kundenkontakt)
- Interne Audits: Regulatorische oder finanzielle Prüfungen bei britischen Niederlassungen der eigenen Unternehmensgruppe
Herstellung und Lieferung von Waren nach Großbritannien (PA 7):
- Erbringung verkaufsnaher Dienstleistungen im Rahmen von Garantie- oder Dienstleistungsverträgen (“after-sales” oder “after-lease services“), d. h. Mitarbeitende eines deutschen Herstellerunternehmens dürfen Maschinen, Anlagen, Computer-Hard- oder Software installieren, abbauen, reparieren, warten oder Schulungen durchführen, wenn die Herstellerfirma dafür einen Kauf-, Liefer- oder Leasingvertrag mit einem britischen Unternehmen oder einer britischen Organisation abgeschlossen hat.
- Wichtig: Die visumsfreie Einreise gilt nicht nur für Mitarbeitende von Hersteller- oder Lieferfirmen, sondern auch für Subunternehmen, wenn diese vertraglich für Kundendienstleistungen (z. B. Garantieverträge) vorgesehen sind. Damit die visumsfreie Einreise genutzt werden kann, müssen die entsprechenden Dienstleistungen bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs oder der Vermietung vereinbart worden sein. Nachträgliche Absprachen sind nicht erfasst.
Daneben können bestimmte Tätigkeiten im Rahmen eines sogenannten „Permitted Paid Engagement“ (PPE) ausgeübt werden. Zu den zulässigen Tätigkeiten zählen insbesondere:
- Auftritte als professionelle Künstlerin bzw. professioneller Künstler
- Tätigkeiten als professionelle Sportlerin bzw. professioneller Sportler
- Vertretung von Mandantinnen bzw. Mandanten durch qualifizierte Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälte (z. B. vor Gericht oder in Schiedsverfahren)
- Halten einzelner Vorträge oder Vortragsreihen sowie Auftritte als Rednerin bzw. Redner auf Konferenzen oder Seminaren
Neben der geplanten und zulässigen Tätigkeit müssen Geschäftsreisende im Rahmen der Standard Visitor Route in das Vereinigtes Königreich folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Besitz eines gültigen Reisepasses oder Reisedokuments
- Glaubhafte Absicht, das Vereinigte Königreich nach Ende des Aufenthalts wieder zu verlassen
- Nachweis ausreichender finanzieller Mittel zur Bestreitung des Aufenthalts sowie der Rück- oder Weiterreise (ggf. durch Dritte finanziert)
- Keine Absicht, sich durch häufige oder aufeinanderfolgende Aufenthalte faktisch im Vereinigten Königreich niederzulassen oder das Land zum Lebensmittelpunkt zu machen
- Erfüllung der allgemeinen Einreisevoraussetzungen, einschließlich eines unauffälligen strafrechtlichen Hintergrunds
- Zusätzlich für Permitted Paid Engagements gilt: Einladung durch eine im Vereinigten Königreich ansässige Organisation, Nachweis der Berufsqualifikation
3. IHK-Tipps zur Einreise aus beruflichen Gründen
- Prüfen Sie, ob Sie sich aufgrund Ihrer Staatsbürgerschaft und der geplanten Aufenthaltsdauer im Vereinigten Königreich grundsätzlich für die visumsfreie Einreise als Standard Visitor qualifizieren. Nutzen Sie hierfür das interaktive Tool „Check if you need a visa“ auf der Website der britischen Regierung.
- Prüfen Sie, ob Ihre geschäftliche Tätigkeit unter die visumsfreien „Permitted Activities“ bzw. „Permitted Paid Engagements‘ fällt. Ziehen Sie bei Unsicherheiten eine Rechtsberatung hinzu, um Risiken bei der Einreise zu vermeiden.
- Sofern Sie sich aufgrund Ihrer Staatsbürgerschaft, der Aufenthaltsdauer und des Einreisegrundes für eine visumsfreie Einreise qualifizieren, beantragen Sie rechtzeitig eine Electronic Travel Authorisation (ETA). Achten Sie dabei auf die sorgfältige Auswahl von Dienstleistern und seien Sie vorsichtig bei deren Inanspruchnahme.
- Seien Sie auf Fragen zum Reisezweck vorbereitet und führen Sie geeignete Nachweise mit. Dazu zählen z. B. Verträge, Terminbestätigungen, Eintrittskarten für Messen oder Programmunterlagen.
- Behalten Sie die zulässige Aufenthaltsdauer im Blick. Führen Sie Nachweise mit, dass Sie das Vereinigte Königreich am Ende Ihres Aufenthaltes wieder verlassen und Sie in der Lage sind, Ihre Rück- oder Weiterreise zu bezahlen. Weiterhin sollten Sie nachweisen, dass Sie sich während des Aufenthalts selbst versorgen können (oder, dass sie von einer anderen Person finanziell unterstützt werden). Zudem sollten einen Beleg der gebuchten Unterkunft bereithalten.
- Ist eine Einreise im Rahmen eines „Permitted Paid Engagements“ vorgesehen, sind die oben genannten Nachweise vorzulegen.
