Einfuhr

Import – Überblick zum Einstieg

Wer Waren aus einem Nicht-EU-Staat (Drittland) nach Deutschland oder in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einführt, sollte sich frühzeitig über die zollrechtlichen, steuerrechtlichen und produktsicherheitsrechtlichen Anforderungen informieren. Welche Formalitäten einzuhalten sind, hängt insbesondere von der Ware, dem Ursprungsland und dem Verwendungszweck ab.
Wir haben Hinweise zusammengestellt, die bei der Planung unterstützen können.

Webinar am 12. November 2026

Informieren Sie sich gerne in unserem kostenfreien Webinar: Geschäftsidee Import – was Sie auf dem Weg beachten müssen, am 12. November, 10:00 bis 11:30 Uhr. In unserem Webinar erfahren Sie unter anderem, welche rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten sind, welche Vorbereitungen vor dem Import zwingend notwendig sind, welche typischen Fragestellungen in der Praxis auftreten und wie Sie ihnen begegnen können.

Voraussetzungen für den Import von Waren

Rechtliche und organisatorische Voraussetzungen für ein Importgeschäft sind:
  • Gewerbeanmeldung beim zuständigen Ordnungs- beziehungsweise Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde; je nach Größenordnung des Unternehmens ist es erforderlich, sich ins Handelsregister bei dem zuständigen Amtsgericht einzutragen.
  • Gewerbetreibende aus Drittstaaten (Nicht EU-Staaten) benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland, die eine selbständige gewerbliche Tätigkeit ausdrücklich zulässt.
  • Gewerbetreibende benötigen bei allen schriftlichen oder elektronischen Zollmeldungen eine EORI-Nummer (Zollnummer) – zu beantragen bei der Generalzolldirektion.

Zur Vorbereitung gehören auch folgende Themen

Zoll

Die Einfuhr von Waren aus Drittländern unterliegt den zollrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union. Vor der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr sind insbesondere die Gestellung der Waren, die Abgabe einer Zollanmeldung sowie gegebenenfalls weitere Einfuhrförmlichkeiten zu erfüllen. Je nach Ware können zusätzlich Einfuhrgenehmigungen, Verbote oder Beschränkungen sowie produktsicherheitsrechtliche Anforderungen zu beachten sein.
Bei einem Handelsgeschäft mit Drittländern entstehen Kosten und Risiken (Transport, Versicherung, Zoll). Daher sollten neben den Zollbestimmungen auch weitere Punkte mit dem ausländischen Unternehmen vereinbart werden.

Zahlungsbedingungen

Die Zahlungsmodalitäten sollten das importierende und exportierende Unternehmen zweifelsfrei aushandeln. In den meisten Fällen ist es frei verhandelbar. Welche Zahlungsform geeignet ist, hängt unter anderem von der Geschäftsbeziehung, dem Länderrisiko und der Bonität des Geschäftspartners ab. Zur Begrenzung wirtschaftlicher Risiken empfiehlt sich eine sorgfältige Vertragsgestaltung mit klaren Zahlungsbedingungen sowie – je nach Geschäft – der Einsatz geeigneter Zahlungs- und Absicherungsinstrumente, beispielsweise eines Dokumenten-Akkreditivs oder eines Dokumenteninkassos. Weitere Informationen erhalten Sie von Ihrer Bank.
Informationen zum Dokumenten-Akkreditiv, ein Instrument zur Absicherung der Zahlung, finden Sie in unserem Artikel Dokumenten-Akkreditiv.

Lieferbedingungen

Empfehlenswert ist eine der international definierten Lieferbedingungen Incoterms. Diese legen verbindlich fest, welche Kosten und Risiken jeweils von den Vertragsparteien zu tragen sind und wie diese aufgeteilt werden.

