Sonn- und Feiertagsfahrverbot
An Sonn- und Feiertagen besteht von 0 bis 22 Uhr für Lkw über 7,5 t zGM sowie für Anhänger hinter einem Lkw ein Fahrverbot. Wenn Anhänger mitgeführt werden, betrifft das Fahrverbot auch Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht unter 7,5 t. Das Fahrverbot gilt für das gesamte Streckennetz der Bundesrepublik Deutschland.
Sonderregelungen
Nordrhein-Westfalen (NRW) und weitere Bundesländer heben Sonn- und Feiertagsfahrverbot vorübergehend auf
Aufgrund der stark eingeschränkten Schifffahrt dürfen Transporte auch an Wochenenden über die Straße fahren. Wegen des derzeit sehr niedrigen Wasserstands am Rhein lockert das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes NRW vorübergehend die Fahrverbote für bestimmte Gütertransporte.
Die Ausnahme gilt ab sofort bis zunächst 31. August 2026.
Betroffen sind Transporte und Leerfahrten, die direkt oder indirekt mit der Bewältigung der Folgen des Niedrigwassers am Rhein zusammenhängen. Groß- und Schwertransporte sind von der Regelung ausgenommen.
In den kommenden drei Wochen dürfen betroffene Transporte auch an Samstagen fahren. Dafür gilt eine entsprechende Ausnahme von der Ferienreiseverordnung.
Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums.
Regelungen zu Allerheiligen in NRW
Der Versuch, Feiertage, die nicht in ganz Deutschland gelten, aus der Straßenverkehrsordnung zu streichen, ist leider gescheitert. Die IHKs hatten sich dafür auch eingesetzt. Deshalb gilt an bestimmten Feiertagen weiterhin das Fahrverbot.
Das hat vor allem am 31. Oktober (Reformationstag in Niedersachsen) und am 1. November (Allerheiligen in NRW) immer wieder zu Problemen im Güterverkehr geführt. Für Allerheiligen in NRW gibt es deshalb eine Sonderregelung:
Das Verkehrsministerium NRW hat einen Erlass vom 14. Januar 2026 (MB.NRW 2026 Nr. 160) veröffentlicht, nach dem unter bestimmten Voraussetzungen Transporte an Allerheiligen erlaubt sind. Dies gilt auch für die dazugehörigen Leerfahrten.
Der Erlass ist am 9. September 2020 in Kraft und ist am 31. Dezember 2025 außer Kraft getreten. Auch Niedersachsen hat eine entsprechende Sonderregelung für den Reformationstag am 31. Oktober veröffentlicht: Nds. MBl. - 2026 Nr. 255 - Verkündungsplattform Niedersachsen.
Gesetzliche Feiertage
im Sinne des § 30 StVO Abs. 3 sind:
- 1. Januar
- Karfreitag
- Ostermontag
- Tag der Arbeit (1. Mai)
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Fronleichnam – nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland)
- Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober)
- Reformationstag (31. Oktober) – nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
- Allerheiligen (1. November) – nur in Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz, Saarland
- Erster und Zweiter Weihnachtstag
Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot
(§ 30 Abs. 3 StVO)
Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt nicht für:
- Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen
- Zugmaschinen (und Sattelzugmaschinen) mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als 40 Prozent des zulässigen Gesamtgewicht übersteigt
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Mähdrescher, Asphaltkocher, Bagger, Abschleppwagen)
- Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z. B. Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge)
- Einsatzfahrten von Bergungs- , Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen
- Wohnwagenanhänger und Anhänger (für Sport- und Freizeitzwecke) hinter Lastkraftwagen - das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges darf bis 3,5 t betragen; die Gesamtmasse der Kombination kann daher auch über 3,5 t liegen
Dringlichkeit für Anträge auf Ausnahmegenehmigungen
Eine Dringlichkeit für Anträge auf Ausnahmegenehmigungen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot liegt für Beförderungen folgender Waren grundsätzlich vor (Ziff. VwV zu § 46 StVO):
- lebende Tiere
- Schnittblumen und lebende Pflanzen
- frische, leicht verderbliche Lebensmittel, soweit sie nicht bereits generell freigestellt sind (siehe Verkehrsblatt 1998, Seite 844)
- landwirtschaftliche Erzeugnisse in deren Erntezeit, sofern sie nicht bereits freigestellt sind
- Ausrüstungs- und Ausstellungsgegenstände sowie Lebensmittel für Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste, kulturelle oder sportliche Veranstaltungen
- Fahrten von Oldtimer-Lkw zu Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste, kulturelle und sportliche Veranstaltungen
- Zeitungen und Zeitschriften mit Erscheinungsdatum am Sonn- oder Feiertag oder am Folgetag
- Waren zu termingerechten Be- oder Entladung von Seeschiffen oder Flugzeugen.
