Existenzgründung und Unternehmensförderung, Steuern
Inhaltsübersicht:
Die Industrie- und Handelskammer Lahn-Dill - im folgenden IHK genannt - ist
zuständig für
(1) Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Bezirk der Prüfungsbewerber/die
Prüfungsbewerberin seinen/ihren Wohnsitz hat.
(1) Die IHK bildet Prüfungsausschüsse für
Die Prüfung findet statt als Prüfung für
(4) Der Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin soll spätestens bei Beginn der
Prüfung nachweisen, dass er/sie die auf Grund der Gebührenordnung der IHK
festgesetzte Prüfungsgebühr entrichtet hat.
(1) Die Prüfung ist eine Gesamtprüfung, die aus zwei schriftlichen und einem
mündlichen Teil besteht.
(18) Nach Abschluss der Prüfung sind die Unterlagen ein Jahr aufzubewahren. Das
Prüfungsergebnis ist fünfzig Jahre aufzubewahren.
(2) Die Sachgebiete werden gegliedert in:
(3) Die Höchstpunktzahl für die schriftlichen Prüfungsteile beträgt:
(4) Die schriftliche Prüfung kann entweder auf Papier oder in elektronischer Form
erfolgen. Die IHK bestimmt das Verfahren.
(1) Die mündliche Prüfung soll eine halbe Stunde je Prüfungsteilnehmer/
Prüfungsteilnehmerin nicht überschreiten.
(2) Die Höchstpunktzahl für die mündliche Prüfung beträgt:
(3) Die erbrachte Prüfungsleistung in der mündlichen Prüfung wird vom
Prüfungsausschuss in Punkten bewertet. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung
fließt in die Gesamtbewertung der Prüfung nach § 11 ein.
(1) Tritt ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin vor Beginn der Prüfung
zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Das gleiche gilt, wenn ein
Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin zu einer Prüfung nicht erscheint.
§ 11 Ausschluss von der Prüfung
(1) Grundlage der Bewertung der Prüfungsleistungen sind die in den schriftlichen
Prüfungsteilen und dem mündlichen Prüfungsteil erzielten Ergebnisse, die in
Punkten ausgedrückt werden.
Für jeden Prüfungsteilnehmer/jede Prüfungsteilnehmerin ist eine Niederschrift
anzufertigen. Diese enthält folgende Angaben:
Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer/die
Prüfungsteilnehmerin einen schriftlichen Bescheid der IHK. Der Bescheid ist mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(1) Nach bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer/die
Prüfungsteilnehmerin eine Bescheinigung der IHK, die im Falle einer Prüfung
für:
oder
(1) Gemäß § 7 Abs. 1 der GBZugV und § 6 Abs. 2 der PBZugV sind auf Antrag
folgende gleichwertige Abschlussprüfungen in Fachkundenachweise gemäß §
14 umzuschreiben, wenn die Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011 begonnen
worden ist:
Güterverkehr:
Personenverkehr:
(2) Eine Umschreibung ist gemäß § 6 Abs. 1 PBZugV auch für weitere
Abschlussprüfungen möglich, sofern das zuständige Bundesministerium diese
im Verkehrsblatt bekannt gegeben hat.
Die Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Magazin Lahn-Dill
Wirtschaft in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung vom 21. November 2013
außer Kraft.
Dillenburg / Wetzlar
den 21.06.2018
Industrie- und Handelskammer Lahn-Dill
Taxi-Mietwagen Prüfungsordnung FKP
- Inhaltsübersicht:
- § 1 Sachliche Zuständigkeit
- § 2 Örtliche Zuständigkeit
- § 3 Prüfungsausschüsse
- § 4 Prüfungsarten
- § 5 Vorbereitung der Prüfung
- § 6 Grundsätze für alle Prüfungen
- § 7 Sachgebiete der Prüfung
- § 8 Schriftliche Prüfung
- § 9 Mündliche Prüfung
- § 10 Rücktritt von der Prüfung
- § 11 Ausschluss von der Prüfung
- § 12 Bewertung der Prüfungsleistungen und Feststellung des Prüfungsergebnisses
- § 13 Niederschrift
- § 14 Nichtbestehen der Prüfung
- § 15 Erteilung der Bescheinigung der fachlichen Eignung
- § 16 Umschreibung gleichwertiger Abschlussprüfungen/beschränkter Fachkundenachweise
- § 17 Inkrafttreten
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Lahn-Dill hat am 21.06.2018
- auf Grund von §§ 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts
der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 701-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 93 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der
Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29. März 2017 (BGBl. I S.
