Exportkontrolle

VR China: Exportkontrollgesetz

Das Export Control Law of the People’s Republic of China (ECL) ist seit Dezember 2020 in Kraft. Ergänzt wird es durch die Regulations of the People’s Republic of China on Export Control of Dual-Use Items (ECR), die zum 1. Dezember 2024 in Kraft getreten sind.
Eine offizielle Übersetzung des Exportkontrollgesetzes der VR China gibt es nicht. Eine unbestätigte Übersetzung ist auf der Internetseite des National People's Observer zu finden.

Ein unverbindlicher Überblick zum chinesischen Exportkontrollgesetz:

  • Strategische Exportkontrollziele sind typischerweise Rüstungsgüter und Dual-use-Güter. Der Anwendungsbereich des ECL bezieht sich explizit u. a. auch auf Technologien und Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Chinas nationaler Sicherheit und seinen Interessen stehen (Artikel 2 ECL).
  • Auch die Lieferung von kontrollierten Gütern an ausländische Organisationen oder Personen innerhalb Chinas durch chinesische Staatsbürger, Institutionen etc. ist erfasst (ebenfalls Artikel 2 ECL).
  • Die (chinesischen) Industrie- und Handelskammern werden in Artikel 7 ECL als mögliche Dienstleistende genannt. Sie sollen Unternehmen in Fragen der Exportkontrolle beraten.
  • Chinesische Exportkontrollbehörden können Länder und Regionen, in die kontrollierte Güter exportiert werden sollen, bewerten sowie über das Risikopotenzial und Kontrollmaßnahmen entscheiden (Artikel 8 ECL).
  • Neben einer Liste kontrollierter Güter wird es auch eine Liste vorübergehend kontrollierter Güter geben. Deren Kontrolle ist für maximal zwei Jahre möglich (Artikel 9 ECL). Die ECR regelt hierfür Dauer, Verlängerung und eine mögliche spätere Aufnahme in die Kontrollliste.
  • Artikel 12 ECL sieht ein System für die Genehmigung des Exports von kontrollierten Gütern vor. Zudem müssen Genehmigungen auch für den Export von nicht-kontrollierten Gütern eingeholt werden, etwa wenn diese die nationale Sicherheit gefährden. Außerdem gibt es die Möglichkeit, in Zweifelsfällen die Genehmigungsbehörden zu konsultieren. Diese sollen hierauf „zeitnah“ antworten.
  • Die Exportgenehmigung ist u. a. von den Compliance- und Kreditinformationen („credit report“) des exportierenden Unternehmens abhängig, also das Rating im Rahmen des Corporate Social Credit Systems der VR China (Artikel 13 Nr. 7 ECL).
  • Unternehmen mit einem internen Compliance-Programm können von den Exportkontrollbehörden Erleichterungen erhalten, etwa in Form von Allgemeinen Exportgenehmigungen (Artikel 14 ECL). Für Dual-Use-Güter sieht die ECR neben Einzellizenzen auch Allgemeingenehmigungen sowie für bestimmte Fälle einen Export auf Grundlage einer vorherigen Registrierung vor. Allgemeingenehmigungen können für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren erteilt werden.
  • Zudem wird eine Liste von Importeuren und Endverwendern erstellt, gegen die bestimmte Maßnahmen ergriffen werden können. Exportierende Unternehmen dürfen mit diesen keine oder nur mit Genehmigung Geschäftsbeziehungen eingehen (Artikel 18 ECL). Dienstleistende dürfen für exportierende Unternehmen, die gegen das Gesetz verstoßen haben, keine Dienstleistungen erbringen (Artikel 20 ECL). Laut ECR können chinesische Behörden Unternehmen und Personen unter bestimmten Voraussetzungen auf eine Beobachtungsliste („Watch List“) oder eine Kontrollliste („Control List“) setzen.
  • Behörden haben weitreichende Befugnisse, mögliche Verstöße zu untersuchen: Betreten des Geschäftssitzes, Befragungen, Einsicht in und Kopieren von Dokumenten, Einsicht in Bankkonten etc. (Artikel 28 ECL).
  • Jede Organisation oder Person kann mögliche Verstöße gegen die Exportkontrollvorgaben melden. Die Identität von Hinweisgebenden wird vertraulich behandelt. (Artikel 31 ECL).
  • Sanktionen sind vielfältig: Verstöße werden bspw. mit Geldstrafen oder mit dem Verbot zur Ausübung von Exportgeschäften geahndet. (Artikel 33 - 43 ECL).
  • Das ECL kann auch Handlungen von Organisationen und Personen außerhalb Chinas erfassen. Voraussetzung ist insbesondere, dass die betreffende Handlung gegen das Exportkontrollgesetz verstößt und Chinas nationale Sicherheit und Interessen gefährdet oder die Erfüllung internationaler Nichtverbreitungsverpflichtungen beeinträchtigt (Artikel 44 ECL).
  • Auch Reexporte und bestimmte Weitergaben von Dual-Use-Gütern außerhalb Chinas können von den chinesischen Exportkontrollvorschriften erfasst werden. Nach Artikel 49 ECR kann das chinesische Handelsministerium unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass ausländische Organisationen und Personen die chinesischen Exportkontrollvorschriften entsprechend beachten. Dies kann bestimmte Güter chinesischen Ursprungs sowie im Ausland hergestellte Güter betreffen, die bestimmte kontrollierte chinesische Güter oder Technologien enthalten beziehungsweise verwenden.
  • Sollte ein Staat unter Missbrauch von Exportkontrollvorgaben Maßnahmen zum Nachteil Chinas ergreifen, können dem Gesetz nach Gegenmaßnahmen gegen das Land ergriffen werden (Artikel 48 ECL).

