International
Pandemien, Kriege und Lieferausfälle: Höhere Gewalt bei internationalen Warenkaufverträgen
Begriff der höheren Gewalt
Globale Krisen und geopolitische Entwicklungen haben die Frage nach dem Vorliegen höherer Gewalt (auch Force Majeure) zunehmend in den Fokus gerückt. Die Corona-Pandemie, der Russland-Ukraine-Krieg sowie die aktuellen Konflikte und Eskalationen im Nahen Osten haben eindrücklich gezeigt, wie anfällig internationale Vertrags- und Lieferbeziehungen für externe Störungen sein können.
Ob derartige Ereignisse rechtlich als höhere Gewalt anzusehen sind und, welche Rechtsfolgen hieran anknüpfen, lässt sich bei internationalen (Liefer-)Verträgen nicht pauschal beantworten. Maßgeblich sind vielmehr das auf den jeweiligen Vertrag anwendbare Recht sowie die konkreten vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere etwaige Force-majeure-Klauseln.
Ob derartige Ereignisse rechtlich als höhere Gewalt anzusehen sind und, welche Rechtsfolgen hieran anknüpfen, lässt sich bei internationalen (Liefer-)Verträgen nicht pauschal beantworten. Maßgeblich sind vielmehr das auf den jeweiligen Vertrag anwendbare Recht sowie die konkreten vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere etwaige Force-majeure-Klauseln.
Der Bundesgerichtshof definiert die höhere Gewalt als:
- ein außergewöhnliches, von außen kommendes Ereignis,
- das nicht vorhersehbar ist
- und bei Anwendung der äußersten, vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfalt nicht verhindert werden kann.
- Es handelt sich ausdrücklich nicht um ein Ereignis mit betrieblichem Zusammenhang.
Als Fälle höherer Gewalt kommen, vorbehaltlich einer Prüfung im Einzelfall, in Betracht:
- Naturereignisse und Katastrophen
Überschwemmungen, Hochwasser, Erdbeben, schwere Stürme, Wirbelstürme oder sonstige Naturkatastrophen. - Kriege, Unruhen und terroristische Akte
- Gesundheits- und Seuchenlagen
Epidemische Notlagen aufgrund der Verbreitung übertragbarer Krankheiten sowie großflächige Epidemien oder Pandemien. - Großschadenslagen und technische Ereignisse
Große Brände, Reaktorunfälle oder vergleichbare von außen einwirkende Schadensereignisse, die auch bei größtmöglicher Sorgfalt nicht beherrschbar sind. - Arbeits- und Wirtschaftsereignisse
Bestimmte, von außen kommende und nicht beherrschbare Streiks oder sonstige Arbeitskampfmaßnahmen.
Praxistipps für Unternehmen in Fällen höherer Gewalt
Sofern Ihr Unternehmen seine vertraglichen Verpflichtungen aufgrund äußerer Umstände nicht oder nur eingeschränkt erfüllen kann oder ein solcher Fall droht, sollten insbesondere folgende Schritte berücksichtigt werden:
1. Sichten Sie Ihren Vertrag nach Force-Majeure-Klauseln: Zunächst sollte geprüft werden, ob der Vertrag Regelungen zur höheren Gewalt enthält. Solche Klauseln bestimmen häufig, welche Ereignisse als höhere Gewalt gelten, welche Mitteilungs-, Dokumentations- und Nachweispflichten bestehen, und welche Rechtsfolgen eintreten.
2. Anwendbares Recht und gesetzliche Regelungen feststellen: Enthält der Vertrag keine oder keine ausreichenden Force-majeure-Regelungen, ist zu prüfen, welches Recht auf den Vertrag Anwendung findet. Anschließend sollte untersucht werden, ob und unter welchen Voraussetzungen das jeweilige nationale Recht gesetzliche Regelungen zur höheren Gewalt vorsieht.