Normen, Vorschriften und Gesetze

Einführer sind für zahlreiche Pflichten nach dem europäischen Produktsicherheitsrecht verantwortlich. Je nach Produkt gelten besondere Anforderungen, beispielsweise nach der Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR), den Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU oder den CE-Kennzeichnungsvorschriften. Verantwortlich für die Einhaltung von Normen, Vorschriften und Gesetze wie z.B. die CE-Kennzeichnung ist, wer das Produkt innerhalb der EU erstmalig in den Verkehr bringt. Das kann bei der CE-Kennzeichnung das herstellende Unternehmen (auch für den Eigengebrauch), Handelsunternehmen oder der Importierende sein. Betroffen sind zum Beispiel mechanische und elektrotechnische Maschinen, Apparate und Geräte sowie Spielzeug aller Art.
Einige Informationen hierzu finden Sie in unseren Artikeln „Die GPSR: Neue Regeln bei Produktkennzeichnungen“ und ”Produktgruppen und CE-Kennzeichen". Die Markt- und Vertriebsfähigkeit der Waren sollte auf jeden Fall im Vorfeld sorgfältig überprüft werden.
Darüber hinaus können je nach Ware weitere europäische Rechtsvorschriften zu beachten sein. Hierzu zählen beispielsweise Anforderungen aus der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR), dem CO₂-Grenzausgleichssystem (CBAM), der EU-Verpackungsverordnung (PPWR), der EU-Batterieverordnung, der REACH-Verordnung oder weiteren produktspezifischen Vorschriften. Ob entsprechende Pflichten bestehen, hängt von der jeweiligen Ware und ihrem Verwendungszweck ab.

UN-Kaufrecht

Das Verhandeln und der Abschluss von Kaufverträgen grenzüberschreitender Geschäfte kann ein schwieriges Unterfangen sein. Häufig werden bei der Vertragsabwicklung mögliche Probleme zu wenig betrachtet und bei der Vertragsgestaltung nicht ausreichend berücksichtigt.
Die grundlegende Frage ist, welches nationale Recht auf den grenzüberschreitenden Vertrag anzuwendenden ist. Das UN-Kaufrecht schafft eine einheitliche Rechtsgrundlage für internationale Warenkaufverträge. Es enthält Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der am Geschäft beteiligten Unternehmen.
Die IHK Köln hat einige Hinweise zu internationalen Kaufverträgen und UN-Kaufrecht zusammengestellt.

Einfuhranmeldung und Einfuhrdokumente

Bei jeder Einfuhr ist dem Zoll eine Einfuhranmeldung sowie die Handelsrechnung des ausländischen Unternehmens vorzulegen. Dies erfolgt elektronisch über das ATLAS-System oder die Internetzollanmeldung. Die Ausfüllanleitung "Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen" ist auf der Internetseite des Zolls hinterlegt.
Bei zollpflichtigen Waren, die einen Wert von 20.000 Euro übersteigen, ist zusätzlich der Vordruck „Anmeldung der Angaben über den Zollwert“ (Zollwertanmeldung – Formular Nr. 0464) abzugeben.
Zur Anmeldung jeder Ware ist eine Warennummer (Zolltarifnummer, H.S. Code) erforderlich. Jede eingeführte Ware wird in das Harmonisierte System mit einer elf-stelligen Nummer eingeordnet. Die Einreihung erfolgt auf Grundlage des Harmonisierten Systems (HS). In der Europäischen Union wird dieses durch die achtstellige Kombinierte Nomenklatur (KN) sowie den TARIC und nationale Unterteilungen ergänzt. Nur anhand dieser Codenummer können die Einfuhrbestimmungen im elektronischen Zolltarif (EZT-Online) ermittelt werden. Dazu ist es notwendig die Ware genau zu beschreiben (zum Beispiel: Damenbluse, gewebt, aus 60 Prozent Viskose und 40 Prozent Seide, oder Personenkraftwagen mit einem Hubraum von 1.500 cm³, Diesel).
Nur mit der korrekten Warennummer können weitere erforderliche Formalitäten der Zollbehandlung ermittelt werden.
Der elektronische Zolltarif (EZT-Online) gibt Aufschluss darüber, ob die Ware besonderen Einfuhrbestimmungen unterliegt. So können Agrarwaren häufig nur dann eingeführt werden, wenn eine Einfuhrgenehmigung erteilt ist. Waren, die aus bestimmten international geschützten Pflanzen- oder Tierarten hergestellt wurden, dürfen nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen eingeführt werden.

Zusätzliche Dokumente, die vorgelegt werden können:

  • Die Warenverkehrsbescheinigungen (WVB) EUR.1 oder Ursprungserklärung REX
    Sie werden für Wareneinfuhren angewendet, die unter ein Handelsabkommen fallen, um eine Präferenz (Zollbegünstigung) zu beantragen.
  • Die Freiverkehrsbescheinigung ATR.
    Zwischen der EU und der Türkei wurde ein Freiverkehrsraum ähnlich dem der EU geschaffen. Viele Waren der Kapitel 25 bis 97 können mit einer ATR zollfrei innerhalb der Türkei und EU befördert werden.
Die EU hat mit verschiedenen Ländern Präferenzabkommen abgeschlossen. Bei der Einfuhr aus dem jeweiligen Nicht-EU-Land führen diese im Regelfall zur Zollfreiheit oder -ermäßigung, sofern die jeweiligen Ursprungsregeln erfüllt und die erforderlichen Präferenznachweise vorgelegt werden. Je nach Freihandelsabkommen kommen als Präferenznachweise beispielsweise eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, eine Ursprungserklärung oder eine Erklärung zum Ursprung eines registrierten Ausführers (REX) in Betracht. Für Warenlieferungen aus der Türkei empfiehlt sich für viele Waren eine Freiverkehrsbescheinigung ATR.

Für Waren, die einer besonderen Überwachung unterliegen, können folgende Dokumente anfallen:

  • Ursprungszeugnis (UZ)
  • Ursprungserklärung (UE)
  • Überwachungsdokument (ÜD)
  • Einfuhrgenehmigung (EG)

Für Lebensmittel, Pflanzen und Futtermittel (Agrarwaren und Marktordnungswaren) können unter anderem folgende Dokumente vom Zoll gefordert werden.

  • Einfuhrlizenz (EL)
  • Einfuhrkontrollmeldung (EKM)
  • Gemeinsame Gesundheitsdokumente (GGED)
  • Weitere veterinär- bzw. pflanzenschutzrechliche Bescheinigungen
Für Lebensmittel können eine Fülle von weiteren Vorschriften anfallen. Nähere Informationen hierzu stellt die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung oder das Lebensmittelüberwachungsamt der jeweils zuständigen Stadt oder Kommune bereit.
Im Regelfall sind keine speziellen Genehmigungen erforderlich, jedoch bestehen für einige Waren mit Ursprung in bestimmten Ländern Einfuhrgenehmigungspflichten und zum Teil auch mengenmäßige Beschränkungen. Anhand der in den Elektronischen Zolltarif (EZT-Online) eingearbeiteten Einfuhrliste muss jeweils geprüft werden, welche Waren betroffen sind. Als Genehmigungsbehörden sind zuständig:

Einfuhrabgaben in der EU

  • Einfuhrumsatzsteuer
  • Verbrauchsteuern
  • Zölle (Drittlandszoll, Präferenzzoll, Zusatzzölle, Antidumpingzölle)
Neben den regulären Einfuhrabgaben können je nach Ware und Ursprungsland weitere handelspolitische Maßnahmen wie Antidumping- oder Ausgleichszölle gelten. Ob entsprechende Maßnahmen bestehen, kann anhand der Warennummer im Elektronischen Zolltarif (EZT-Online) oder über Access2Markets geprüft werden.

Einfuhrumsatzsteuer

Bei der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) handelt es sich um eine besondere Erhebungsform der Umsatzsteuer mit einem Regelsatz von derzeit 19 Prozent oder zum ermäßigten Steuersatz (sieben Prozent).

Verbrauchsteuern

Sie werden bei der Einfuhr von Alkohol und alkoholhaltigen Getränken, Tabakwaren, und Energieerzeugnissen erhoben – nach denselben Sätzen wie diese Waren auch bei ihrem Verlassen aus einem inländischen Steuerlager besteuert werden.