Exportkontrollvorschriften für Dual-Use-Güter seit 1. Dezember 2024

Nach Aussage des chinesischen Staatsrates sollen die ECR die nationale Sicherheit sowie die nationalen Interessen schützen, aber auch die globale Zusammenarbeit im Bereich der Nichtverbreitung fördern und die Exportkontrollen von Dual-Use-Gütern stärken. Diese Entwicklungen im Bereich der Dual-Use-Kontrolle sind Teil der chinesischen Bemühungen, die Kontrolle über sensible Technologien zu stärken und sicherzustellen, dass sicherheitskritische Technologien im internationalen Handel streng kontrolliert werden. Die Vorschriften enthalten unter anderem Maßnahmen für die Verwaltung von Genehmigungen, Kontrolllisten und die Überwachung der Ausfuhrkontrollen von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck.

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

  • Bei genehmigungspflichtigen Exporten von Dual-Use-Gütern sind grundsätzlich Nachweise über den Endverwender und die Endverwendung erforderlich. Die chinesischen Behörden können zusätzliche Nachweise verlangen. Endverwender müssen sich unter anderem verpflichten, die angegebene Endverwendung nicht ohne Zustimmung der chinesischen Behörden zu ändern und die betreffenden Güter nicht ohne Zustimmung an Dritte weiterzugeben.
  • Einführung einer „Catch-All“-Kontrolle: Auch nicht gelistete Güter können genehmigungspflichtig sein, wenn sie sicherheitskritische Anwendungen betreffen
  • Einführung einer “Watchlist” (für Endnutzer und Importeure, die Anforderungen nicht erfüllen) und einer “Control List” (für schwerwiegende begangene Verstöße, einhergehend mit Handelssanktionen oder Verboten)
  • Logistik-, E-Commerce- und Finanzdienstleistende sollen künftig Verstöße melden, sonst drohen Geldbußen
  • Einführung von Mehrzwecklizenzen (Gültigkeit bis zu 3 Jahren) und registrierungsbasierten Zertifikaten. Unternehmen mit funktionierenden Compliance-Systemen werden bei der Lizenzvergabe bevorteilt.
  • Exportkontrollen für kritische Rohstoffe: China hat die Exportkontrollen für bestimmte kritische Rohstoffe und daraus hergestellte Produkte seit 2025 mehrfach ausgeweitet. Betroffen sind unter anderem bestimmte Metalle und seltene Erden sowie daraus hergestellte Produkte. Unternehmen sollten daher anhand der jeweils aktuellen chinesischen Kontrollliste prüfen, ob für die von ihnen bezogenen Waren Exportkontrollen gelten. Germany Trade and Invest hat einen Artikel dazu veröffentlicht: China führt Exportauflagen für für kritische Rohstoffe ein”.
  • Am 31. Dezember 2025 hat das Wirtschaftsministerium MOFCOM eine Liste der Waren veröffentlicht, die als Dual-Use-Güter Ein- und Ausfuhrlizenzen benötigen. Die Listen enthalten in der Regel die chinesischen Zolltarifnummern und die Warenbezeichnungen in Chinesisch. Zolltarifnummern werden bis zur 6. Stelle weltweit einheitlich verwendet (HS-Unterposition). ). Für die exportkontrollrechtliche Einstufung sind jedoch die jeweiligen Kontrollbeschreibungen und technischen Merkmale maßgeblich.
China baut sein Exportkontrollsystem kontinuierlich aus. Neben den verschärften Dual-Use-Regeln werden zunehmend auch kritische Rohstoffe und Schlüsseltechnologien exportkontrollrechtlich erfasst.

Betroffene Unternehmen sollten ihre Lieferketten auf chinesische Technologie analysieren und Compliance-Strategien aktualisieren, um den Anforderungen der nun strengeren chinesischen Exportkontrollvorschriften nachkommen zu können.