Hinweis: Bei internationalen Warenkaufverträgen ist zu beachten, dass die Vereinbarung „deutschen Rechts“ regelmäßig auch zur Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) führt, sofern dieses nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Das UN-Kaufrecht enthält in Art. 79 Regelungen zur Haftungsbefreiung bei Leistungsstörungen infolge außerhalb des Einflussbereichs der Vertragsparteien liegender Ereignisse und spielt daher auch im Zusammenhang mit höherer Gewalt eine wichtige Rolle.
Dies kann ebenso gelten, wenn das Recht eines anderen CISG-Vertragsstaates vereinbart wurde. Ob das UN-Kaufrecht im konkreten Einzelfall Anwendung findet, sollte jedoch gesondert geprüft werden.
Dies kann ebenso gelten, wenn das Recht eines anderen CISG-Vertragsstaates vereinbart wurde. Ob das UN-Kaufrecht im konkreten Einzelfall Anwendung findet, sollte jedoch gesondert geprüft werden.
3. Fehlende Rechtswahl beachten: Wurde kein anwendbares Recht vereinbart, ist zunächst zu klären, welches Recht nach den Regeln des internationalen Privatrechts Anwendung findet. Dies kann erhebliche Auswirkungen auf die Frage haben, ob höhere Gewalt angenommen wird und welche Rechtsfolgen eintreten.
4. Frühzeitige Kommunikation mit der Vertragspartei: Force-majeure-Klauseln enthalten häufig die Verpflichtung, die Vertragspartei unverzüglich über Art, Dauer und Auswirkungen des Ereignisses zu informieren. Auch unabhängig von ausdrücklichen vertraglichen Regelungen empfiehlt sich eine frühzeitige und nachvollziehbare Behinderungsanzeige, um Streitigkeiten vorzubeugen, die eigene Rechtsposition abzusichern und einvernehmliche Lösungen zu ermöglichen.
5. Force-majeure-Klauseln für zukünftige Verträge klar regeln: Für den Abschluss zukünftiger Verträge empfiehlt es sich, ausdrückliche Force-majeure-Klauseln aufzunehmen. Diese sollten möglichst konkret festlegen, welche Ereignisse als höhere Gewalt gelten, welche Mitteilungs-, Dokumentations- und Nachweispflichten bestehen und welche Rechtsfolgen eintreten sollen. Dafür gibt es auf der Webseite der Internationalen Handelskammer Musterklauseln. Sie sind international anerkannt und können von den Vertragsparteien einfach übernommen werden.
Hinweis zu Force-Majeure-Bescheinigungen:
Entgegen Forderungen in einigen Kaufverträgen und/oder Meldungen: Die deutschen IHKs stellen aus rechtlichen Gründen keine Force majeure-Bescheinigungen aus.
Die IHK kann Ihnen – wie alle anderen deutschen IHKs – lediglich eine Erklärung mit dem üblichen Bescheinigungsstempel und Siegel aushändigen, in der das Vorliegen wie z.B. einer Coronavirus-Pandemie an einem bestimmten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt beschrieben wird. In dieser Erklärung dürfen keine Auswirkungen auf das Unternehmen bzw. auf eine Lieferung oder das Vorliegen von Force majeure beschrieben werden.
Entgegen Forderungen in einigen Kaufverträgen und/oder Meldungen: Die deutschen IHKs stellen aus rechtlichen Gründen keine Force majeure-Bescheinigungen aus.
Die IHK kann Ihnen – wie alle anderen deutschen IHKs – lediglich eine Erklärung mit dem üblichen Bescheinigungsstempel und Siegel aushändigen, in der das Vorliegen wie z.B. einer Coronavirus-Pandemie an einem bestimmten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt beschrieben wird. In dieser Erklärung dürfen keine Auswirkungen auf das Unternehmen bzw. auf eine Lieferung oder das Vorliegen von Force majeure beschrieben werden.
