BNetzA: Regeln zur Marktintegration von Stromspeichern und Ladepunkten (MiSpeL)
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat Anfang Oktober 2026 die Festlegung zur Marktintegration von Stromspeichern und Ladepunkten (MiSpeL) beschlossen (Hintergrundpapier). Stromspeicher und bidirektionale Ladepunkte können für eine Flexibilisierung auf der Nachfrageseite (Strombezug mit dynamischen Tarifen) und auf der Angebotsseite (preisoptimierte Direktvermarktung) genutzt werden. Die MiSpeL-Festlegung eröffnet mit der Abgrenzungs- und der Pauschaloption zwei Nutzungsmöglichkeiten.
Bisher mussten Grünstrom und Netzstrom in Speichern streng getrennt werden. Die EEG-Förderung konnten nur reine Grünstromspeicher erhalten. Bidirektionale Ladepunkte, die sowohl zum Laden von Elektromobilen als auch – gleich einem Stromspeicher – zur Rückspeisung von Strom aus den Autos genutzt werden können, waren bisher ausgeschlossen. Diese starren Begrenzungen werden mit der MiSpeL-Festlegung überwunden: Marktaktive Prosumer und Unternehmen können ihre Stromspeicher und Ladepunkte zu ihrem eigenen Vorteil nutzen. Das hilft gleichzeitig dem Strommarktes und der Integration der Erneuerbaren Energien.
Stromspeicher und bidirektionale Ladepunkte können für eine Flexibilisierung auf der Nachfrageseite (Strombezug mit dynamischen Tarifen) und auf der Angebotsseite (preisoptimierte Direktvermarktung) genutzt werden. Prosumer, Gewerbe und Industrie, die flexibel reagieren können, profitieren von niedrigeren Stromkosten, wenn sie Strom in Zeiten mit niedrigen Marktpreisen (und hoher erneuerbarer Stromerzeugung) verbrauchen. Durch eine Verlagerung ihrer Einspeisung (aus der Erneuerbare-Energien-Anlage und dem Speicher) in die Zeiten mit hohen Marktpreisen profitieren sie von höheren Erlösen.
Zwei Optionen
Die Abgrenzungsoption steht Anlagen aller Art und Größe offen und ermöglicht eine genaue Bestimmung der Strommengen. Speicher und Ladepunkte werden über einen separaten Zähler gemessen, der alle 15 Minuten digital erfasst, wie viel Strom aus der PV-Anlage und wie viel aus dem Netz kam und wohin er floss, etwa in Speicher, Ladepunkt oder Verbrauch. Jede kWh wird so genau erfasst. Die EEG-Förderung bleibt erhalten und wird auch für zwischengespeicherten Solarstrom gezahlt. Für die Rückspeisung zwischengespeicherten Netzstroms werden Umlageprivilegien angerechnet, das heißt, in Höhe der Rückspeisung fallen keine Umlagen an. Auch Speicherverluste können angerechnet werden, soweit sie mit der Rückspeisung zusammenhängen. Über gesetzliche Verweise gelten die Privilegien entsprechend für Netzentgelte und weitere Strompreisbestandteile.
Die Formeln zu dieser Option sehen in der Regel zwei Zähler vor, damit die Abgrenzung korrekt funktionieren kann. Die enthaltenen Formeln lassen sich für weitere Konstellationen nutzen: Co-Location-Speicher (etwa neben einer Freiflächenanlage oder einem Windrad), die Einbindung einer Wärmepumpe, Speicher in der energieintensiven Industrie (BesAR) sowie Fälle ohne Erzeugungsanlage, also rein netzgekoppelte Speicher oder Speicher und Ladepunkte in Prosumerhaushalten und Industriebetrieben. In Sonderfällen reduziert sich der Messaufwand auf einen Zähler, zum Beispiel bei Speichern ganz ohne Solaranlage (Formelsatz A11). Dieser Formelsatz gilt nun auch für bidirektionale Ladepunkte.
Die Pauschaloption bietet sich als vereinfachte Alternative für Haushalte mit einer Solaranlage (bis 30 kWp) sowie für Speicher und bidirektionale Wallboxen im Heimbereich und Kleingewerbe an. Ein viertelstundengenauer Zähler am Hausanschluss genügt, der Zählerschrank muss nicht umgebaut werden. Typischerweise spielt der Eigenverbrauch eine gewichtige Rolle, während ein Anteil (mit oder ohne „Zwischenspeicherung“) ins Netz eingespeist wird. Dieser Strom wird nach den MiSpeL-Regeln pauschal als förderfähig eingestuft. Das gilt bis zu einer „Pauschalgrenze der Förderfähigkeit“ von 500 kWh/kWp. Darüber hinaus kann nicht mehr pauschal von zwischengespeichertem Netzstrom ausgegangen werden. Der von der BNetzA eingeführte „Indifferenzbereich“ (s.u.) soll verhindern, dass Solarstrom über das EEG hinaus ohne sachlichen Grund zusätzlich aus den Zahlungen der Verbraucher für Netzentgelte und Umlagen gefördert wird.
Systemgrenzen
Um Fehlanreize zu vermeiden, entfallen bei Einspeisung trotz negativer Marktpreise die Umlageprivilegien und, soweit im EEG vorgesehen, die Förderzahlungen. Bei bidirektionalen Ladepunkten entfallen Umlagen und Netzentgelte für die Rückspeisung ins Netz, während für den Netzbezug zum Laden der E-Autos einschließlich der Speicherverluste weiterhin gezahlt werden muss. Wird erkennbar Strom rückgespeist, der zuvor extern geladen wurde, etwa beim Arbeitgeber, erhält dieser „Fremdtankstrom“ keine EEG-Förderung. Für den sonstigen Netzbezug in Haushalt und Unternehmen fallen wie bisher alle Umlagen und Netzentgelte an.
Übergangsphase
In einer Übergangszeit zum 30. September 2027 ist das Einverständnis des Netzbetreibers und des Messstellenbetreibers erforderlich, um die beiden MiSpeL-Optionen bereits nutzen zu können. Diese Übergangsregelung räumt insbesondere den Netzbetreibern und Messstellenbetreibern Zeit ein, um die erforderlichen IT- und Abrechnungsprozesse für das Massengeschäft zu etablieren. Die Pauschaloption startet erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung der gesetzlichen Grundlage durch die EU-Kommission, deren Datum noch unbekannt ist.
(Quelle BNetzA)