626), in der jeweiligen Fassung, - in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. August 2016
(BGBl. I S. 2082), in der jeweiligen Fassung und der §§ 4 bis 6 der
Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851), zuletzt geändert durch Artikel 484 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), in der jeweiligen Fassung, - sowie in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Nr. 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485) zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2017 (BGBl. I S. 1214) in der
jeweiligen Fassung und §§ 5 bis 7 der Berufszugangsverordnung für den
Güterkraftverkehr (GBZugV) vom 21. Dezember 2011 (BGBl. S. 3120), zuletzt
geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S.
3920) in der jeweiligen Fassung
folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Inhaltsübersicht:
§ 1 Sachliche Zuständigkeit
§ 2 Örtliche Zuständigkeit
§ 3 Prüfungsausschüsse
§ 4 Prüfungsarten
§ 5 Vorbereitung der Prüfung
§ 6 Grundsätze für alle Prüfungen
§ 7 Sachgebiete der Prüfung
§ 8 Schriftliche Prüfung
§ 9 Mündliche Prüfung
§ 10 Rücktritt von der Prüfung
§ 11 Ausschluss von der Prüfung
§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen und Feststellung des Prüfungsergebnisses
§ 13 Niederschrift
§ 14 Nichtbestehen der Prüfung
§ 15 Erteilung der Bescheinigung der fachlichen Eignung
§ 16 Umschreibung gleichwertiger Abschlussprüfungen/beschränkter Fachkundenachweise
§ 17 Inkrafttreten
§ 1 Sachliche Zuständigkeit
Die Industrie- und Handelskammer Lahn-Dill - im folgenden IHK genannt - ist
zuständig für
- die Bildung der Prüfungsausschüsse,
- die Durchführung von Prüfungen nach der Berufszugangsverordnung für den
Güterkraftverkehr (GBZugV) und der Berufszugangsverordnung für den
Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
Güterkraftverkehr (GBZugV) und der Berufszugangsverordnung für den
Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
- die Erteilung der Bescheinigung gemäß § 15
- die Umschreibung gemäß § 16.
§ 2 Örtliche Zuständigkeit
(1) Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Bezirk der Prüfungsbewerber/die
Prüfungsbewerberin seinen/ihren Wohnsitz hat.
(2) Hat der Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin seinen/ihren Wohnsitz im
Ausland, ist die ihk.moms Bezirkes zuständig, in dem der Prüfungsbewerber/die
Prüfungsbewerberin arbeitet. Abweichend von Satz 1 ist für
Prüfungsbewerber/Prüfungsbewerberinnen für den Personenverkehr mit Pkw
die nächstgelegene IHK zuständig.
Ausland, ist die ihk.moms Bezirkes zuständig, in dem der Prüfungsbewerber/die
Prüfungsbewerberin arbeitet. Abweichend von Satz 1 ist für
Prüfungsbewerber/Prüfungsbewerberinnen für den Personenverkehr mit Pkw
die nächstgelegene IHK zuständig.
(3) Der Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin kann mit seiner/ihrer
Zustimmung an eine andere IHK verwiesen werden.
Zustimmung an eine andere IHK verwiesen werden.
§ 3 Prüfungsausschüsse
(1) Die IHK bildet Prüfungsausschüsse für
a) die Durchführung von Prüfungen zum Zwecke des Nachweises der
fachlichen Eignung zur Führung von Unternehmen des Güterkraftverkehrs,
b) die Durchführung von Prüfungen zum Zwecke des Nachweises der
fachlichen Eignung zur Führung von Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs.
fachlichen Eignung zur Führung von Unternehmen des Güterkraftverkehrs,
b) die Durchführung von Prüfungen zum Zwecke des Nachweises der
fachlichen Eignung zur Führung von Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs.
(2) Die IHK beruft für einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren in ausreichender
Anzahl geeignete Prüfer/Prüferinnen als Vorsitzende und Beisitzer. Die IHK
errichtet aus diesem Kreis zu den jeweiligen Prüfungsterminen einen
Prüfungsausschuss für die Durchführung der Prüfung zum Zwecke des
Nachweises der fachlichen Eignung zur Führung von Unternehmen des
Güterkraftverkehrs bzw. zur Führung von Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs.
Anzahl geeignete Prüfer/Prüferinnen als Vorsitzende und Beisitzer. Die IHK
errichtet aus diesem Kreis zu den jeweiligen Prüfungsterminen einen
Prüfungsausschuss für die Durchführung der Prüfung zum Zwecke des
Nachweises der fachlichen Eignung zur Führung von Unternehmen des
Güterkraftverkehrs bzw. zur Führung von Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs.
