Nr. 4350414
Recht und Steuern

Rechtsgrundlagen

Recht und Steuern
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Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat in § 4 der Zuständigkeitsverordnung für die Gewerbeordnung festgelegt, für welche gewerblichen Erlaubnisse die Industrie- und Handelskammern zuständig sind.

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