Existenzgründung und Unternehmensförderung, Steuern

Orientierungsrahmen für Fachkundeprüfung Taxi - Mietwagen

Vorbemerkung

Die Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851) in der jeweils geltenden Fassung gibt in ihrer Anlage 3 zu § 3 PBZugV die Prüfungssachgebiete der Fachkundeprüfung für den Taxen- und Mietwagenverkehr vor.
Der nachfolgende Orientierungsrahmen enthält eine Konkretisierung der Prüfungsinhalte.
Hinweis:
Der Orientierungsrahmen wurde tabellarisch den beiden Orientierungsrahmen für den Güterkraftverkehr und den Kraftomnibusverkehr angepasst. Dadurch ergeben sich, aufgrund der unterschiedlichen Rechtsquellen, Verschiebungen hinsichtlich der fortlaufenden Nummerierung der Sachgebiete. Zur Orientierung sind die Gliederungsnummern der Anlage 3 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr in Klammern und in Kursivschrift angegeben.
© DEUTSCHER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMERTAG
Industrie- und Handelskammern
Januar 2022

Sachgebiete

Prüfungsinhalte nach Anlage 3
der PBZugV

Rechtsquellen und Hinweise
(Beispiele)

1. Recht

1.1 Personenbeförderungsrecht (A 1.1)
Der Bewerber muss insbesondere
- den Ordnungsrahmen für den Taxen- und Mietwagenverkehr, die Regelungen für den Zugang zum Beruf sowie über Kontrollen und die Ahndung von Zuwiderhandlungen,
- die Regelungen für die Tarifbildung im Taxen- und Mietwagen
verkehr kennen.
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahr-unternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum
PBefG
Freistellungsverordnung zum PBefG
1.2 Gewerberecht (Grundzüge)
Der Bewerber muss
- die allgemeinen Regelungen für die Gründung eines Unternehmens des Taxen- und Mietwagenverkehrs kennen.
Gewerbeordnung (GewO)
1.3 Straßenverkehrsrecht (A 1.2)
Der Bewerber muss insbesondere
- die erforderlichen Qualifikationen des Fahrpersonals (Fahrerlaubnis, ärztliche Bescheinigungen, Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung usw.),
- die Vorschriften über die Kindersicherungspflicht kennen.
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
StVG, StVZO
StVO (Busspuren, Anschnallpflicht)
1.4 Arbeitsrecht (A 1.3)
Der Bewerber muss insbesondere kennen
- die Regeln für Arbeitsverträge von Taxen- und Mietwagenunternehmen (Form der Verträge, Verpflichtungen der Vertragsparteien, Arbeitsbedingungen und -dauer, bezahlter Jahresurlaub, Arbeitsentgelt, Auflösung des Arbeitsverhältnisses usw.),
- das Arbeitszeitgesetz und die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals.
u.a.:
Fahrpersonalgesetz (FPersG)
Arbeitszeitgesetz
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
(AGG)
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
Jugendarbeitsschutzgesetz
Kündigungsschutzgesetz
Bundesurlaubsgesetz
Entgeltfortzahlungsgesetz
Mutterschutzgesetz
SGB IX
Teilzeit- und Befristungsgesetz
Mindestlohngesetz (MiLoG) und dazu erlassene Verordnungen
1.5 Sozialversicherungsrecht (A 1.4)
Der Bewerber muss
- die sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers kennen.
Bücher des Sozialgesetzbuches (SGB)
Beitragsverfahrensverordnung – BVV
Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (DEÜV)
1.6 Bürgerliches Recht einschließlich der Grundzüge des Beförderungsvertragsrechts (A 1.5)

Der Bewerber muss insbesondere
- die wichtigsten Vertragstypen, die im Taxen- und Mietwagen
verkehr üblich sind, kennen,
- in der Lage sein, einen Beförderungsvertrag auszuhandeln.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Vertragsarten wie Kauf-, Miet-, Pacht- und
Darlehensverträge
PBefG
1.7 Handelsrecht
Der Bewerber muss
- Grundkenntnisse der Rechtsformen von Handelsgesellschaften so
wie der Vorschriften zur Gründung und Führung dieser Gesellschaften besitzen.
Gesellschaftsrecht nach HGB und BGB
1.8 Steuerrecht (A 1.6)
Der Bewerber muss insbesondere die Vorschriften kennen für
- die Umsatzsteuer auf Verkehrsleistungen (u.a. die Regeln für
die Ausstellung von Rechnungen und Quittungen),
- die Kraftfahrzeugsteuern, die Einkommenssteuern und die Gewerbesteuer.
Umsatzsteuergesetz (UStG), u.a. § 14
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
(UStDV), u.a. § 33
Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE)
Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)
Einkommensteuergesetz (EStG)
Gewerbesteuergesetz (GewStG)

2. Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens

2.1 Zahlungsverkehr (A 2.1)
Der Bewerber muss insbesondere
- die rechtlichen und praktischen Bestimmungen für die Verwendung von Schecks, Kreditkarten und anderen Zahlungsmitteln und -verfahren kennen,
- Grundkenntnisse der verschiedenen Kreditformen (Bankkredite, Dokumentenkredite, Kautionen, Hypotheken, Leasing, usw.) haben,
- die Finanz- und Rentabilitätslage des Unternehmens ermitteln
können.
Scheckarten, Kreditkartensysteme, die Arten der Lastschriftverfahren, Überweisung, E-Payment
verschiedene Finanzierungsarten (Eigen- und Fremdfinanzierung), Darlehensarten,
Kreditsicherung
Finanzplanung und -analyse
2.2 Kostenrechnung (A 2.3)
Der Bewerber muss insbesondere
- die Kostenbestandteile (fixe Kosten, variable Kosten, Betriebskosten, Abschreibungen usw.) kennen und je Fahrzeug, Kilometer oder Fahrt berechnen können.
Kostenrechnungssysteme, Kostenarten-, Kostenstellen-, Kostenträger-,
Deckungsbeitragsrechnung, Kosten- und Angebotskalkulation.
2.3 Beförderungsentgelte und -bedingungen (A 2.2)
Der Bewerber muss insbesondere
- Beförderungsentgelte kalkulieren können.
Fahrzeugkostenrechnung, Bestandteile des Beförderungstarifs
2.4 Nicht belegt
2.5 Buchführung (A 2.4)
Der Bewerber muss insbesondere
- die allgemeinen Verpflichtungen bzgl. Führung von Geschäftsbüchern, Aufbewahrungsfristen usw. kennen
- ein Kassenbuch führen können,
- Kenntnisse über die Ermittlung des Gewinns durch eine Einnahme-/Ausgaben-Überschussrechnung haben.
§ 238 HGB, §§ 140 – 141 AO, § 22 UStG,
§ 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG),
Abgabenordnung
Inventur, Inventar, Abschreibung, Grundbuch, Hauptbuch, Kassenbuch, Kontenführung, Aufbewahrungspflichten
2.6 Versicherungswesen (A 2.5)
Der Bewerber muss insbesondere
- die im Taxen- und Mietwagenverkehr vorgeschriebenen Versicherungen (vor allem Kraftfahrthaftpflichtversicherung, gesetzliche Unfallversicherung) mit ihrem Versicherungsschutz und ihren Verpflichtungen kennen.
Haftpflichtversicherungen (u.a. Kfz.-Haftpflicht, Betriebshaftpflicht)
Rechtsschutzversicherungen (Verkehrs-, Betriebs-, Privatrechtsschutz)
Sachversicherungen (u.a. Fahrzeug-, Betriebsschaden-, Gebäude-, Einrichtungsversicherungen)
Persönliche Versicherungen (u.a. Alter, Krankheit, Pflege)
2.7 Nicht belegt
2.8 Nicht belegt
2.9 mitzuführende Dokumente
Der Bewerber muss insbesondere
- die bei jeder Beförderung mitzuführenden Schriftstücke und die
Aufbewahrungsfristen kennen.
fahrerbezogene, fahrzeugbezogene, unternehmerbezogene Beförderungsdokumente