(3) Zusammensetzung und Zuständigkeit der Prüfungsausschüsse richten sich
nach den maßgeblichen Bestimmungen der
a) Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)
b) Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
nach den maßgeblichen Bestimmungen der
a) Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)
b) Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
beide in der jeweiligen Fassung, wobei
die Prüfungsausschüsse aus einem Vorsitzenden/einer Vorsitzenden und
einem/einer Beisitzern/Beisitzerin bestehen.
einem/einer Beisitzern/Beisitzerin bestehen.
der Prüfungsausschuss für den Güterkraftverkehr aus einem Vorsitzenden/einer
Vorsitzenden und einem/einer Beisitzer/Beisitzerin besteht
Vorsitzenden und einem/einer Beisitzer/Beisitzerin besteht
die Prüfungsausschüsse für den Straßenpersonenverkehr aus einem/einer
Vorsitzenden/Vorsitzenden und einem/einer Beisitzern/Beisitzerin bestehen.
Vorsitzenden/Vorsitzenden und einem/einer Beisitzern/Beisitzerin bestehen.
der Prüfungsausschuss für den Straßenpersonenverkehr ohne Taxen- und
Mietwagenverkehr aus einem Vorsitzenden/einer Vorsitzenden und einem/einer
Beisitzer/Beisitzerin sowie der Prüfungsausschuss für den Taxen- und
Mietwagenverkehr aus einem Vorsitzenden/einer Vorsitzenden und einem/einer
Beisitzer/Beisitzerin bestehen.
Mietwagenverkehr aus einem Vorsitzenden/einer Vorsitzenden und einem/einer
Beisitzer/Beisitzerin sowie der Prüfungsausschuss für den Taxen- und
Mietwagenverkehr aus einem Vorsitzenden/einer Vorsitzenden und einem/einer
Beisitzer/Beisitzerin bestehen.
(4) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind ehrenamtlich tätig, sofern sie nicht
bei der IHK beschäftigt sind. Hinsichtlich ihrer Pflichten gelten die Vorschriften
der Art. 83, 84 und 86 / §§ 83, 84 und 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
des Landes Hessen vom 15.01.2010 (GVBI. 2010 S. 18) in der jeweiligen
Fassung.
bei der IHK beschäftigt sind. Hinsichtlich ihrer Pflichten gelten die Vorschriften
der Art. 83, 84 und 86 / §§ 83, 84 und 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
des Landes Hessen vom 15.01.2010 (GVBI. 2010 S. 18) in der jeweiligen
Fassung.
(5) Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Prüfungsausschüsse erhalten auf
Antrag eine Entschädigung entsprechend des Gesetzes über die Vergütung von
Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und
Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen,
ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs-
und -entschädigungsgesetz - JVEG) vom 05.05.2004 (BGBl. I S. 718, 776) in
der jeweils geltenden Fassung.
Antrag eine Entschädigung entsprechend des Gesetzes über die Vergütung von
Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und
Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen,
ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs-
und -entschädigungsgesetz - JVEG) vom 05.05.2004 (BGBl. I S. 718, 776) in
der jeweils geltenden Fassung.
§ 4 Prüfungsarten
Die Prüfung findet statt als Prüfung für
- den Güterkraftverkehr,
- den Straßenpersonenverkehr ohne Taxen- und Mietwagenverkehr
oder
oder
- den Taxen- und Mietwagenverkehr.
§ 5 Vorbereitung der Prüfung
(1) Die IHK bestimmt die Prüfer/Prüferinnen und setzt Ort und Zeitpunkt der
Prüfung fest.
Prüfung fest.
(2) Die Anmeldung zur Prüfung soll schriftlich unter Angabe der Prüfungsart und
unter Beachtung der Anmeldefrist auf einem Formular der IHK erfolgen. Die
schriftliche Anmeldung kann auch in elektronischer Form erfolgen.
unter Beachtung der Anmeldefrist auf einem Formular der IHK erfolgen. Die
schriftliche Anmeldung kann auch in elektronischer Form erfolgen.
(3) Die IHK soll die Prüfungsbewerber/Prüfungsbewerberinnen unter
Berücksichtigung der Reihenfolge der eingegangenen Anmeldungen
mindestens 12 Werktage vor dem jeweiligen Prüfungstermin schriftlich zur
Prüfung einladen. Die schriftliche Einladung kann auch in elektronischer Form
erfolgen. Die Einladung gibt dem Prüfungsbewerber/der Prüfungsbewerberin
Berücksichtigung der Reihenfolge der eingegangenen Anmeldungen
mindestens 12 Werktage vor dem jeweiligen Prüfungstermin schriftlich zur
Prüfung einladen. Die schriftliche Einladung kann auch in elektronischer Form
erfolgen. Die Einladung gibt dem Prüfungsbewerber/der Prüfungsbewerberin
- Ort und Zeitpunkt der Prüfung,
- die Art der Prüfung,
- die Prüfungsdauer,
- die zugelassenen Hilfsmittel,
- die Bedingungen für das Bestehen der Prüfung,
- die in § 11 getroffenen Regelungen über Rücktritt und Ausschluss von der
Prüfung
Prüfung
bekannt.