Höhere Gewalt im UN-Kaufrecht (CISG)
Bei internationalen Warenkaufverträgen ist zu beachten, dass unter Umständen das UN-Kaufrecht (CISG) Anwendung findet. Das UN-Kaufrecht enthält auch Regelungen für Fälle, in denen Vertragsparteien ihre Leistungen aufgrund höherer Gewalt nicht oder nur eingeschränkt erfüllen können.
Das UN-Kaufrecht ist anwendbar, wenn:
- beide Vertragsparteien ihre Niederlassungen in unterschiedlichen Staaten haben und diese Staaten Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts sind oder
- die Vertragsparteien das Recht eines Staates gewählt haben, in dem das UN-Kaufrecht gilt (z. B. deutsches Recht),
- und die Anwendung des UN-Kaufrechts nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
Weitere Informationen zur Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts finden sich im Internetartikel „Internationaler Kaufvertrag und UN-Kaufrecht“.
Das UN-Kaufrecht enthält mit Art. 79 CISG Regelungen für Fälle, in denen eine Vertragspartei ihre vertraglichen Pflichten aufgrund außergewöhnlicher, außerhalb ihres Einflussbereichs liegender Umstände nicht oder nur noch zu völlig unverhältnismäßigen Bedingungen erfüllen kann. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die betroffene Vertragspartei dabei von Schadensersatzansprüchen befreit sein.
Dies setzt voraus, dass sie nachweist, dass:
- die Nichterfüllung auf einem außerhalb ihres Einflussbereichs liegenden Hindernis beruht,
- dieses Hindernis bei Vertragsschluss objektiv nicht vorhersehbar war und
- die Folgen des Hindernisses auch bei größtmöglichen und zumutbaren Anstrengungen nicht vermieden oder überwunden werden konnten.
- Das Ereignis muss ursächlich dafür sein, dass die Partei ihre vertragliche Pflicht (rechtzeitig) nicht erfüllen konnte
Diese Voraussetzungen entsprechen weitgehend dem, was im deutschen Sprachgebrauch regelmäßig als höhere Gewalt bezeichnet wird.
Hinweis: Die Regelungen des UN-Kaufrechts (CISG) zur höheren Gewalt sind grundsätzlich dispositiv. Vertragsparteien können daher durch Force-majeure-Klauseln abweichende Regelungen vereinbaren.
Art. 79 CISG führt nicht automatisch dazu, dass die vertragliche Leistungspflicht entfällt. Die Vorschrift befreit die betroffene Vertragspartei grundsätzlich nur von Schadensersatzansprüchen, solange und soweit das Leistungshindernis besteht. Andere Rechte der Vertragspartei bleiben dagegen grundsätzlich bestehen.
Die Gläubigerin/der Gläubiger kann daher unter Umständen weiterhin:
- Erfüllung verlangen (es sei denn die Leistung ist dauerhaft objektiv unmöglich),
- den Kaufpreis mindern,
- vom Vertrag zurücktreten bzw. den Vertrag aufheben
Wer sich auf Art. 79 CISG berufen möchte, sollte die Mitteilungspflichten beachten. Die betroffene Vertragspartei muss die Vertragspartnerin/den Vertragspartner innerhalb einer angemessenen Frist über das Leistungshindernis sowie dessen Auswirkungen auf die Vertragserfüllung informieren.
Die Mitteilung sollte möglichst präzise Angaben enthalten zu:
- Art des Hindernisses,
- Umfang der Beeinträchtigung und
- voraussichtlicher Dauer der Störung.
Zwar ist die Mitteilung grundsätzlich formfrei möglich. Aus Beweisgründen empfiehlt sich jedoch eine Form, mit der sich der Zugang der Mitteilung nachweisen lässt.
Höhere Gewalt nach deutschem Recht
Ist deutsches Recht anwendbar und wurde das UN-Kaufrecht (CISG) ausdrücklich ausgeschlossen, richtet sich die Beurteilung höherer Gewalt nach den nationalen Vorschriften des deutschen Rechts. Weiterführende Informationen hierzu enthält der Internetartikel “Bedeutung von höherer Gewalt (Klauseln) im Umgang mit Krisen”.