Zölle

Der Zollwert ist die zentrale Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Einfuhrabgaben. Im Regelfall ist dies der Transaktionswert, das heißt der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Rechnungspreis. Hinzugerechnet werden unter Umständen noch anteilige Frachtkosten, Lizenzgebühren oder Kosten für Beistellungen.
Auskünfte über die zu entrichtenden Zölle und Einfuhrabgaben findet man mit Angabe der Warennummer im Elektronischen Zolltarif.
Unternehmen stehen häufig vor vielen komplexen und undurchschaubaren Herausforderungen im Zuge ihrer Importgeschäfte aus Drittländern. Antworten auf verschiedene Fragen gibt die Datenbank Access2Markets der EU.
Die Datenbank gibt neben den EU-weit harmonisierten Einfuhrvorschriften auch Auskunft über die nationalen Anordnungen der Mitgliedstaaten der EU und deren nationale Anlaufstellen. Zusätzlich gibt die Datenbank Auskunft zu den Zoll- und Steuersätzen. Auch ausländische Unternehmen können sich über die Einfuhrvoraussetzungen und -abgaben ihrer Waren in die EU informieren.

Warenlieferungen aus den EU-Mitgliedsstaaten

Werden Waren aus den EU-Mitgliedsstaaten nach Deutschland geliefert, so spricht man nicht mehr von Warenimport sondern von einem innergemeinschaftlichen Erwerb. Aus Sicht des Lieferanten im anderen EU- Mitgliedstaat liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung vor.

Eine zollamtliche Behandlung von Waren ist nicht notwendig, so dass keine Zollpapiere benötigt werden. Auf Grund der fehlenden Mehrwertsteuerharmonisierung muss für jede erhaltene Ware Erwerbsteuer in Höhe der deutschen Mehrwertsteuer gezahlt werden.

Alle Warenbewegungen zwischen Gewerbetreibenden in der EU werden unter anderem durch das System der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Ust-IdNr.) kontrolliert. Das bedeutet, dass alle Unternehmen, die entweder Waren in andere Mitgliedsstaaten liefern oder Waren aus anderen Mitgliedsstaaten erhalten im Besitz einer Ust-IdNr. sein müssen. Sie wird in Deutschland vom Bundeszentralamt für Steuern erteilt.

Neben den allgemein üblichen Inhalten auf der Rechnung müssen zur Anerkennung der Steuerfreiheit folgende Angaben erscheinen: Die Ust-IdNr. des Abnehmers, die eigene Ust-IdNr. und ein Hinweis, der auf die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung aufmerksam macht.
Weitere Informationen zur Umsatzsteuer im Binnenmarkt finden Sie auf unserer Internetseite zur Umsatzsteuer.
Für Sendungen an Privatkunden, bei Fernverkäufen und für die Lieferung von Fahrzeugen gibt es Sonderbestimmungen.
Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren innerhalb der EU befördert, sind die jeweils geltenden verbrauchsteuerrechtlichen Verfahrensvorschriften zu beachten. Beförderungen unter Steueraussetzung erfolgen grundsätzlich über das elektronische Beförderungs- und Kontrollsystem EMCS mit einem elektronischen Verwaltungsdokument (e-VD). Für bestimmte Beförderungen im steuerrechtlich freien Verkehr ist ein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument (v-e-VD) zu verwenden. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf den Internetseiten des Zolls.
Haben alle innergemeinschaftlichen Wareneingänge im Vorjahr 3 Millionen Euro überschritten, muss noch eine gesonderte monatliche Meldung für die Intrahandelsstatistik an das Statistische Bundesamt erfolgen. Dies gilt auch für Warenversendungen. Hier liegt die Anmeldeschwelle bei einem Wert von 1 Millionen Euro.
Achtung: Wird diese Schwelle im laufenden Kalenderjahr erreicht, beginnt die Meldepflicht in dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wird.
Als Ergänzung zu diesen Informationen lesen Sie bitte auch die Checkliste Import und die weiterführenden Informationen auf den Internetseiten des deutschen Zolls.
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