(4) Der Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin soll spätestens bei Beginn der
Prüfung nachweisen, dass er/sie die auf Grund der Gebührenordnung der IHK
festgesetzte Prüfungsgebühr entrichtet hat.
§ 6 Grundsätze für alle Prüfungen
(1) Die Prüfung ist eine Gesamtprüfung, die aus zwei schriftlichen und einem
mündlichen Teil besteht.
(2) Die Prüfungssprache ist deutsch.
(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Über die ausnahmsweise Zulassung von
Personen, die an der Prüfung nicht beteiligt sind, entscheidet die IHK.
Personen, die an der Prüfung nicht beteiligt sind, entscheidet die IHK.
(4) Vor Beginn der Prüfung wird die Identität der Prüfungsteilnehmer/
Prüfungsteilnehmerinnen mittels amtlichen Lichtbildausweises festgestellt.
Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen, deren Identität nicht zweifelsfrei
festgestellt werden kann, werden zu dieser Prüfung nicht zugelassen.
Prüfungsteilnehmerinnen mittels amtlichen Lichtbildausweises festgestellt.
Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen, deren Identität nicht zweifelsfrei
festgestellt werden kann, werden zu dieser Prüfung nicht zugelassen.
(5) Vor Beginn der Prüfung werden den Prüfungsteilnehmern/
Prüfungsteilnehmerinnen die Prüfer/Prüferinnen bekannt gegeben.
(6) Die Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen sind nach Bekanntgabe der
Prüfer/Prüferinnen zu befragen, ob sie von ihrem Recht zur Ablehnung eines
Prüfers/einer Prüferin wegen Besorgnis der Befangenheit Gebrauch machen
wollen. Über einen Ablehnungsantrag entscheidet die IHK.
Prüfungsteilnehmerinnen die Prüfer/Prüferinnen bekannt gegeben.
(6) Die Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen sind nach Bekanntgabe der
Prüfer/Prüferinnen zu befragen, ob sie von ihrem Recht zur Ablehnung eines
Prüfers/einer Prüferin wegen Besorgnis der Befangenheit Gebrauch machen
wollen. Über einen Ablehnungsantrag entscheidet die IHK.
(7) Hält sich ein Prüfer/eine Prüferin für befangen, so kann die ihk.momn betroffenen
Prüfer/die betroffene Prüferin von der Prüfung ausschließen. Bestehen Zweifel
an einer unparteiischen Ausübung des Prüfungsamtes, so muss die ihk.momn
betroffenen Prüfer/die betroffene Prüferin von der Prüfung ausschließen.
Prüfer/die betroffene Prüferin von der Prüfung ausschließen. Bestehen Zweifel
an einer unparteiischen Ausübung des Prüfungsamtes, so muss die ihk.momn
betroffenen Prüfer/die betroffene Prüferin von der Prüfung ausschließen.
(8) Wird einem Ablehnungsantrag stattgegeben oder ein Prüfer/eine Prüferin
ausgeschlossen, so soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin zum
nächsten Termin eingeladen werden, sofern der ausgeschlossene Prüfer/die
ausgeschlossene Prüferin nicht sogleich durch einen anderen Prüfer/eine
andere Prüferin ersetzt werden kann.
ausgeschlossen, so soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin zum
nächsten Termin eingeladen werden, sofern der ausgeschlossene Prüfer/die
ausgeschlossene Prüferin nicht sogleich durch einen anderen Prüfer/eine
andere Prüferin ersetzt werden kann.
(9) Erfolgte die Zulassung zur Prüfung aufgrund falscher Angaben, wird sie von der
IHK widerrufen.
IHK widerrufen.
(10) Vor Beginn der Prüfung werden den
Prüfungsteilnehmern/Prüfungsteilnehmerinnen der Ablauf der Prüfung,
insbesondere die Bearbeitungszeit, die Gesamtpunktezahl und die in den
einzelnen Prüfungsteilen zu erreichenden Punktezahlen, die Bedingungen für
die Zulassung zum mündlichen Teil gemäß § 12 sowie für das Bestehen der
Prüfung und die zugelassenen Hilfsmittel bekannt gegeben.
