Recht
Vertiefende FAQ zu den Etiketten zu Garantie und Gewährleistung
Was gilt bei Fernabsatzgeschäften mit begrenztem Platz, z. B. Katalogen?
Bei Fernabsatzformen wie Katalogen oder Prospekten ist bislang ungeklärt, wie die vorgeschriebene Gewährleistungs-Mitteilung im A4-Format umgesetzt werden soll, wenn dafür kein Platz vorhanden ist. Die EU-Durchführungsverordnung enthält hierzu keine ausdrückliche Regelung. Vermutlich kann auf Art. 246a § 3 EGBGB zurückgegriffen werden:
Bietet das Fernkommunikationsmittel nicht ausreichend Platz oder Zeit für die Information, kann auf diese zunächst verzichtet werden. Bei Printmedien ist das nach der Rechtsprechung der Fall, wenn für die zu erteilenden Informationen mehr als ein Fünftel des für eine konkrete Printwerbung verfügbaren Raums benötigt wird.
Allerdings müssen Händler die Pflichtinformationen dem Verbraucher spätestens nach Vertragsschluss nachreichen, wenn die Pflichtinformationen vor Vertragsschluss nicht auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt wurden. Ob hierfür Papier notwendig ist oder eine E-Mail ausreicht, geht aus der Durchführungs-VO nicht hervor.
Wie und wo ist das Gewährleistungs-Etikett zur Verfügung zu stellen, wenn der Vertrag vor Ort beim Kunden oder an einem anderen Ort außerhalb des Ladenlokals abgeschlossen wird?
Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag gilt:
- Zeitpunkt: Der Verbraucher muss die Mitteilung bereits vor Abgabe seiner Vertragserklärung erhalten, also insbesondere vor seiner Unterschrift oder verbindlichen Bestellung. Eine erstmalige Übergabe mit der späteren Rechnung oder Warenlieferung genügt nicht.
- Form: Grundsätzlich ist die Mitteilung auf Papier zu übergeben. Bloßes Vorzeigen reicht nicht.
- Gestaltung: Die offizielle Vorlage ist unverändert und hervorgehoben zu verwenden. Beim Ausdruck beträgt die Mindestgröße A4, Farbe oder Schwarz-Weiß sind zulässig.
Weitere Informationen zu „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen“ Verträgen finden Sie in unserem Internetartikel.
Gelten die neuen Informationspflichten auch für gebrauchte Waren?
Ja, die Pflichten gelten auch beim Verkauf gebrauchter Waren an Verbraucher. Eine zulässige Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist (z. B. auf ein Jahr) ändert nichts daran, dass über das Bestehen der Gewährleistungsrechte informiert werden muss.
Wie ist die Garantiedauer anzugeben, wenn sie nicht exakt in Jahren festgelegt ist?
Die EU-Vorgaben sehen eine Angabe der Haltbarkeitsgarantie in vollen Jahren vor. Dafür sind die „XX“ entsprechend zu ersetzen. In den Gesetzestexten gibt es keine Regelung, ob ein Komma eingefügt werden darf bei einer Dauer, die kein volles Jahr ergibt, noch eine Erläuterung, ob eine einstellige Dauer der Garantie beispielsweise als „03“ oder „3“ anzugeben ist.
Laut den Practical Guidelines der EU-Kommission soll die Dauer in vollen Jahren angegeben und nur, wenn es sein muss, darf ein Komma eingefügt werden. Dies aber nur für eine Zahl von x,5, keine andere Dezimalzahl (wie x,1)! Einstellige Jahresangaben sollen ohne Null angegeben werden, auf dem zweiten X.
Welche Garantien fallen unter die Kennzeichnungspflicht – und welche nicht?
Die Etikettenpflicht besteht nur, wenn der Hersteller eine
- Haltbarkeitsgarantie
- von über zwei Jahren
- ohne zusätzliche Kosten
übernimmt.
Hersteller ist, wer die Ware produziert oder Importeur der Ware in die EU ist oder wer sich durch Anbringung von Name oder Marke als Hersteller bezeichnet.
Eine Haltbarkeitsgarantie ist ein „Versprechen, dass eine Ware bei normaler Verwendung die geforderten Funktionen und die geforderte Leistung beibehält“ (RiLi/Gesetzesbegründung). Nicht betroffen sind also sonstige Garantien, wie etwa eine Beschaffenheitsgarantie, Zufriedenheitsgarantie, Geld-Zurück-Garantie…
Betroffen ist nur eine Garantie auf das gesamte Produkt, nicht eine Garantie für einzelne Teile.
Bei einer Garantie, deren Dauer weniger als oder genau zwei Jahre beträgt, besteht ebenfalls keine Etikettenpflicht.