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Neuer EU-Schutz für regionale Erzeugnisse
Das neue Geoschutzreformgesetz
Mit dem Inkrafttreten des Geoschutzreformgesetzes am 16.01.2026 hat der deutsche Gesetzgeber einen bedeutenden Schritt zum Schutz regionaler Erzeugnisse in der Europäischen Union vollzogen. Das Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2411 und ermöglicht erstmals auch Herstellern handwerklicher und industrieller Erzeugnisse, ihre regional geprägten Produkte europaweit als geografische Angabe schützen zu lassen.
Bislang war ein einheitlicher Schutz geografischer Angaben auf EU-Ebene ausschließlich landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Wein und Spirituosen vorbehalten. Bekannte Beispiele hierfür sind Schwäbische Spätzle, Nürnberger Lebkuchen oder Allgäuer Bergkäse. Mit der neuen Regelung wird dieser Schutz nun auf handwerkliche und industrielle geografische Angaben ausgeweitet.
Ziel der neuen Regelungen
Die Erweiterung des Schutzsystems verfolgt mehrere zentrale Ziele.
Zum einen soll die regionale Identität gestärkt und die Wettbewerbsfähigkeit traditioneller Hersteller erhöht werden. Zum anderen dient das neue Schutzinstrument der Bewahrung und Förderung überlieferter Fertigungstechniken. Darüber hinaus wird auch der Verbraucherschutz verbessert, da geografische Angaben für Qualität, Authentizität und Herkunftssicherheit stehen.
Geografische Angaben
Eine geografische Angabe (g. A.) ist ein Recht des geistigen Eigentums. Sie schützt den Namen eines Erzeugnisses mit einem spezifischen geografischen Ursprung, dessen Eigenschaften und/oder Ansehen auf diesen besonderen Ursprung zurückzuführen sind.
Handwerkliche und industrielle Erzeugnisse
Handwerkliche Erzeugnisse sind solche, die vollständig von Hand gefertigt wurden oder mithilfe von Handwerkzeugen oder digitalen Werkzeugen oder mechanischen Mitteln, vorausgesetzt der manuelle Beitrag bildet einen wichtigen Bestandteil des Fertigerzeugnisses.
Industrielle Erzeugnisse sind solche, die standardisiert – auch in Serienfertigung – und unter Verwendung von Maschinen hergestellt werden.
Voraussetzungen für den Schutz
Nicht jedes handwerkliche oder industrielle Erzeugnis fällt automatisch unter den Anwendungsbereich der EU-Verordnung. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Das Produkt stammt aus einem klar abgegrenzten geografischen Gebiet.
- Seine Qualität, sein Ansehen oder eine sonstige charakteristische Eigenschaft sind im Wesentlichen auf diesen geografischen Ursprung zurückzuführen.
- Mindestens ein wesentlicher Produktionsschritt erfolgt innerhalb des betreffenden Gebiets.
Zweistufiges Antragsverfahren
Das Eintragungsverfahren für geografische Angaben ist zweistufig aufgebaut.
Zunächst ist der Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse an das DPMA zu richten. Die Einreichung des Antrags beim DPMA ist elektronisch möglich. Der Antrag kann auch über ein Patentinformationszentrum (PIZ) eingereicht werden. Die PIZ sind Kooperationspartner des DPMA. Acht der 15 PIZ bundesweit sind Anmeldestelle für das DPMA. Nach erfolgter Prüfung leitet das DPMA den Antrag wiederum an das EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum) weiter.
In der zweiten Verfahrensphase prüft das EUIPO den Antrag auf Unionsebene und trifft die abschließende Entscheidung über die Eintragung. Mit erfolgreicher Eintragung genießt das Erzeugnis europaweiten Schutz als geografische Angabe.