Prüfungsteilnehmern/Prüfungsteilnehmerinnen der Ablauf der Prüfung,
insbesondere die Bearbeitungszeit, die Gesamtpunktezahl und die in den
einzelnen Prüfungsteilen zu erreichenden Punktezahlen, die Bedingungen für
die Zulassung zum mündlichen Teil gemäß § 12 sowie für das Bestehen der
Prüfung und die zugelassenen Hilfsmittel bekannt gegeben.
(11) Als Hilfsmittel sind ausschließlich Taschenrechner zugelassen. Diese
Taschenrechner müssen netzunabhängig und nicht kommunikationsfähig sein.
Taschenrechner müssen netzunabhängig und nicht kommunikationsfähig sein.
(12) Für die schriftlichen Prüfungsteile werden die Gemeinsamen Fragebögen der
Industrie- und Handelskammern, herausgegeben von der DIHK-Gesellschaft für
berufliche Bildung – Organisation zur Förderung der IHK-Weiterbildung
verwendet.
Industrie- und Handelskammern, herausgegeben von der DIHK-Gesellschaft für
berufliche Bildung – Organisation zur Förderung der IHK-Weiterbildung
verwendet.
(13) Die Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung der gemeinsamen
Fragebögen der Industrie- und Handelskammern für Prüfungen nach der
GBZugV bzw. PBZugV oder von Teilen dieser Fragebögen ist ausschließlich
der IHK zu Prüfungszwecken vorbehalten.
Fragebögen der Industrie- und Handelskammern für Prüfungen nach der
GBZugV bzw. PBZugV oder von Teilen dieser Fragebögen ist ausschließlich
der IHK zu Prüfungszwecken vorbehalten.
(14) Die Fragen und Aufgaben berücksichtigen die in § 7 genannten Sachgebiete.
(15) Die Fragen mit direkter Antwort und Multiple-Choice-Fragen im 1. Prüfungsteil
(§ 8 Abs. 1) haben, je nach Schwierigkeitsgrad, eine Wertigkeit von 1, 2, 3, 4
oder 5 Punkten. Die Fragen mit direkter Antwort im 2. Prüfungsteil (§ 8 Abs. 1) können miteinander verbunden und mit einer
höheren Punktzahl festgelegt werden.
(§ 8 Abs. 1) haben, je nach Schwierigkeitsgrad, eine Wertigkeit von 1, 2, 3, 4
oder 5 Punkten. Die Fragen mit direkter Antwort im 2. Prüfungsteil (§ 8 Abs. 1) können miteinander verbunden und mit einer
höheren Punktzahl festgelegt werden.
(16) Die Bewertung der Prüfungsfragen ist - außer bei Multiple-Choice-Fragen - in
halben und ganzen Punkten zulässig.
(17) Die Gesamtpunktezahl teilt sich bei allen Prüfungsarten wie folgt auf:
halben und ganzen Punkten zulässig.
(17) Die Gesamtpunktezahl teilt sich bei allen Prüfungsarten wie folgt auf:
| schriftliche Fragen: | 40 % |
| schriftliche Übungen/Fallstudien: | 35 % |
| mündliche Prüfung: | 25 % |
(18) Nach Abschluss der Prüfung sind die Unterlagen ein Jahr aufzubewahren. Das
Prüfungsergebnis ist fünfzig Jahre aufzubewahren.
§ 7 Sachgebiete der Prüfung
(1) Kenntnisse in den jeweiligen Sachgebieten, die in den schriftlichen
Prüfungsteilen und im mündlichen Prüfungsteil nachgewiesen werden müssen,
ergeben sich für:
- den Güterkraftverkehr
Prüfungsteilen und im mündlichen Prüfungsteil nachgewiesen werden müssen,
ergeben sich für:
- den Güterkraftverkehr
und
- den Straßenpersonenverkehr ohne Taxen- und Mietwagenverkehr aus
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweiligen Fassung
sowie
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweiligen Fassung
sowie
- den Taxen- und Mietwagenverkehr aus Anlage 3 zur PBZugV in der
jeweiligen Fassung.
jeweiligen Fassung.
(2) Die Sachgebiete werden gegliedert in:
-Recht
-Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens
-Technische Normen und technischer Betrieb
-Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung, Umweltschutz
-Grenzüberschreitender Verkehr
-Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens
-Technische Normen und technischer Betrieb
-Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung, Umweltschutz
-Grenzüberschreitender Verkehr
(3) Die Sachgebiete werden in den beiden schriftlichen Prüfungsteilen und im
mündlichen Prüfungsteil wie folgt gewichtet:
mündlichen Prüfungsteil wie folgt gewichtet:
| Recht: | 25 % |
| Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens: | 35 % |
| Technische Normen und technischer Betrieb: | 15 % |
| Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung, Umweltschutz: | 15 % |
| Grenzüberschreitender Verkehr: | 10 % |
§ 8 Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilprüfungen und zwar aus:
- schriftlichen Fragen (1. Teil), die Multiple-Choice-Fragen und Fragen mit
direkter Antwort umfassen und - schriftlichen Übungen/Fallstudien (2. Teil), die verbundene Fragen mit
direkter Antwort und Kalkulationsaufgaben umfassen.
