Ausfuhr

Export – Überblick zum Einstieg

Wer Waren aus Deutschland in ein Nicht-EU-Land (Drittland) ausführt, sollte sich frühzeitig über die zoll-, außenwirtschafts- und exportkontrollrechtlichen Anforderungen informieren. Welche Formalitäten erforderlich sind, hängt insbesondere von der Ware, dem Bestimmungsland sowie dem Endverwender und der vorgesehenen Verwendung ab.
Wir haben Hinweise zusammengestellt, die bei der Planung unterstützen können.

Informieren Sie sich in unseren Webinaren

Voraussetzungen für den Export von Waren

Rechtliche und organisatorische Voraussetzungen für ein Exportgeschäft sind:
  • Gewerbeanmeldung beim zuständigen Ordnungs- beziehungsweise Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde; je nach Größenordnung des Unternehmens ist es erforderlich, sich ins Handelsregister bei dem zuständigen Amtsgericht einzutragen.
  • Gewerbetreibende aus Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten) benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland, die eine selbständige gewerbliche Tätigkeit ausdrücklich zulässt.
  • Gewerbetreibende benötigen bei allen schriftlichen oder elektronischen Zollmeldungen eine EORI-Nummer (Zollnummer) – zu beantragen bei der Generalzolldirektion.

Zur Vorbereitung gehören auch folgende Themen

Exportkontrolle

Die Ausfuhr von Waren aus der Europäischen Union unterliegt zollrechtlichen und außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften. Je nach Ware, Bestimmungsland, Endverwender und Verwendungszweck können neben den Zollförmlichkeiten auch, Genehmigungspflichten oder Ausfuhrverbote und -beschränkungen zu beachten sein. Rechtsgrundlagen sind insbesondere das Außenwirtschaftsgesetz (AWG), die Außenwirtschaftsverordnung (AWV), die Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 sowie unmittelbar geltende Embargoverordnungen und Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union. Zuständige Genehmigungsbehörde ist in Deutschland das Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Ein grundsätzliches Lieferverbot besteht bei personenbezogenen Embargos. Unternehmen dürfen gelisteten Personen oder Organisationen grundsätzlich keine wirtschaftlichen Ressourcen oder Gelder unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung stellen.
Da diese Bestimmungen sehr umfangreich und kompliziert sind, hat die IHK Köln einige Hinweise Grundzüge der Exportkontrolle zusammengestellt.
Bei einem Handelsgeschäft mit Drittländern entstehen Kosten und Risiken (Transport, Versicherung, Zoll). Daher sollten neben den Zollbestimmungen auch weitere Punkte mit dem ausländischen Unternehmen vereinbart werden.

Zahlungsbedingungen

Die Zahlungsmodalitäten sollten das exportierende und importierende Unternehmen zweifelsfrei aushandeln. In den meisten Fällen sind sie frei verhandelbar. Welche Zahlungsform geeignet ist, hängt unter anderem von der Geschäftsbeziehung, dem Länderrisiko und der Bonität des Geschäftspartners ab. Gerade in Krisenzeiten ist Vertrauen zwischen Handelspartnern elementar wichtig. Dieses Vertrauen kann durch eine Reihe von unterstützenden Maßnahmen flankiert werden. Neben der sorgfältigen Vertragsgestaltung mit entsprechenden Zahlungsklauseln gehören dazu auch die zahlreichen verfügbaren Instrumente zur Absicherung von Exporten. Weitere Informationen erhalten Sie von Ihrer Bank.
Informationen zum Dokumenten-Akkreditiv mit dem Exportunternehmen ihre Forderung häufig absichern, finden Sie in unserem Artikel Dokumenten-Akkreditiv.

Lieferbedingungen

Empfehlenswert ist eine der international definierten Lieferbedingungen Incoterms. Diese legen verbindlich fest, welche Kosten und Risiken von den Vertragsparteien zu tragen sind und wie diese aufgeteilt werden.