Ein Leitfaden der britischen Regierung informiert über die mitzuführenden Dokumente.
4. Berufliche Aufenthalte außerhalb des Visitor-Status
Die visumsfreie Einreise nach Großbritannien ist nur dann möglich, wenn eine der ausdrücklich erlaubten Tätigkeiten (sogenannte Permitted Activities oder Permitted Paid Engagements) ausgeübt wird.
Andernfalls gilt: Wer darüber hinaus – ob angestellt oder selbstständig – im Vereinigten Königreich beruflich tätig werden möchte, benötigt in der Regel ein Visum.
Andernfalls gilt: Wer darüber hinaus – ob angestellt oder selbstständig – im Vereinigten Königreich beruflich tätig werden möchte, benötigt in der Regel ein Visum.
Für berufliche Tätigkeiten außerhalb der visumsfreien „Visitor“-Regelung stehen verschiedene Einreiserouten zur Verfügung. Besonders relevant sind dabei die sogenannten Global Business Mobility Visa Routen. Dazu zählen:
- das Service Supplier Visum für die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen für Kundinnen und Kunden in Großbritannien,
- das Secondment Worker Visum für Mitarbeitende eines ausländischen Unternehmens, die im Rahmen eines hochrangigen Vertrags oder einer Investition vorübergehend zu einer britischen Organisation entsendet werden,
- das Senior oder Specialist Worker Visum, für Führungskräfte oder spezialisierte Fachkräfte, die innerhalb eines Konzerns oder Joint Ventures in eine britische Niederlassung wechseln,
- das UK Expansion Worker Visum für Fach- und Führungskräfte, die den Aufbau oder die Expansion eines Unternehmens im Vereinigten Königreich unterstützen.
Ergänzend kann auch das Skilled Worker Visum relevant sein. Es ermöglicht qualifizierten Fachkräften, für ein britisches Unternehmen – ohne, dass Bezug zu einem deutschen Unternehmen besteht – tätig zu werden.
Die verschiedenen Visakategorien unterscheiden sich in ihren Anforderungen. Je nach Route müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein – etwa im Hinblick auf Sprachkenntnisse, akademische oder berufliche Qualifikationen, die Dauer der bisherigen Betriebszugehörigkeit oder die Höhe des Gehalts. Alle genannten Routen haben jedoch zwei Gemeinsamkeiten: Sie orientieren sich an einer offiziellen Liste geeigneter Berufe, in der definiert ist, für welche Tätigkeiten ein Visum erteilt werden kann. Für die Global Business Mobility Visa Routen gelten die sogenannten eligible occupations. Für das Skilled Worker Visum existiert eine eigene Berufsliste auf der Webseite der britischen Regierung.
Zudem sind alle Visa Routen an das britische Sponsorship-System gebunden. Das bedeutet, dass jede ausländische Arbeitskraft ein sogenanntes Certificate of Sponsorship benötigt, das ausschließlich von einem registrierten und von der britischen Regierung anerkannten “Licensed Sponsor” ausgestellt werden darf. Britische Unternehmen müssen für diese Rolle eine spezielle Lizenz beantragen und umfangreiche Anforderungen erfüllen. Die Liste der lizenzierten Sponsoren ist öffentlich einsehbar auf der Webseite der britischen Regierung. Mit Ausstellung des Sponsoring-Zertifikats übernimmt das britische Unternehmen gegenüber den Einwanderungsbehörden unter anderem die Verantwortung dafür, dass die ausländische Fachkraft die erforderlichen Qualifikationen mitbringt und die Voraussetzungen des jeweiligen Visums erfüllt.
IHK-Tipp für einen erfolgreichen Mitarbeitereinsatz im Ausland:
Prüfen Sie bei allen geschäftlich veranlassten Reisen sorgfältig die Art der geplanten Tätigkeit, die Aufenthaltsdauer sowie die Staatsangehörigkeit der zu entsendenden Person. Staatsangehörige eines EU-Mitgliedsstaates können grundsätzlich als Standard Visitors für bis zu sechs Monate visumfrei nach Großbritannien einreisen – vorausgesetzt, die ausgeübte Tätigkeit fällt unter die Liste der „Permitted Activities“oder „Permitted Paid Engagements“.
Trotz Visumsfreiheit muss in diesen Fällen eine Electronic Travel Autorisation (ETA) beantragt werden. Zudem sind geeignete Nachweise zur Reisedauer und dem geschäftlichen Zweck des Aufenthaltes mitzuführen (mehr dazu in Kapitel 2).
Sind die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, ist ein Visum erforderlich. Nutzen Sie hierzu das interaktive Tool „Check if you need a visa“ auf der Webseite der britischen Regierung. Es gibt erste Hinweise darauf, in welche Visumskategorie Sie fallen könnten.
Weitere Hinweise:
- Seit dem 1. Oktober 2021 ist ein gültiger Reisepass erforderlich.