(2) Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt bei der Prüfung für:
- den Güterkraftverkehr
und - den Straßenpersonenverkehr ohne Taxen- und Mietwagenverkehr zwei
Stunden je Prüfungsteil
und - den Taxen- und Mietwagenverkehr eine Stunde je Prüfungsteil.
(3) Die Höchstpunktzahl für die schriftlichen Prüfungsteile beträgt:
- beim Güterkraftverkehr
und - beim Straßenpersonenverkehr ohne Taxen- und Mietwagenverkehr für den
1. Teil 120 Punkte und für den 2. Teil 105 Punkte
und
- beim Taxen- und Mietwagenverkehr:
o für den 1. Teil 60 Punkte,
o für den 2. Teil 52,5 Punkte.
(4) Die schriftliche Prüfung kann entweder auf Papier oder in elektronischer Form
erfolgen. Die IHK bestimmt das Verfahren.
§ 9 Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung soll eine halbe Stunde je Prüfungsteilnehmer/
Prüfungsteilnehmerin nicht überschreiten.
(2) Die Höchstpunktzahl für die mündliche Prüfung beträgt:
- beim Güterkraftverkehr
und - beim Straßenpersonenverkehr ohne Taxen- und Mietwagenverkehr,
75 Punkte
und - beim Taxen- und Mietwagenverkehr
37,5 Punkte.
(3) Die erbrachte Prüfungsleistung in der mündlichen Prüfung wird vom
Prüfungsausschuss in Punkten bewertet. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung
fließt in die Gesamtbewertung der Prüfung nach § 11 ein.
§ 10 Rücktritt von der Prüfung
(1) Tritt ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin vor Beginn der Prüfung
zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Das gleiche gilt, wenn ein
Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin zu einer Prüfung nicht erscheint.
(2) Tritt ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin im Verlauf der Prüfung
zurück, so gilt diese grundsätzlich als nicht bestanden. Der Rücktritt ist
unverzüglich, unter Mitteilung der Rücktrittsgründe, zu erklären.
zurück, so gilt diese grundsätzlich als nicht bestanden. Der Rücktritt ist
unverzüglich, unter Mitteilung der Rücktrittsgründe, zu erklären.
(3) Tritt ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin aus einem wichtigen
Grund zurück, entscheidet die IHK über das Vorliegen eines solchen Grundes.
Macht der Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin als wichtigen Grund
geltend, dass er/sie wegen Krankheit nach Beginn der Prüfung abbrechen
musste, so hat er/sie dies unverzüglich spätestens 3 Tage nach dem
Prüfungstermin durch Vorlage eines ärztlichen Attests, das nicht später als am
Prüfungstag ausgestellt wurde, nachzuweisen. Die IHK hat das Recht, in
begründeten Einzelfällen ein amtsärztliches Zeugnis eines Gesundheitsamtes
mit Aussagen zur Prüfungsfähigkeit einzufordern, damit entschieden werden
kann, ob ein wichtiger Grund vorliegt. Die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt.
Grund zurück, entscheidet die IHK über das Vorliegen eines solchen Grundes.
Macht der Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin als wichtigen Grund
geltend, dass er/sie wegen Krankheit nach Beginn der Prüfung abbrechen
musste, so hat er/sie dies unverzüglich spätestens 3 Tage nach dem
Prüfungstermin durch Vorlage eines ärztlichen Attests, das nicht später als am
Prüfungstag ausgestellt wurde, nachzuweisen. Die IHK hat das Recht, in
begründeten Einzelfällen ein amtsärztliches Zeugnis eines Gesundheitsamtes
mit Aussagen zur Prüfungsfähigkeit einzufordern, damit entschieden werden
kann, ob ein wichtiger Grund vorliegt. Die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt.
§ 11 Ausschluss von der Prüfung
Unternimmt ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin
Täuschungshandlungen oder stört er/sie den Prüfungsablauf erheblich, kann er/sie
von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Das Gleiche
gilt bei Verstoß gegen § 6 Absatz 13. Über den Ausschluss entscheidet die IHK. Bei
Ausschluss gilt diese Prüfung als nicht bestanden.
