Das europäische Kabotage-Recht
Unter Kabotage versteht man nationale Gütertransporte, die ein ausländisches Transportunternehmen innerhalb eines anderen EU-Mitgliedstaates durchführt.
Voraussetzung für Kabotage ist, dass das Transportunternehmen über eine gültige Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz) verfügt. Fahrer aus Drittstaaten müssen zusätzlich eine gültige Fahrerbescheinigung mitführen. Die Be- und Entladung erfolgt in einem Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen weder seinen Sitz noch eine Niederlassung hat.
Kabotage nach einer grenzüberschreitenden Beförderung (3-in-7-Regel)
Nach einer beladenen grenzüberschreitenden Beförderung dürfen nach der vollständigen Entladung im Aufnahmemitgliedstaat höchstens drei Kabotagebeförderungen innerhalb von sieben Kalendertagen durchgeführt werden. Die Frist beginnt mit der vollständigen Entladung der internationalen Beförderung.
Kabotage nach Einfahrt mit einem unbeladenen Fahrzeug (1-in-3-Regel)
Fährt ein Fahrzeug unbeladen in ein Mitgliedstaat ein, darf dort eine Kabotagebeförderung innerhalb von drei Tagen durchgeführt werden. Voraussetzung ist:
- zuvor wurde eine grenzüberschreitende Beförderung in einen anderen Mitgliedstaat durchgeführt,
- das zulässige Kontingent von drei Kabotagebeförderungen wurde noch nicht ausgeschöpft,
- die Sieben-Tage-Frist der ursprünglichen grenzüberschreitenden Beförderung wird eingehalten.
Alle Kabotagefahrten müssen mit demselben Fahrzeug durchgeführt werden.
Cooling-off-Phase
Seit Inkrafttreten des Mobilitätspakets I gilt zusätzlich eine Cooling-off-Phase: Nach Ausschöpfung der zulässigen Kabotagebeförderungen darf dasselbe Fahrzeug vier Kalendertage lang keine weitere Kabotage im selben Mitgliedstaat durchführen. Damit soll verhindert werden, dass Kabotage dauerhaft oder systematisch betrieben wird.
Nachweispflicht
Die Einhaltung der Kabotagevorschriften muss bei einer Kontrolle nachgewiesen werden. In der Regel erfolgt dies durch den CMR-Frachtbrief oder den elektronischen Frachtbrief (e-CMR).
Die Beförderungsunterlagen müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:
- Name, Anschrift und Unterschrift des Absenders
- Name und Anschrift des Transportunternehmens
- Name und Anschrift des Empfängers
- Ort und Datum der Warenübernahme
- Lieferort
- Datum und Bestätigung der Ablieferung
- Beschreibung der Ware einschließlich Verpackung, Anzahl der Packstücke sowie Kennzeichnungen
- Angaben zu Gefahrgut (falls zutreffend)
- Menge bzw. Gewicht der Güter
- Amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs und gegebenenfalls des Anhängers
Kabotage mit Fahrzeugen bis 3,5 Tonnen
Auch leichte Nutzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 Tonnen, die gewerblich Güter befördern, unterliegen den Kabotagevorschriften. Seit dem Mobilitätspaket I benötigen diese Fahrzeuge bei grenzüberschreitenden gewerblichen Güterbeförderungen ebenfalls eine Gemeinschaftslizenz. Für Kabotage gelten grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie für schwerere Fahrzeuge.
Wichtiger Hinweis:
Verstöße gegen die Kabotagevorschriften werden in vielen EU-Mitgliedstaaten konsequent kontrolliert und zum Teil mit hohen Bußgeldern geahndet. Unternehmen sollten deshalb alle erforderlichen Beförderungsunterlagen vollständig mitführen oder auf Verlangen elektronisch vorlegen können.
Verstöße gegen die Kabotagevorschriften werden in vielen EU-Mitgliedstaaten konsequent kontrolliert und zum Teil mit hohen Bußgeldern geahndet. Unternehmen sollten deshalb alle erforderlichen Beförderungsunterlagen vollständig mitführen oder auf Verlangen elektronisch vorlegen können.
Diese Information soll - als Service der IHK Köln - nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es wird keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen.