Arbeitsrecht

Betriebsrisiko und Lohnfortzahlung in der Krise

Ob Unternehmen in Krisenzeiten auch dann Lohn bezahlen müssen, wenn Beschäftigte nicht arbeiten können oder dürfen, hängt davon ab, ob dieser Arbeitsausfall zum sogenannten Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehört.

Was bedeutet Betriebsrisiko?

Nach § 615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) behalten Arbeitnehmer ihren Vergütungsanspruch, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsleistung nicht annimmt. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber das Risiko für den Ausfall der Arbeit tragen muss. Begründung dafür ist, dass der Arbeitgeber den Betrieb organisiert, die Abläufe steuert, die Verantwortung trägt und die wirtschaftlichen Erträge erhält. Kurz gesagt: Wer den Betrieb führt, trägt grundsätzlich auch das Risiko, dass der Betrieb vorübergehend nicht funktioniert.
Unternehmen tragen das Betriebsrisiko vor allem bei Störungen, die mit dem Betrieb selbst zusammenhängen.
Dazu gehören etwa:
  • Maschinenausfall,
  • fehlende Betriebsmittel,
  • Störungen in der betrieblichen Organisation,
  • Brand oder Schäden an Betriebseinrichtungen,
  • Stromausfall,
  • witterungsbedingte Betriebseinschränkungen.
Hiervon sind nicht nur interne Betriebsstörungen erfasst. Auch äußere Umstände können zum Betriebsrisiko gehören, wenn diese den Betrieb konkret treffen. Wann das der Fall ist, ist je nach äußerem Einfluss unterschiedlich zu beurteilen.

Pandemien und Lockdown

Hier unterscheidet die Rechtsprechung:

Entscheidet sich ein Unternehmen selbst, den Betrieb zu schließen, etwa wegen Personalausfällen, Materialmangel, Absatzrückgang oder ausbleibender Kunden, trägt es grundsätzlich das Betriebsrisiko. Anders ist es bei einem allgemeinen staatlichen Lockdown.
Wird ein Betrieb aufgrund allgemeiner Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung geschlossen, trägt der Arbeitgeber das Entgeltrisiko grundsätzlich nicht. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem Fall zu coronabedingter Betriebsschließung entschieden. Das Gericht sah darin kein besonderes Betriebsrisiko, sondern ein allgemeines gesellschaftliches Risiko. Es sei dann Sache des Staates, gegebenenfalls für einen Ausgleich der den Beschäftigten entstehenden finanziellen Nachteile – wie es in der Coronapandemie teilweise mit dem erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld erfolgte – zu sorgen.
Etwas anderes gilt, wenn die behördliche Maßnahme gerade an besondere Risiken im Betrieb anknüpft. Das kann etwa der Fall sein, wenn Arbeits- oder Produktionsbedingungen im konkreten Betrieb ein erhöhtes Infektionsrisiko schaffen.

Naturkatastrophen

Eine Naturkatastrophe kann unter das Betriebsrisiko fallen, wenn sie einen konkreten Betrieb lahmlegt, beispielsweise weil eine Überschwemmung ein Fabrikgebäude zerstört oder blockiert. Dann liegt der Arbeitsausfall im Bereich des Betriebs. Das Unternehmen muss grundsätzlich weitervergüten.
Anders kann es sein, wenn die Katastrophe zu einer allgemeinen staatlichen Maßnahme führt, die viele Unternehmen gleichermaßen betrifft. Dann ist genauer zu prüfen, ob wirklich ein betriebsspezifisches Risiko vorliegt.

Cyberangriffe, Sabotage, Kriegsauswirkungen

Auch in solchen Fällen ist die Zuordnung des Risikos entscheidend.
Ein Cyberangriff auf die eigene IT kann eher zum Betriebsrisiko gehören, wenn dadurch die betrieblichen Arbeitsmittel ausfallen. Ein allgemeiner Eingriff, der viele Unternehmen betrifft, könnte dagegen außerhalb des Betriebsrisikos liegen.
Bei sabotage- oder gar kriegsbedingten Störungen ist zu prüfen, ob es sich um ein allgemeines Wirtschafts- oder Gesellschaftsrisiko handelt oder ob der konkrete Betrieb betroffen ist.
Absatz- oder Zulieferprobleme und wirtschaftliche Schwierigkeiten entlasten den Arbeitgeber regelmäßig nicht, denn das Wirtschaftsrisiko liegt grundsätzlich beim Unternehmen.

Kurzarbeit als wichtiges Instrument

Droht Arbeitsausfall, kann Kurzarbeit ein möglicher Weg sein. Wirtschaftliche Ursache für einen Arbeitsausfall kann aber nicht eine Krise „als solche“ oder daraus folgende Preissteigerungen sein, entscheidend sind die konkreten Auswirkungen auf den einzelnen Betrieb.
Das BAG weist in seinem Urteil zur Coronapandemie darauf hin, dass Arbeitgeber unter Umständen verpflichtet sein können, aktiv auf Kurzarbeit hinzuwirken, wenn dadurch finanzielle Nachteile für Beschäftigte abgemildert werden können.
Wichtig: Kurzarbeit muss wirksam eingeführt werden. Das geschieht nicht einseitig, sondern regelmäßig durch Vereinbarung mit den Beschäftigten oder über den Betriebsrat.

Abgrenzung zum „Wegerisiko“

Das „Wegerisiko“, also das Risiko rechtzeitig zur Arbeit zu kommen, trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer. Kann er also wegen einer Überschwemmung auf dem Arbeitsweg nicht erscheinen oder sitzt in einem Krisengebiet fest, ohne dass der Arbeitgeber dies zu verantworten hat, bekommt er für die ausgefallene Arbeitszeit keinen Lohn. Ist der Weg zur Arbeit objektiv gefährlich und unzumutbar, muss der Arbeitnehmer nicht kommen, erhält aber für die ausgefallene Zeit auch keinen Lohn.

Abgrenzung zu § 616 BGB „vorübergehende Verhinderung“

§ 616 BGB betrifft eine andere Situation. Danach behält ein Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch, wenn er für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit aus einem in seiner Person liegenden Grund ohne Verschulden“ nicht arbeiten kann. Hier geht es nicht um eine Störung des Betriebs, sondern um einen persönlichen Grund aus der Sphäre des Arbeitnehmers.
In Krisensituationen können Beschäftigte einen Anspruch aus § 616 BGB haben, wenn die Krise sie persönlich trifft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann hierunter beispielsweise eine behördlich angeordnete Quarantäne fallen. Für Corona-Quarantäne im Frühsommer 2020 hielt das Gericht 14 Tage grundsätzlich noch für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“.
§ 616 BGB kann auch bei Naturkatastrophen greifen, wenn der Grund in der Person oder persönlichen Lebenssphäre des Beschäftigten liegt.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer muss kurzfristig wegen einer akuten Notlage in seiner Wohnung handeln. Dagegen reicht es nicht, dass allgemein Straßen gesperrt sind, der Betrieb geschlossen ist oder viele Beschäftigte betroffen sind. Das wären eher objektive Hindernisse.
Wichtig:
§ 616 BGB kann arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich ausgeschlossen/eingeschränkt werden!

Fazit

Für die Praxis zählt die konkrete Ursache des Arbeitsausfalls. Nicht jede Krise ist automatisch ein Betriebsrisiko. Aber auch höhere Gewalt schützt nicht immer vor Lohnzahlung. Wann Unternehmen das Betriebsrisiko tragen, ist daher immer im Einzelfall zu prüfen.