- Es muss nachgewiesen werden, dass die Benutzung einer bestimmten Schiffs- oder Flugverbindung bzw. ein unmittelbarer Anschlusstransport an Sonn- oder Feiertagen auf der Straße aus Gründen des Allgemeinwohls oder im Interesse des Antragstellers dringend geboten ist.
- Hilfsgüter in oder für Krisen- und/oder Notstandsregionen
- Leerfahrten und Rücktransporte, die im Zusammenhang mit den o. g. Fahrten stehen
Voraussetzungen für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen
Neben den gesetzlichen Ausnahmefällen hat der Unternehmer die Möglichkeit, bei seiner zuständigen Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat, eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen und zwar als
- Einzelgenehmigung oder
- Dauerausnahmegenehmigung.
Voraussetzungen für eine Einzelgenehmigung
- in dringenden Fällen, z. B. zur Versorgung der Bevölkerung mit leichtverderblichen Lebensmitteln, zur termingerechten Be- oder Entladung von Seeschiffen, zur Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungseinrichtungen – wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe alleine rechtfertigen eine Genehmigung keinesfalls
- Güter, zu deren Beförderung keine Fahrzeuge bis zu 7,5 t zGG verfügbar sind
- Güter, deren fristgerechte Beförderung nicht wenigstens zum größten Teil der Strecke auf der Schiene möglich ist (sofern es sich um eine Beförderung über eine Straßenstrecke von mehr als 100 km handelt)
- grenzüberschreitender Verkehr, wenn die deutschen und ausländischen Grenzzollstellen zur Zeit der voraussichtlichen Ankunft an der Grenze LKW-Ladungen abfertigen können
Voraussetzungen für Dauerausnahmegenehmigungen
Eine Dauerausnahmegenehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Notwendigkeit regelmäßiger Beförderung feststeht und die Dringlichkeit nachgewiesen wird. Der Nachweis der Dringlichkeit wird i. d. R. durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer (IHK) oder ähnliches nachgewiesen. Für eine Stellungnahme an die zuständigen Straßenverkehrsämter benötigen wir daher vom Antragsteller folgende Angaben:
- Anschrift und Kontaktdaten des Unternehmens
- Angaben zur Fahrzeugart/zum Fahrzeugtyp
- Angaben zum zulässigen Gesamtgewicht
- Menge/Art des beförderten Gutes/Stoffes
- Angaben zum Abgangs- und Zielort – sowie der Fahrtstrecke
- Angaben zum Transportzeitraum
- Nachweise einer Regelmäßigkeit der Beförderungen während der Verbotszeit (idealerweise Bescheinigungen der Auftraggeber)
- Angaben über vorhandene Lagerkapazitäten am Empfangsort
- Existieren am Zielort keine oder nicht ausreichende Lagerkapazitäten, benötigen wir idealerweise eine schriftliche Auskunft des Empfänger.
- Erklärung, dass auf der Transportstrecke keine alternative Beförderung im kombinierten Güterverkehr möglich ist.
- Ausführliche Begründung für die dringende Notwendigkeit eines Transportes an Sonn- und Feiertagen