UN-Kaufrecht

Das Verhandeln und der Abschluss von Kaufverträgen grenzüberschreitender Geschäfte kann ein schwieriges Unterfangen sein. Häufig werden bei der Vertragsabwicklung mögliche Probleme zu wenig betrachtet und bei der Vertragsgestaltung nicht ausreichend berücksichtigt.
Die grundlegende Frage ist: Welches nationale Recht ist auf den grenzüberschreitenden Vertrag anzuwenden. Das UN-Kaufrecht schafft eine einheitliche Rechtsgrundlage für internationale Warenkaufverträge. Es enthält Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der am Geschäft beteiligten Unternehmen.
Die IHK Köln hat einige Hinweise zu internationalen Kaufverträgen und UN-Kaufrecht zusammengestellt.

Absicherungs- und Finanzierungsinstrumente

Die wirtschaftlichen und politischen Risiken von Exportgeschäften sind nie ganz auszuschließen. Forderungsausfälle durch Insolvenzen ausländischer Kunden bedeuten eine ständige Bedrohung für den Ertrag und die Liquidität, insbesondere in schwierigen Konjunkturphasen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können derartige Risiken durch staatliche Ausfuhrbürgschaften und Ausfuhrgarantien über die Euler Hermes Deutschland in Hamburg abgedeckt werden. Ob eine Exportkreditgarantie in Betracht kommt, hängt unter anderem vom Bestimmungsland, der Art des Exportgeschäfts sowie der wirtschaftlichen und politischen Risikobewertung ab.
Weitere Informationen finden Sie unter Beratungsangebot zu Hermesdeckungen sowie im AGA-Portal.

Zollrechtliche Ausfuhrbestimmungen

Für Warenausfuhren, deren Wert 1.000 Euro und/oder Gewicht 1000 Kilogramm übersteigt, muss eine elektronische Ausfuhranmeldung – unter Angabe der für das Unternehmen zugeteilten EORI-Nummer – erstellt werden. Dies geschieht über das elektronische Zollsystem ATLAS-Ausfuhr.
Bei Warenwerten zwischen 1.000 Euro und 3.000 Euro kann die Ausfuhr direkt bei einer Zollstelle an der EU-Außengrenze (Ausgangszollstelle) angemeldet werden. Bei Warenwerten von mehr als 3.000 Euro erfolgt die Anmeldung grundsätzlich im zweistufigen Ausfuhrverfahren. Zuständig ist zunächst die örtlich zuständige Ausfuhrzollstelle (Binnenzollamt). Das ist normalerweise die Zollstelle am Wohn- oder Firmensitz des Ausführers. Warenausfuhren mit einem Warenwert bis 1.000 Euro und einem Gewicht bis 1.000 Kilogramm können grundsätzlich mündlich bei der Ausgangszollstelle angemeldet werden, sofern keine Verbote, Beschränkungen oder besonderen Förmlichkeiten entgegenstehen. Eine elektronische Ausfuhranmeldung ist freiwillig möglich.
Zur Anmeldung jeder Ware ist eine Warennummer (Zolltarifnummer, H.S. Code) erforderlich. Mit der richtig ermittelten Warennummer können weitere erforderliche Formalitäten der Zollbehandlung ermittelt werden, zum Beispiel
  • Anwendung der Präferenzursprungsregeln
  • Beachtung von Ausfuhrgenehmigungs- beziehungsweise Ausfuhrlizenzpflichten
  • Handelspolitische Maßnahmen (z.B. Zusatzzöllen und Antidumpingmaßnahmen)
  • Verbote und Beschränkungen etc.
Alle Exportrechnungen können unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 i.V.m. § 6 des Umsatzsteuergesetzes ohne die deutsche Mehrwertsteuer fakturiert werden. Voraussetzung ist insbesondere, dass die gesetzlichen Nachweise über die Ausfuhr vorliegen. Dem Finanzamt ist die tatsächliche Ausfuhr der Waren nachzuweisen. Hierzu kann unter anderem der Ausgangsvermerk dienen, der nach Verbringung der Waren bei der zuständigen Zollstelle angefordert werden kann.
Sonstige Exportbegleitdokumente sind von der Ware beziehungsweise vom Empfängerland abhängig.

Ausländische Einfuhrbestimmungen

Für einen erfolgreichen Export mit anschließendem Import sind entsprechende Informationen über Einfuhrvorschriften des Bestimmungslandes unerlässlich. Das Unternehmen im Bestimmungsland sollte verbindlich vorgeben, welche Dokumente für die Einfuhrabfertigung erforderlich sind.
Dabei ist das Nachschlagewerk Konsulats- und Mustervorschriften (K & M) der Handelskammer Hamburg sehr hilfreich. Darin findet man Hinweise über die Erfordernisse
  • der Inhalte der Handelsrechnung (gegebenenfalls mit Bescheinigung der IHK und konsularischer Legalisierung)
  • eines Ursprungszeugnisses (gegebenenfalls mit konsularischer Legalisierung)
  • einer präferenziellen Ursprungsbescheinigung (EUR.1), von der zuständigen Zollstelle geprüft und abgestempelt. Sie dient als Nachweis für die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Zollfreiheiten oder Zollermäßigungen im Bestimmungsland.
Daneben können noch eine Vielzahl zusätzlicher Papiere verlangt werden oder es sind Sonderbestimmungen für bestimmte Waren zu beachten. Einige Beispiele hierfür sind:
  • Certificate of Conformity für elektrische Geräte (z. B. Saudi-Arabien),
  • Inspektionszertifikate - Qualitäts-, Mengen und Preisprüfung (z. B. Sudan)
  • Proformarechnung, damit der Einführer eine Importlizenz erhält (z.B. Iran).
Auskünfte über die zu entrichtenden Einfuhrabgaben im Importland finden Sie unter Angabe der Warennummer für die meisten Länder in der Datenbank Access2Markets. Das Portal ermöglicht es Unternehmen, mit nur wenigen Klicks Zölle, Steuern, Ursprungsregeln, Produktanforderungen, Zollverfahren, Handelshemmnisse und Handelsstatistiken zu einem bestimmten Produkt, das sie exportieren möchten, nachzuschlagen.
Weitere hilfreiche Quellen, um sich über die Importvorschriften von Drittländern zu informieren, haben wir in unserem Artikel Einfuhrbestimmungen anderer Länder zusammengestellt.

Präferenzzölle

Die EU hat mit verschiedenen Ländern Präferenzabkommen abgeschlossen. Bei der Einfuhr in das jeweilige Nicht-EU-Land führen diese im Regelfall zur Zollfreiheit oder -ermäßigung, sofern die jeweiligen Ursprungsregeln erfüllt sind. Bei der Einfuhr muss dafür eine Warenverkehrsbescheinigung EUR 1, EUR-MED oder eine Ursprungserklärung vorgelegt werden. Für Warenlieferungen in die Türkei empfiehlt sich eine Freiverkehrsbescheinigung ATR.
Ob eine Ware im Sinne dieser Abkommen als Ursprungsware anzusehen ist, wird in den jeweiligen umfangreichen Abkommen geregelt. Diese Bestimmungen finden Sie in der Datenbank Warenursprung und Präferenzen online der Zollverwaltung.

Vorübergehende Verwendung von Waren im Ausland

Die vorübergehende Verwendung von bestimmten Waren in Drittländer ist im internationalen Handel tägliche Praxis. Zu diesem Warenkreis zählen Berufsausrüstungen aller Art, Warenmuster und Ausstellungsgut und ähnliche Waren.
Bei der Einfuhr von Waren in ein Drittland mit anschließender vorübergehender Verwendung ist regelmäßig für eventuell entstehende Einfuhrabgaben eine Sicherheit zu leisten. Sie wird bei der Ausfuhr von den Zollbehörden des Drittlandes wieder zurückerstattet.
Um die vorübergehende Ausfuhr derartiger Waren mit anschließender vorübergehender Verwendung verfahrensrechtlich wesentlich zu vereinfachen, stellen die Industrie- und Handelskammern das internationale Zollpapier Carnet ATA aus. Dieses beinhaltet auch die erforderliche Sicherheit, so dass im Verwendungsland eine gesonderte Sicherheitsleistung nicht mehr erforderlich ist.
Das Verfahren kann allerdings nur mit Drittländern durchgeführt werden, die dem Carnet ATA-Abkommen beigetreten sind. Für die Ausfuhr in Länder, mit denen es kein ATA-Abkommen gibt, ist eine Ausfuhranmeldung unter zusätzlicher Verwendung des Formulars INF.3 (die Rückwarenerklärung) erforderlich.