- Vorlaufzeiten für administrative Vorbereitungen einplanen (insbesondere, wenn ein Visum erforderlich wird)
- Mehrkosten bei der Entsendung Mitarbeitender einkalkulieren und bei der Angebotserstellung einplanen
- Wechselkursschwankungen berücksichtigen
- Wartezeiten bei der Ein- und Ausreise durch Grenzkontrollen einplanen
4. Mitarbeitendeneinsätze im VK – Zusätzliche Bestimmungen
4.1 Sozialversicherung – A1-Bescheinigung
Das Handelsabkommen regelt, dass Sozialversicherungsbeiträge für vorübergehende Dienstleistungen von Mitarbeitenden deutscher Unternehmen in Großbritannien auschließlich in Deutschland abzuführen sind, wenn die Dauer der Auslandsbeschäftigung 24 Monate nicht überschreitet und die entsandte Person keine andere entsandte Person ablöst.
Der Nachweis über die bestehende Sozialversicherungspflicht im Herkunftsstaat wird auch unter dem Handelsabkommen weiter durch die A1-Bescheinigung geführt. Diese sollten entsendete Mitarbeitende und selbständige Personen während des beruflichen Aufenthalts unbedingt mitführen. Nähere Informationen finden sich auf der Internetseite der DEVK (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland).
Laut Handels- und Kooperationsabkommen soll zukünftig ein Nachfolgedokument eingeführt werden, welches die A1-Bescheinigung ersetzt.
4.2 Arbeitgeberhaftpflichtversicherung
Bei einem längeren Einsatz von üblicherweise mehr als zwei Wochen wird grundsätzlich der Abschluss einer britischen Arbeitgeberhaftpflichtversicherung (employer’s liability insurance) notwendig. Dies ist eine Pflichtversicherung für Arbeitgebende, die Arbeitnehmende im VK einsetzen.
4.3 Arbeitsrecht
Für Arbeitnehmende mit einem deutschen Arbeitsvertrag, die vorübergehend ins Ausland entsendet werden, gilt auch während der Entsendung grundsätzlich deutsches Arbeitsrecht. Jedoch sind die Schutzvorschriften des britischen Arbeitsrechts zwingend einzuhalten, unabhängig von der Dauer der Entsendung.
Das bedeutet: Sind die entsprechenden Vorschriften im Herkunftsland vorteilhafter, so gelten diese. Andernfalls ist britisches Recht anzuwenden.
Das bedeutet: Sind die entsprechenden Vorschriften im Herkunftsland vorteilhafter, so gelten diese. Andernfalls ist britisches Recht anzuwenden.
Zu beachten sind unter anderem folgende arbeitsrechtliche Vorschriften:
- Mindestlohnsätze einschließlich Überstundensätze (siehe britisches Behördenportal)
- Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub
- Anspruch auf Zahlung von Kranken- und Elternzeitgeld, etc.
- Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten
- Schutz vor unzulässiger Diskriminierung
- Schutz bei Aufzeigen von Missständen an der Arbeitsstätte („whistleblowing”)
- Schutz vor unzulässiger Entlassung
- Einhaltung von Kündigungsfristen
- Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz
Ausführliche Informationen zu dem Arbeitsrecht im VK können Sie der Webseite der britischen Regierung entnehmen.
4.4 Besteuerung von Mitarbeitenden
Nach dem deutsch-britischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) werden Einkünfte aus nicht-selbstständiger Arbeit in dem Staat besteuert, in dem die Person ansässig ist. Wird die berufliche Tätigkeit dagegen im anderen Vertragsstaat ausgeübt – z. B. bei einer Entsendung – sind die Einkünfte in diesem Staat zu versteuern.
Jedoch gilt weiterhin die ausschließliche Steuerpflicht im Ansässigkeitsstaat, wenn die vorübergehende Tätigkeit im anderen Staat nicht länger als 183 Tage im Steuerjahr dauert und die Bezahlung durch einen im Ansässigkeitsstaat ansässigen Arbeitgebenden erfolgt. Entsendet ein deutsches Unternehmen Arbeitnehmende nach Großbritannien, werden diese also erst dann in Großbritannien steuerpflichtig, wenn sie sich dort mehr als 183 Tage im Jahr aufhalten.
4.5 Besteuerung des Unternehmens
Zwischen Deutschland und Großbritannien besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Demnach sind die Einkünfte deutscher Unternehmen aus britischer Quelle grundsätzlich in Deutschland zu versteuern, es sei denn, das deutsche Unternehmen erzielt diese Einkünfte durch eine Betriebsstätte in Großbritannien. Das DBA ist auch nach dem Ende der Brexit-Übergangsphase, also über den 31. Dezember 2020 hinaus, in Kraft.
4.4 Lizenzen
Die britische Regierung hat das Tool Licence Finder eingerichtet, das Auskunft über die zur Dienstleistungserbringung potenziell notwendigen Lizenzen gibt. Nach Eingabe des Dienstleistungssektors und der konkreten Tätigkeit sowie dem Ort der Dienstleistungserbringung werden entsprechende Suchergebnisse angezeigt.
5. Weiterführende Links und Anlaufstellen
- Brexit FAQs: Praktische Hinweise der AHK Großbritannien
- Beyond Brexit Leitfaden Informationen zu zentralen Handlungsfeldern zusammengefasst von Germany Trade & Invest (GTAI)