Länderschwerpunkt Schweiz

Rapportpflichten für in der Schweiz tätige Unternehmen

Seit kurzem wird von einzelnen Paritätischen Kommissionen bei der Dokumentation der in der Schweiz tätigen Mitarbeiter nicht nur eine Zeittabelle über die in der Schweiz gearbeiteten Stunden, sondern zusätzlich auch der detaillierte Eintrag von Pausen gefordert. Sofern im Arbeitszeitrapport die Pausen nicht ausdrücklich aufgeführt sind, wird dies als Verstoß gegen das Entsendegesetz sanktioniert. Eine nachträgliche Anerkennung der Pausenzeiten gestaltet sich dabei oft schwierig.
In diesem Zusammenhang sind die Bestimmungen über die Pausen zu beachten:
  • fünfzehn Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von über fünfeinhalb Stunden
  • dreißig Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden
  • sechzig Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von über neun Stunden.
In den Arbeitsrapporten ist die geleistete Arbeitszeit, der Anfahrts- und Rückfahrtsweg sowie Dauer und der Zeitpunkt der Pausen detailliert festzuhalten. Aus diesem Arbeitsrapport muss genau hervorgehen, in welcher Zeitspanne der Arbeitnehmer seine Pausen bezogen hat. Zudem sind der Anfahrts- und auch der Rückfahrtsweg auf den Arbeitsrapporten zu vermerken. Die Fahrtzeit für den Arbeitsweg gehört zur Arbeitszeit und muss in den Arbeitsrapporten genau bezeichnet werden, so formulieren die Paritätischen Kommissionen.
Durch die vorher erwähnte Berechnungsweise werden bei neun Stunden Arbeitszeit bei Berücksichtigung der Fahrtzeit entsprechende Pausenzeiten nachbelastet.
Um bereits im Vorfeld sicherzustellen, dass keine Unstimmigkeiten auftreten und um die entsprechenden erhöhten Vollzugskosten/Kontrollkosten bzw. die eventuell entstehenden Strafen zu vermeiden, empfehlen wir, die oben genannten Hinweise zu beachten.