Recht und Steuern
EU Digital-Omnibus - Regelungen teilweise verschoben
In den vergangenen Jahren sind zahlreiche Digitalgesetze in der EU entstanden. Für viele Betriebe, vor allem kleine (KMU) und mittlere Unternehmen, hat dies zu einer komplexen Regulierungslandschaft mit hohen Pflichten und Rechtsunsicherheiten geführt. Der Digital-Omnibus bietet die Chance, Regeln zu harmonisieren, Definitionen zu schärfen und Doppelregulierungen abzubauen. Bereits im Juni 2024 hatte das europäische Parlament die KI-Verordnung beschlossen.
Allerdings sollten nicht alle Teile der Verordnung sofort in Kraft treten, sondern sukzessive bis zum 2. August 2027 eingeführt werden.
Allerdings sollten nicht alle Teile der Verordnung sofort in Kraft treten, sondern sukzessive bis zum 2. August 2027 eingeführt werden.
So wurden die ersten beiden Kapitel des Gesetzes bereits zum 2. Februar 2025 verpflichtend eingeführt, während Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung, in dem die Einstufungsvorschriften für die Hochrisiko-KI-Systeme geregelt sind, erst zum 2. August 2027 in Kraft treten sollten.
Alle anderen Bereiche der Verordnung sollten am 2. August 2026 Gültigkeit erlangen.
Allerdings hat das EU-Parlament am 8. Juli 2026 die Verordnung verändert und teilweise auch die Fristen für das In-Kraft-Treten verschoben.
Ferner wurden auch die Sonderregelungen für KMU auf die mittleren Unternehmen ausgeweitet.
Den Hintergrund hierfür bildet die Erkenntnis der EU-Kommission, dass die verzögerte Verfügbarkeit der versprochenen Normen und Leitlinien sowie die verzögerte Einrichtung der zuständigen nationalen Behörden die Umsetzungskosten für die Unternehmen erheblich erhöht hätten. Hiervor hatte auch die DIHK in ihrer Stellungnahme vom 11. März 2026 gewarnt.
Alle anderen Bereiche der Verordnung sollten am 2. August 2026 Gültigkeit erlangen.
Allerdings hat das EU-Parlament am 8. Juli 2026 die Verordnung verändert und teilweise auch die Fristen für das In-Kraft-Treten verschoben.
Ferner wurden auch die Sonderregelungen für KMU auf die mittleren Unternehmen ausgeweitet.
Den Hintergrund hierfür bildet die Erkenntnis der EU-Kommission, dass die verzögerte Verfügbarkeit der versprochenen Normen und Leitlinien sowie die verzögerte Einrichtung der zuständigen nationalen Behörden die Umsetzungskosten für die Unternehmen erheblich erhöht hätten. Hiervor hatte auch die DIHK in ihrer Stellungnahme vom 11. März 2026 gewarnt.
Wesentliche Änderungen der Digital-Omnibus-Verordnung zur künstlichen Intelligenz beinhalten unter anderem:
- Ausweitung der Erleichterungen für KMU auf mittelgroße Unternehmen
Die KI-Verordnung sieht mehrere bürokratische Erleichterungsmaßnahmen für KMU vor. Dies gilt zum Beispiel für die technische Dokumentation eines Hochrisiko-KI-Systems nach Art. 11 KI-VO oder das Qualitätsmanagementsystem nach Art. 17 KI-VO. Diese Erleichterungen für KMU werden nun auf Unternehmen ausgeweitet, die qua Defintion zwar nicht KMU sind, aber um einen reibungsloseren Übergang von KMU zum mittelgroßen Unternehmen zu ermöglichen.
- Sektorspezifischer Ansatz für KI-Systeme, die unter die Maschinen-VO fallen:
Um den Rechtsrahmen für KI-gestützte Maschinen zu vereinfachen, wird ein sektorspezifischer Ansatz eingeführt, indem Anhang I Abschnitt A der KI-Verordnung in Abschnitt B der Maschinen-Verordnung (EU) 2024/1689 verschoben wird.