Täuschungshandlungen oder stört er/sie den Prüfungsablauf erheblich, kann er/sie
von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Das Gleiche
gilt bei Verstoß gegen § 6 Absatz 13. Über den Ausschluss entscheidet die IHK. Bei
Ausschluss gilt diese Prüfung als nicht bestanden.
§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen und Feststellung des
Prüfungsergebnisses
(1) Grundlage der Bewertung der Prüfungsleistungen sind die in den schriftlichen
Prüfungsteilen und dem mündlichen Prüfungsteil erzielten Ergebnisse, die in
Punkten ausgedrückt werden.
(2) Zur mündlichen Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin
zugelassen, wenn er/sie mindestens 50 % der jeweiligen Punktezahl in beiden
schriftlichen Teilprüfungen erreicht hat.
zugelassen, wenn er/sie mindestens 50 % der jeweiligen Punktezahl in beiden
schriftlichen Teilprüfungen erreicht hat.
(3) Die mündliche Prüfung entfällt, wenn in den schriftlichen Teilprüfungen
mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktezahl erzielt wurden.
mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktezahl erzielt wurden.
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer/die
Prüfungsteilnehmerin mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktezahl
erreicht hat, wobei der in jeder Teilprüfung erzielte Punkteanteil nicht unter
50 % der jeweils möglichen Punktezahl gemäß §§ 8 und 9 liegen darf.
Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden.
Prüfungsteilnehmerin mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktezahl
erreicht hat, wobei der in jeder Teilprüfung erzielte Punkteanteil nicht unter
50 % der jeweils möglichen Punktezahl gemäß §§ 8 und 9 liegen darf.
Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden.
(5) Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der Prüfung fest, indem er diese für
„bestanden“ oder für „nicht bestanden“ erklärt.
„bestanden“ oder für „nicht bestanden“ erklärt.
(6) Die Prüfung gemäß § 6 Absatz 1 darf wiederholt werden.
§ 13 Niederschrift
Für jeden Prüfungsteilnehmer/jede Prüfungsteilnehmerin ist eine Niederschrift
anzufertigen. Diese enthält folgende Angaben:
- Name, Vorname(n), ggf. Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland,
Nationalität sowie Anschrift des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin,
Nationalität sowie Anschrift des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin,
- Ort, Datum, Beginn und Ende der Bearbeitung durch den Prüfungsteilnehmer/die
Prüfungsteilnehmerin,
Prüfungsteilnehmerin,
- die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie der sonst anwesenden
Personen,
Personen,
- die Prüfungsart (§ 4), die Sachgebiete (§ 7) und die Prüfungsteile (§§ 8, 9) der
Prüfung,
Prüfung,
- Feststellung der Identität des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin sowie
die Erklärung seiner/ihrer Prüfungsfähigkeit,
die Erklärung seiner/ihrer Prüfungsfähigkeit,
- die Belehrung des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin über sein/ihr
Recht, Prüfer/Prüferinnen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen,
Recht, Prüfer/Prüferinnen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen,
- einen etwaigen Ablehnungsantrag des Prüfungsteilnehmers/der
Prüfungsteilnehmerin wegen Besorgnis der Befangenheit oder eine inhaltsgleiche
Erklärung eines Prüfers/einer Prüferin sowie die Entscheidung darüber,
Prüfungsteilnehmerin wegen Besorgnis der Befangenheit oder eine inhaltsgleiche
Erklärung eines Prüfers/einer Prüferin sowie die Entscheidung darüber,
- eine summarische Aufzeichnung über den mündlichen Teil der Prüfung,
- die Bewertung der erbrachten Prüfungsleistungen, die Erklärung über das
Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung,
Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung,
- die Unterschriften der Mitglieder des Prüfungssauschusses.
§ 14 Nichtbestehen der Prüfung
Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer/die
Prüfungsteilnehmerin einen schriftlichen Bescheid der IHK. Der Bescheid ist mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 15 Erteilung der Bescheinigung der fachlichen Eignung
(1) Nach bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer/die
Prüfungsteilnehmerin eine Bescheinigung der IHK, die im Falle einer Prüfung
für:
- den Güterkraftverkehr bzw. den Straßenpersonenverkehr ohne Taxen- und
Mietwagenverkehr dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG)
Nr. 1071/2009 entspricht,
Mietwagenverkehr dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG)
Nr. 1071/2009 entspricht,
oder
- den Taxen- und Mietwagenverkehr dem Muster der Anlage 5 der PBZugV
entspricht.
entspricht.
