Produktsicherheit

Nach der GPSR (EU): Das neue deutsche Produktsicherheitsgesetz 2026

Nach der europäischen Novelle des Produktsicherheitsrechts durch die GPSR wurde jetzt auch das nationale Produktsicherheitsgesetz überarbeitet. Wir geben einen kurzen Überblick.
Die Vorgaben zur Produktsicherheit und -kennzeichnung sind EU-weit einheitlich in der Verordnung EU 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (General Product Safety Regulation = GPSR) geregelt.
Ausführliche Informationen über den Geltungsbereich und die Vorgaben für alle beteiligten Wirtschaftsakteure finden Sie unserem Internetartikel zur Reform des Produktsicherheitsrechts.
Die GPSR wird durch das nationale Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) ergänzt, das am 19. Februar 2026 in Kraft getreten ist. Es enthält gegenüber dem bisherigen ProdSG Verschärfungen, die vor allem die Sprachpflicht für Sicherheitsinformationen, eine deutlich ausgebaute Bußgeldsystematik sowie stärkere Marktüberwachungsbefugnisse, einschließlich Richtwerten für Stichproben und Eingriffen gegenüber Online‑Marktplätzen betreffen.
Das neue ProdSG stellt klar: Produkte nach der GPSR fallen ausdrücklich unter das ProdSG; zudem bleiben nicht harmonisierte, verwendungsfertige Produkte erfasst (§ 1 ProdSG).
Für GPSR-Produkte werden sicherheitsrelevante Informationen, Anweisungen und Warnhinweise verpflichtend in deutscher Sprache verlangt (§ 6 ProdSG).
Flankierend wird die CE‑Kennzeichnung an die unionsrechtlichen Grundsätze (Art. 30 VO (EG) Nr. 765/2008) angepasst (§ 7ProdSG).
Wesentliche Pflichten für Wirtschaftsakteure werden durch bußgeldbewehrte Verweise konkretisiert: Hersteller müssen u.a. eine Risikoanalyse und technische Unterlagen erstellen und aktuell halten, Identifizierbarkeit und Rückverfolgbarkeit sicherstellen, Anweisungen/Sicherheitsinformationen beifügen und bei Sicherheitsproblemen Korrekturmaßnahmen ergreifen (Art. 9 GPSR; § 28 Abs. 2 Nr. 1–12 ProdSG).
Importeure und Händler haben korrespondierende Mitwirkungs‑, Informations‑ und Aufbewahrungspflichten, müssen Verbraucher und Behörden unterrichten und Korrekturmaßnahmen sicherstellen (Art. 11, 12 GPSR; § 28 Abs. 2 Nr. 16–23, 26 ProdSG).
Anbieter von Online‑Marktplätzen sind zur Benennung einer Kontaktstelle, zur Nutzung des Safety‑Gate‑Portals, zur zügigen Bearbeitung behördlicher Meldungen und zur „safer design“-Gestaltung von Online‑Schnittstellen verpflichtet.
Bei gefährlichen Produkten können Behörden Anordnungen zum Entfernen/Sperren von Inhalten oder Warnhinweisen erlassen (§ 25 Abs. 3; Art. 22 GPSR; § 28 Abs. 2 Nr. 27–32 ProdSG).