- Eine neue Begriffsbestimmung für „Sicherheitsbauteile“:
Der Begriff des „Sicherheitsbauteils“, der unter anderem für die Einstufung von Hochrisiko-KI-Systemen von entscheidender Bedeutung ist, wird in der KI-VO neu legal definiert. Hierbei soll es sich nunmehr um einen Bestandteil eines Produkts oder KI-Systems handeln, der eine Sicherheitsfunktion für dieses Produkt oder KI-System erfüllt oder dessen Ausfall oder Störung die Gesundheit und Sicherheit von Personen oder Eigentum gefährdet. Für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung soll ein Bauteil jedoch nur dann eine Sicherheitsfunktion erfüllen, wenn seine Zweckbestimmung darin besteht, Risiken für die Gesundheit und Sicherheit von Personen oder Eigentum abzuwenden oder zu mindern. Dadurch soll sichergestellt werden, dass KI-Systeme umfasst werden, die sich nachteilig auf die Gesundheit und Sicherheit von Personen oder Eigentum auswirken könnten.
- Eine neue Rechtsgrundlage für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten:
Es wird eine Rechtsgrundlage eingeführt, die es Anbietern von Hochrisiko-KI-Systemen in bestimmten Ausnahmefällen und vorbehaltlich strenger Schutzmaßnahmen gestattet, besondere Kategorien personenbezogener Daten zu verarbeiten. Diese Rechtsgrundlage ist jedoch mit der Verpflichtung der Anbieter verknüpft, Verfahren zur Erkennung, Vermeidung und Korrektur jener Verzerrungen festzulegen, bei denen es wahrscheinlich ist, dass sie die Gesundheit und Sicherheit von Personen beeinträchtigen, negative Auswirkungen hinsichtlich der Grundrechte haben oder zu Diskriminierungen führen, die nach dem Unionsrecht verboten sind.
- Die Verschiebung des Geltungsbeginns für Hochrisiko-KI-Systeme:
Der Geltungsbeginn von Kapitel III Abschnitte 1, 2 und 3 für eigenständige Hochrisiko-KI-Systeme, die in besonders grundrechtsintensiven Bereichen eingesetzt werden (Art. 6 Abs. 2 und Anhang III KI-VO), wurde auf den 2. Dezember 2027 verschoben. Der Geltungsbeginn für eingebettete KI-Systeme, die gemäß Art. 6 Abs. 1 und Anhang I KI-VO als hochriskant eingestuft werden, wurde für den 2. August 2028 festgesetzt.
- Die Verschiebung des Geltungsbeginns der Transparenzpflichten für Anbieter von KI-Systemen für synthetische Inhalte:
Anbieter von KI-Systemen, einschließlich KI-Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, müssen erst bis zum 2. Dezember 2026 sicherstellen, dass die Ausgaben des KI‑Systems entsprechend den Vorgaben des Art. 50 Abs. 2 KI-VO in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind. Von dieser Fristverschiebung sind allerdings nicht die Transparenzpflichten in Bezug auf Interaktionsanwendungen nach Art. 50 Abs. 1 KI-VO sowie die Transparenzpflichten für Nutzer von KI-Systemen bei der Verwendung von Deepfakes umfasst (Art. 50 Abs. 4 KI-VO).
- Die Lockerung der Pflicht zur KI-Kompetenz:
Nach Artikel 4 KI-VO waren bislang alle Anbieter und Betreiber von KI-Systemen verpflichtet, die KI-Kompetenz ihres Personals sicherzustellen. Diese Pflicht wurde jetzt dahingehend geändert, dass die Anbieter und Betreiber lediglich verpflichtet sein sollen, Maßnahmen zu ergreifen, um die KI-Kompetenz der Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, zu fördern.
- Die Verlängerung der Frist für nationale KI-Reallabore:
Die KI-VO hatte die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, dass ihre zuständigen Behörden mindestens ein KI-Reallabor auf nationaler Ebene einrichten, das bis zum 2. August 2026 einsatzbereit ist. Diese Frist wurde bis 2. August 2027 verlängert.
- Das Verbot sog. Nudify-Apps:
Das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme oder die Verwendung eines KI-Systems, das realistische Bild-, Video-, Ton- oder ähnliche Inhalte erzeugt oder manipuliert, in denen intime Körperteile einer bestimmbaren natürlichen Person dargestellt werden oder eine an eindeutig sexuellen Handlungen beteiligte bestimmbare Person dargestellt wird, ohne dass die betreffende Person eine Zustimmung erteilt hat, wird verboten.
Stand 30. Juli 2026
