Umwelt

Recht auf Reparatur: Neue Pflichten für Hersteller und Händler

Seit Juli 2026 gelten neue gesetzliche Regelungen zum Recht auf Reparatur.

Ziel ist es, die Lebensdauer von Produkten zu verlängern, Reparaturen attraktiver zu machen und Ressourcen zu schonen. Für Unternehmen ergeben sich daraus neue Anforderungen – insbesondere bei der Gewährleistung, der Reparatur bestimmter Produkte und der Bereitstellung von Ersatzteilen.
Grundlage ist die europäische Richtlinie (EU) 2024/1799, zur Förderung der Reparatur von Waren.

Was ändert sich für Unternehmen?

Die neuen Regelungen betreffen vor allem Hersteller bestimmter Produktgruppen sowie Händler, die Waren an Verbraucher verkaufen. Dabei ist zwischen zwei Situationen zu unterscheiden:

1. Während der gesetzlichen Gewährleistung: Reparatur wird attraktiver

Verbraucher haben bei mangelhaften Waren grundsätzlich weiterhin die Wahl zwischen Reparatur und Ersatzlieferung. Neu ist: Entscheiden sich Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur, verlängert sich die Verjährungsfrist ihrer Gewährleistungsansprüche grundsätzlich einmalig um zwölf Monate.
Verkäufer müssen Verbraucher über die Wahlmöglichkeiten und die Verlängerung der Frist informieren.
  • Reklamations- und Gewährleistungsprozesse überprüfen
  • Mitarbeitende über die neuen Informationspflichten informieren
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen und Kundeninformationen anpassen
  • Reparaturen und die verlängerte Gewährleistungsfrist dokumentieren
  • Weitere Infos finden Sie in unserem Artikel: Gewährleistung, Umtausch und Garantie beim Kaufvertrag

2. Nach der Gewährleistung: Hersteller müssen bestimmte Produkte reparieren

Für ausgewählte Produktgruppen besteht ein gesetzlicher Reparaturanspruch gegenüber dem Hersteller, wenn keine Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer bestehen.
Betroffen sind insbesondere:
  • Waschmaschinen und Wäschetrockner
  • Geschirrspüler
  • Kühlgeräte
  • Elektronische Displays
  • Staubsauger
  • Smartphones und bestimmte Tablets
  • Server und Datenspeicherprodukte
  • Schweißgeräte
  • Bestimmte weitere Produktgruppen, beispielsweise Batterien für leichte Verkehrsmittel
Wichtig: Die Reparaturpflicht gilt nicht für sämtliche Produkte. Maßgeblich sind die in Anhang II der EU-Richtlinie genannten Produktgruppen und die jeweiligen europäischen Anforderungen an deren Reparierbarkeit.
Hersteller müssen Reparaturen innerhalb eines angemessenen Zeitraums anbieten. Diese können kostenlos oder gegen ein angemessenes Entgelt erfolgen. Eine Reparatur darf nicht allein deshalb verweigert werden, weil zuvor ein unabhängiger Reparaturbetrieb an dem Produkt gearbeitet hat.

3. Ersatzteile und Reparaturinformationen

Hersteller betroffener Produkte müssen Ersatzteile und reparaturbezogene Werkzeuge zu angemessenen Preisen anbieten.
Außerdem müssen sie verständliche Informationen über ihre Reparaturleistungen bereitstellen und Richtpreise für typische Reparaturen auf einer frei zugänglichen Internetseite veröffentlichen.
Technische Maßnahmen, die Reparaturen durch unabhängige Betriebe ungerechtfertigt behindern, sind grundsätzlich unzulässig. Das betrifft beispielsweise bestimmte Software- oder Hardwarebeschränkungen.

4. Auch Importeure können betroffen sein

Hat der Hersteller seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union, können die Reparaturpflichten auf andere Unternehmen übergehen.
Die gesetzliche Reihenfolge lautet:
  1. Beauftragter des Herstellers innerhalb der EU
  2. Falls nicht vorhanden: Importeur
  3. Falls auch kein Importeur vorhanden ist: Vertreiber
Unternehmen, die Produkte aus Drittstaaten importieren, sollten deshalb besonders sorgfältig prüfen, ob sie selbst zur Reparatur verpflichtet sein können.

5. Reparierbarkeit wird Teil der Produktqualität

Die Reparierbarkeit einer Ware wird stärker im Kaufrecht berücksichtigt.
Ist bei vergleichbaren Produkten eine Reparatur üblich und zu erwarten, kann eine fehlende Reparierbarkeit einen Sachmangel darstellen.
Für Kaufverträge zwischen Unternehmen (B2B) gilt diese Erweiterung des Sachmangelbegriffs erst für Verträge, die ab dem 1. Januar 2028 geschlossen werden.

6. Europäisches Reparaturformular und Reparaturplattform

Ein neues europäisches Reparaturformular soll Verbraucher dabei unterstützen, Reparaturangebote besser zu vergleichen. Weitere Informationen finden Sie in unserem Artikel „Formular für Reparaturinformationen kommt“.

Was sollten Unternehmen jetzt tun?

Unternehmen sollten frühzeitig prüfen, welche Anforderungen für sie gelten.
  • Gewährleistungsprozesse und Informationspflichten überprüfen
  • Mitarbeitende im Kundenservice schulen
  • AGB und Reklamationsabläufe anpassen
  • Prüfen, ob eigene Produkte unter die Reparaturpflicht fallen
  • Ersatzteilversorgung und Reparaturmöglichkeiten sicherstellen
  • Informationen und Richtpreise öffentlich bereitstellen
  • Zusammenarbeit mit Reparaturbetrieben überprüfen
  • Reparaturpflichten bei Produkten aus Drittstaaten klären
  • Vereinbarungen mit ausländischen Herstellern überprüfen
  • Ersatzteilversorgung und Reparaturabwicklung vertraglich absichern

Das Recht auf Reparatur stärkt die Kreislaufwirtschaft und schafft neue Anforderungen für Hersteller, Händler und Importeure. Gleichzeitig ergeben sich Chancen für Unternehmen, die auf langlebige Produkte, Reparaturdienstleistungen und neue zirkuläre Geschäftsmodelle setzen.
Unternehmen sollten jetzt prüfen, ob ihre Produkte betroffen sind, und ihre Prozesse entsprechend anpassen.