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EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD)

Nach einer intensiven politischen und öffentlichen Debatte trat die europäische Lieferkettenrichtlinie, die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), am 25. Juli 2024 in Kraft. Sie verpflichtet große Unternehmen dazu, wie auch das deutsche Lieferkettengesetz, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in ihrer Geschäftstätigkeit und ihren Wertschöpfungsketten zu identifizieren, zu verhindern und zu minimieren. Unternehmen sollten sich daher perspektivisch auf eine Anpassung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) einstellen.

Politische Debatte und Reform der CSDDD

Ursprünglich sollte die CSDDD bis 2026 in nationales Recht umgesetzt werden und ab 2027 bzw. 2028 schrittweise auf Unternehmen Anwendung finden. Im Februar 2025 brachte die Europäische Kommission jedoch ein umfassendes Vereinfachungspaket auf den Weg, den sogenannten Omnibus I. Dieses sah unter anderem eine zeitliche Verschiebung der Umsetzung der Richtlinie („Stop-the-Clock“-Mechanismus) sowie zahlreiche inhaltliche Anpassungen vor. Ziel der Reform war es, den administrativen Aufwand der europäischen Nachhaltigkeitsregulierung zu reduzieren und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen zu stärken. Nach dem Vorschlag der Kommission im Februar 2025, einem intensiven Verhandlungsprozess sowie der anschließenden Zustimmung des Europäischen Parlaments und des Rates wurde die Änderungsrichtlinie am 26. Februar 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Damit ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen.

Zeitplan

Die Anwendung der Richtlinie wurde gegenüber der ursprünglichen Planung verschoben und der Anwendungsbereich deutlich eingeschränkt.
Wichtige Meilensteine:
  • 25. Juli 2024: Inkrafttreten der CSDDD
  • 26. Juli 2028: Frist für die Umsetzung in nationales Recht
  • 26. Juli 2029: Beginn der Anwendung der Richtlinie für Unternehmen
Betroffen sind künftig nur noch Unternehmen, die:
  • mehr als 5.000 Beschäftigte haben und
  • einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 1,5 Milliarden Euro erzielen.
Damit richtet sich die Richtlinie primär an sehr große europäische und internationale Unternehmen, die im Binnenmarkt tätig sind.

Worauf können sich Unternehmen einstellen?

In vielen Punkten bleibt die europäische Richtlinie inhaltlich an das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz angelehnt. Gleichzeitig ergeben sich einige Unterschiede. Im Folgenden eine kurze Gegenüberstellung der wichtigsten Veränderungen:
LKSG CSDDD
Betroffenheit
(Kriterien)
  • Anzahl der Mitarbeitenden
  • Deutsche Unternehmen und Zweigniederlassungen
  • Anzahl der Mitarbeitenden und weltweiter Umsatz
  • EU-Unternehmen sowie Unternehmen aus Drittstaaten mit Tätigkeit im EU-Binnenmarkt
Lieferkette
  • Schwerpunkt auf Geschäftstätigkeit des eigenen Unternehmens und Tochterunternehmen sowie auf vorgelagerter Lieferkette
  • Geschäftstätigkeit des Unternehmens, Tochterunternehmen sowie Geschäftspartner entlang der gesamten Aktivitätsketten (up- and downstream)
Geschützte Rechtsgüter
  • Menschenrechte
  • ausgewählte Umweltstandards
  • Verschärfung und Erweiterung der Umweltvereinbarungen
  • Erarbeitung und Umsetzung eines Plans zur Erreichung der Klimaschutzziele (mit Omnibus I gestrichen)
Haftung
  • Keine zivilrechtliche Haftung
  • EU-weite Haftungsregeln mit Omnibus I gestrichen, aber: Möglichkeit von nationalen Haftungsregeln

In Kürze: Wichtige Änderungen durch die Reform der Richtlinie

1. Höhere Schwellenwerte
Der Anwendungsbereich der Richtlinie wurde deutlich eingeschränkt. In der ursprünglichen Fassung sollte die CSDDD bereits für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von über 450 Millionen Euro gelten. Durch die Reform wurden die Schwellenwerte deutlich angehoben. Künftig fallen nur noch Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von über 1,5 Milliarden Euro in den Anwendungsbereich der Richtlinie.
2. Risikobasierter Ansatz bei der Risikoanalyse
Ähnlich wie im deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz folgt die CSDDD einem risikobasierten Ansatz. Risiken sollen zunächst abstrakt identifiziert und nach Wahrscheinlichkeit, Art und Schwere möglicher Verletzungen bewertet werden. Anschließend erfolgt eine vertiefte Prüfung in den besonders risikobehafteten Bereichen. Auf dieser Grundlage können Unternehmen ihre Risiken priorisieren und entsprechende Abhilfemaßnahmen ausrichten.
3. Weniger Informationspflichten gegenüber KMU
Um den sogenannten „Trickle-down-Effekt“ zu begrenzen, wurden die Informationspflichten gegenüber Geschäftspartnern eingeschränkt. Informationen dürfen künftig nur noch angefordert werden, wenn sie
  • erforderlich, zielgerichtet und verhältnismäßig sind und
  • nicht auf andere Weise beschafft werden können.
4. Aussetzung von Geschäftsbeziehungen nur als letztes Mittel
Die Aussetzung oder Beendigung von Geschäftsbeziehungen bleibt ein letztes Mittel. Unternehmen müssen zuvor prüfen, ob andere Maßnahmen, etwa Präventions- oder Abhilfemaßnahmen, geeignet sind, die negativen Auswirkungen zu verhindern oder zu mindern. Vor einer Aussetzung der Geschäftsbeziehung ist außerdem zu bewerten, ob diese möglicherweise schwerwiegendere negative Auswirkungen hätte als das ursprüngliche Risiko.
5. Wegfall einzelner Verpflichtungen
Im Zuge der Reform wurden mehrere ursprünglich geplante Regelungen gestrichen oder angepasst. Dazu gehören insbesondere:
  • der Wegfall einer einheitlichen EU-weiten zivilrechtlichen Haftungsregel,
  • die Streichung der Pflicht zur Erstellung eines Klimatransitionsplans,
  • sowie Änderungen bei den Sanktionen: Die Mitgliedstaaten müssen eine Obergrenze für Geldbußen festlegen, die 3 Prozent des weltweiten Nettoumsatzes eines Unternehmens nicht überschreiten darf.
Da es sich bei der CSDDD um eine EU-Richtlinie handelt, muss sie zunächst von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Wie die neuen Vorgaben konkret in Deutschland ausgestaltet werden, bleibt daher abzuwarten, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Europäische Kommission ergänzend Leitlinien, Mustervertragsklauseln und Best-Practice-Beispiele zur praktischen Umsetzung der Sorgfaltspflichten veröffentlichen will.