Warenlieferung in EU-Mitgliedstaaten

Werden Waren in einen anderen Mitgliedstaat versandt, so spricht man nicht mehr von Export, sondern von innergemeinschaftlicher Lieferung. Eine zollamtliche Behandlung der Waren entfällt, so dass sämtliche Zollpapiere entfallen. Alle Warenbewegungen zwischen Gewerbetreibenden in der EU werden unter anderem durch das System der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Ust-IdNr.) kontrolliert.
Das bedeutet, dass alle Unternehmen, die entweder Waren in andere Mitgliedsstaaten liefern oder Waren aus anderen Mitgliedsstaaten erhalten im Besitz einer Ust-IdNr. sein müssen. Sie wird in Deutschland vom Bundeszentralamt für Steuern erteilt.
Für Lieferungen an Privatpersonen sowie im Versandhandel gelten Sondervorschriften.
Der Grundsatz, dass Rechnungen ohne die deutsche Mehrwertsteuer ausgestellt werden, wird auch im innergemeinschaftlichen Handel angewendet. Auch hier ist über die tatsächliche Beförderung der Waren ein schriftlicher Nachweis erforderlich. Da kein Zollpapier (wie Ausfuhranmeldung) benötigt wird, ist dieser Nachweis mit anderen Belegen zu führen (z. B. Gelangensbestätigung)
Verbrauchsteuerpflichtige Waren werden besonders überwacht (alkoholische Getränke, Tabakwaren). Vom Zollamt des Lieferlandes wird für solche Waren ein Begleitdokument für verbrauchsteuerpflichtige Waren ausgestellt.
Haben alle innergemeinschaftlichen Warenversendungen im Vorjahr 1 Millionen Euro überschritten, so muss noch eine gesonderte monatliche Meldung für die Intrahandelsstatistik an das Statistische Bundesamt erfolgen. Dies gilt auch für Wareneingänge. Hier liegt die Anmeldeschwelle bei 3 Millionen Euro. Der Bundestag hat mit der Änderung des Außenhandelsstatistikgesetzes am 30. Januar 2025 die Voraussetzungen geschaffen, die Meldeschwellen für Eingänge im Intrahandel rückwirkend zum 1. Januar 2025 anzuheben.
Achtung: Wird diese Schwelle im laufenden Kalenderjahr erreicht, beginnt die Meldepflicht in dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wird.
Neben der normalen Umsatzsteuer-Voranmeldung an das zuständige Finanzamt muss der Lieferer für jedes abgelaufene Kalendervierteljahr eine „Zusammenfassende Meldung" elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern abgeben. Einige Informationen zur umsatzsteuerfreien Warenlieferungen in der EU zwischen Unternehmen finden Sie in unserem Artikel.
Als Ergänzung zu diesen Informationen lesen Sie bitte auch die Checkliste Export und die weiterführenden Informationen auf den Internetseiten des deutschen Zolls.
Immer informiert
Möchten Sie gerne Einladungen zu Außenwirtschaftsveranstaltungen der IHK Köln per E-Mail erhalten? Zu Themen, die Sie wirklich interessieren? Und dazu News zu Ihren Themenfavoriten? Dann melden Sie sich doch einfach für unsere E-Mailservices Newsletter und Veranstaltungseinladungen an.
Jetzt für Newsletter und Events anmelden