3. Technische Normen und technischer Betrieb

3.1 Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge (A 3.1)
Der Bewerber muss insbesondere
- die Formalitäten für die Erteilung der Betriebserlaubnis und die Zulassung dieser Fahrzeuge kennen.
StVZO, Fahrzeug-Zulassungsverordnung
(FZV)
BOKraft
3.2 Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge (A 3.3)
Der Bewerber muss insbesondere
- Pläne für die regelmäßige Wartung der Fahrzeuge und ihre
Ausrüstung aufstellen können,
- die Vorschriften für die technische Überwachung dieser Fahr
zeuge kennen.
StVZO, BOKraft
Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung, Abgasuntersuchung, Untersuchungsfristen,
Nachweisformen,
Wartungspläne
3.3 Ausrüstung und Beschaffenheit
der Fahrzeuge (A 3.2)
Der Bewerber muss insbesondere
- die Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge je nach Einsatzzweck kennen.
BOKraft
StVZO, StVO
3.7 Fernsprech- und Funkverkehr (A 3.5)
Der Bewerber muss insbesondere
- die Vorschriften für die Vergabe von Frequenzen und den Betrieb
eines Funknetzes kennen.
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Telekommunikationsgesetz (TKG), insb. §§ 55 Abs. 9, 61 Abs. 1 und 2, 132 Abs. 1
und 3
3.9 Bereitstellung der Fahrzeuge (A 3.4)
Der Bewerber muss insbesondere
- die gesetzlichen Bestimmungen für das Bereitstellen von Taxen/Mietwagen,
- die Regeln für das Verhalten an Taxenhalteplätzen kennen.
PBefG
StVO
(ggf. Taxenordnung)

4. Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung, Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge

4.1 Verkehrssicherheit (A 4.1)
Der Bewerber muss insbesondere
- Anweisungen an die Fahrer zur Überprüfung der Sicherheitsvorschriften für den Zustand der Fahrzeuge und der Ausrüstung sowie für sicherheitsbewusstes Fahren ausarbeiten können.
straßenverkehrsrechtliche Vorschriften zu
besonderen Gefahren (Verkehrszeichen), Bremsen von Fahrzeugen
DGUV Grundsatz 314-002 - Prüfung von Fahrzeugen durch Fahrpersonal
(BGG/GUV-G 915)
4.2 Unfallverhütung und Maßnahmen, die bei Unfällen zu ergreifen sind (A 4.2)
Der Bewerber muss insbesondere
- in der Lage sein, Maßnahmen für das Verhalten bei Unfällen aus
zuarbeiten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Wiederholung von Unfällen und schweren Verstößen zu vermeiden.
Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr), u.a.
- DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge“ (bisher
BGV D29),
- DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“
4.3 Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge (B 4.3 und B 4.4)
Der Bewerber muss
- insbesondere die Grundregeln des Umweltschutzes bei der
Verwendung und Wartung der Fahrzeuge kennen,
- Maßnahmen gegen Luftverschmutzung durch Abgase der
Kraftfahrzeuge und gegen Lärmbelästigung treffen können.
§ 47 StVZO (Abgase)
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Altölverordnung
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
und hierzu erlassene, verkehrsrelevante Verordnungen, u.a.

- Verordnung über Luftqualitätsstandards
und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV)
- Verordnung zur Kennzeichnung der
Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur
Schadstoffbelastung (35. BImSchV)

5. Grenzüberschreitender Straßenpersonenverkehr

5.1 Grundzüge der Bestimmungen, die für den Straßenpersonenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie zwischen diesen und Drittländern gelten (B 5.1)
Der Bewerber muss
- wissen, welche Personenbeförderungen in das benachbarte Ausland und im benachbarten Ausland zulässig sind.
§§ 52, 53 PBefG
Funkverkehr
5.2 Pass- und zollrechtliche Vorschriften mit Bedeutung für den internationalen Taxen- und Mietwagenverkehr (5.2)
Der Bewerber muss
- in Grundzügen wissen, welche Waren nicht befördert werden
dürfen und in welchen Fällen Waren abgabenfrei mitgebracht
werden dürfen,
- welche personenbezogenen Ausweispapiere es gibt.
Reisepass, Visum,
Mitnahme z.B. von Betäubungsmitteln, Waffen, Sprengstoffen
5.5 Beförderungsdokumente (5.3)
Der Bewerber muss
- die bei Auslandsfahrten mitzuführenden Schriftstücke kennen.
fahrerbezogene, fahrzeugbezogene, unternehmerbezogene Beförderungsdokumente