(2) Die Bescheinigung muss folgende Sicherheitsmerkmale ausweisen: DIN A4,
Zellulosepapier mindestens 100 g/m² versetzt mit Spezialfasern, die unter UV
Licht sichtbar werden, Farbe Pantone kräftig beigefarben, eingeprägtes „D“,
Seriennummer und Ausgabenummer.
Zellulosepapier mindestens 100 g/m² versetzt mit Spezialfasern, die unter UV
Licht sichtbar werden, Farbe Pantone kräftig beigefarben, eingeprägtes „D“,
Seriennummer und Ausgabenummer.
§ 16 Umschreibung gleichwertiger Abschlussprüfungen/beschränkter
Fachkundenachweise
(1) Gemäß § 7 Abs. 1 der GBZugV und § 6 Abs. 2 der PBZugV sind auf Antrag
folgende gleichwertige Abschlussprüfungen in Fachkundenachweise gemäß §
14 umzuschreiben, wenn die Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011 begonnen
worden ist:
Güterverkehr:
- Abschlussprüfungen zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und
Straßenverkehr, Schwerpunkt: Güterkraftverkehr,
Straßenverkehr, Schwerpunkt: Güterkraftverkehr,
- Abschlussprüfung zum Speditionskaufmann/zur Speditionskauffrau (seit
01.08.2005 Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung),
01.08.2005 Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung),
- Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfach
wirtin,
wirtin,
- Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt im Ausbildungsbereich Wirtschaft,
Fachrichtung Spedition der Berufsakademien Lörrach und Mannheim,
Fachrichtung Spedition der Berufsakademien Lörrach und Mannheim,
- Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt im Fachbereich Wirtschaft I
Studiengang Verkehrswirtschaft und Logistik, Fachrichtung Güterverkehr der
Fachhochschule Heilbronn,
Studiengang Verkehrswirtschaft und Logistik, Fachrichtung Güterverkehr der
Fachhochschule Heilbronn,
- Bachelor of Arts, Studiengang Betriebswirtschaftslehre/Spedition, Transport
und Logistik der Berufsakademien Lörrach und Mannheim,
und Logistik der Berufsakademien Lörrach und Mannheim,
- Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik,
Vertiefungsrichtung Verkehrslogistik der Hochschule Heilbronn.
Vertiefungsrichtung Verkehrslogistik der Hochschule Heilbronn.
Personenverkehr:
- Abschlussprüfungen zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und
Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr,
Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr,
- Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur
Verkehrsfachwirtin,
Verkehrsfachwirtin,
- Abschlussprüfung als Betriebswirt/Betriebswirtin (DAV), abgelegt bei der
Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen,
Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen,
- Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt/Diplom-Betriebswirtin im
Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und
Logistik an der Fachhochschule Heilbronn,
Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und
Logistik an der Fachhochschule Heilbronn,
- Abschluss als Diplom-Verkehrswirtschaftler/Diplom-Verkehrswirtschaftlerin
an der Technischen Universität Dresden,
an der Technischen Universität Dresden,
- Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik,
Vertiefungsrichtung Personenverkehr der Hochschule Heilbronn.
Vertiefungsrichtung Personenverkehr der Hochschule Heilbronn.
(2) Eine Umschreibung ist gemäß § 6 Abs. 1 PBZugV auch für weitere
Abschlussprüfungen möglich, sofern das zuständige Bundesministerium diese
im Verkehrsblatt bekannt gegeben hat.
(3) Bescheinigungen über den Nachweis der fachlichen Eignung, die bis zum
Inkrafttreten der Fünften Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum
Güterkraftverkehrsgesetz vom 23. Februar 1993 (BGBl. I S. 268) auf die
Durchführung von Güternah- oder Umzugsverkehr oder auf innerstaatliche
Beförderungen beschränkt wurden, können in eine unbeschränkte
Fachkundebescheinigung nach § 14 umgeschrieben werden.
Inkrafttreten der Fünften Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum
Güterkraftverkehrsgesetz vom 23. Februar 1993 (BGBl. I S. 268) auf die
Durchführung von Güternah- oder Umzugsverkehr oder auf innerstaatliche
Beförderungen beschränkt wurden, können in eine unbeschränkte
Fachkundebescheinigung nach § 14 umgeschrieben werden.
§ 17 Inkrafttreten
Die Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Magazin Lahn-Dill
Wirtschaft in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung vom 21. November 2013
außer Kraft.
Dillenburg / Wetzlar
den 21.06.2018
Industrie- und Handelskammer Lahn-Dill
______________________
Präsident
Eberhard Flammer
Präsident
Eberhard Flammer
______________________
Hauptgeschäftsführer
Andreas Tielmann
Hauptgeschäftsführer
Andreas Tielmann