Nr. 3169270
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Arbeiten in Frankreich

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Ein Beschluss ermöglicht es Arbeitnehmern, die bei einem Unternehmen beschäftigt sind, das keine Betriebsstätte („établissement“) in Frankreich unterhält, Entschädigungen im Rahmen der Kurzarbeiterregelungen („activité partielle“) bekommen zu können.

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Bei einer Tätigkeit in Frankreich haben Unternehmer mit Sitz in Deutschland arbeits-, sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Formalitäten sowie Meldepflichten zu beachten.

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Wer im Ausland arbeitet, unterliegt den dort geltenden zwingenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören u. a. bestimmte arbeitsrechtliche Regelungen, z. B. die Bestimmungen zum Mindestlohn, zur Arbeitszeit, Urlaub und zur Arbeitssicherheit. Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier.

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Das französische Recht schreibt für bestimmte Mängel an Bauwerken eine 10-jährige Gewährleistung vor. Damit verbunden ist die Pflicht zum Abschluss einer Versicherung für eventuelle Gewährleistungsansprüche des Kunden (assurance R.C. décennale). Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier.

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