Novelle des GEIG: Mehr Ladeinfrastruktur an Gebäuden gefordert
Am 28. Juli 2026 ist die Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes im Rahmen eines Artikelgesetzes zum neuen Gebäudemodernisierungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Die Änderungen greifen ab 1. Januar 2027. Damit werden für neue und bestehende Wohn- und Nichtwohngebäude strengere Anforderungen an die Errichtung von Ladeinfrastruktur gestellt.
Intelligentes Laden
Bei der Errichtung von Ladepunkten sind die gesetzlichen Mindestanforderungen an den Aufbau und den Betrieb zu beachten. Ladepunkte, die ab 1. Januar 2027 errichtet oder ersetzt werden, müssen gemäß § 5 intelligentes Laden auf Basis nichtproprietärer und diskriminierungsfreier Kommunikationsprotokolle und Standards ermöglichen.
Wohngebäude
Wer Wohngebäude mit mehr als drei innerhalb des Gebäudes liegenden oder an das Gebäude angrenzenden Stellplätzen errichtet, muss
- mindestens jeweils 50 Prozent der barrierefreien und nicht-barrierefreien Stellplätze mit Vorverkabelung und
- die übrigen dieser Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausstatten sowie
- mindestens einen Ladepunkt errichten.
Wer bestehende Wohngebäude, einer größeren Renovierung (von mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle) unterzieht, die den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen, muss
- mindestens jeweils 50 Prozent der barrierefreien und nicht-barrierefreien Stellplätze mit Vorverkabelung und
- die übrigen dieser Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausstatten.
Wer Wohngebäude mit mehr als drei innerhalb des Gebäudes liegenden oder an das Gebäude angrenzenden Stellplätzen errichtet, muss zusätzlich zu den oben genannten Anforderungen an größere Renovierungen bestehender Wohngebäude
- mindestens einen Ladepunkt errichten.
Nichtwohngebäude
Wer Nichtwohngebäude mit mehr als fünf innerhalb des Gebäudes liegenden oder an das Gebäude angrenzenden Stellplätzen errichtet, muss
- mindestens jeweils 50 Prozent der barrierefreien und nicht-barrierefreien Stellplätze mit Vorverkabelung und
- die übrigen dieser Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausstatten sowie
- mindestens einen Ladepunkt für jeden fünften Stellplatz errichten.
Wer Nichtwohngebäude errichtet, die überwiegend für Verwaltungs-, Kommunikations- und Organisationsaufgaben genutzt werden, hat nicht mindestens 20 Prozent, sondern mindestens 50 Prozent der Stellplätze mit Ladepunkten auszustatten.
Wenn die Stellplätze öffentlich zugänglich sind, kann der Eigentümer die oben genannten Pflichten auch dadurch erfüllen, dass er für die Errichtung öffentlich zugänglicher Ladepunkte sorgt. Maßgeblich ist die Gesamtladeleistung, die mindestens dem Produkt aus der Anzahl öffentlich zugänglicher Ladepunkte und einer Ladeleistung von 2,2 Kilowatt entsprechen muss.
Wer bestehende Nichtwohngebäude einer größeren Renovierung unterzieht, die den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen, muss analoge Regelungen wie bei Neubauten beachten.
Gemäß § 10 müssen Eigentümer bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als 20 innerhalb des Gebäudes liegender oder an das Gebäude angrenzender Stellplätze ab dem 1. Januar 2027 einen Ladepunkt für jeden zehnten Stellplatz errichten oder mindestens jeweils 50 Prozent der barrierefreien und nicht-barrierefreien Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausstatten. Bei bestehenden Nichtwohngebäuden, die sich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden und von einer Behörde genutzt werden, müssen ab 1. Januar 2033 mindestens jeweils 50 Prozent der barrierefreien und nicht-barrierefreien Stellplätze mit einer Vorverkabelung für die Elektromobilität ausgestattet werden. Wenn die Stellplätze öffentlich zugänglich sind, kann der Eigentümer die oben genannten Pflichten auch dadurch erfüllen, dass er für die Errichtung öffentlich zugänglicher Ladepunkte sorgt. Maßgeblich ist die Gesamtladeleistung, die mindestens dem Produkt aus der Anzahl öffentlich zugänglicher Ladepunkte und einer Ladeleistung von 1,1 Kilowatt entsprechen muss.
Bei gemischt genutzten Gebäuden gelten die bisher geltenden Regelungen gemäß § 11.
Ausnahmen
Die Regelungen zum Ausbau der Ladeinfrastruktur nicht anzuwenden, wenn
- bei einer größeren Renovierung eines bestehenden Wohn- oder Nichtwohngebäudes die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur 10 Prozent der Gesamtkosten der Renovierung überschreiten oder
- für ein Gebäude die erforderliche Ladeinfrastruktur von einem isolierten Kleinstnetz abhängig wäre und dies zu erheblichen Problemen für den Betrieb des Stromnetzes führen würde, an das die Ladeinfrastruktur anzuschließen wäre oder
- die Stabilität des Stromnetzes beeinträchtigt wäre, an das die Ladeinfrastruktur anzuschließen wäre.
Übergangsvorschriften
Die Vorschriften des Gesetzes sind nicht anzuwenden auf “Vorhaben”, für die die Bauantragstellung oder der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung oder die Bauanzeige vor dem 18. März 2021 erfolgt ist.
Ist der Bauantrag, der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung oder die Bauanzeige nach dem 17. März 2021 und vor dem 1. Januar 2027 erfolgt, sind die §§ 6 bis 9 in der bisherigen Fassung des GEIG anzuwenden.
Beide Regelungen sind für nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben entsprechend anzuwenden. Für Vorhaben, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu geben sind, ist auf den Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnisgabe bei der zuständigen Behörde abzustellen. Für sonstige nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben ist auf den Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung abzustellen.
Bei Vorhaben an Nichtwohngebäuden, für die die Bauantragstellung oder der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung oder die Bauanzeige nach dem 17. März 2021 und vor dem 1. Januar 2027 erfolgt ist, ist § 10 bis zum Ablauf des 1. Januar 2029 nicht anzuwenden, wenn der Eigentümer die Anforderung nach § 10 Absatz 1 in der bisherigen Fassung des GEIG im Zeitraum vom 27. Mai 2022 bis zum Ablauf des 27. Mai 2024 umgesetzt hat.
Rechtliche Interpretation: Eigentümer älterer Gebäude (errichtet vor dem 18. März 2021) sind nicht grundsätzlich und für immer vom GEIG befreit. Denn der Zeitpunkt der Antragstellung, der Anzeige oder des Baubeginns bezieht sich ausdrücklich auf Vorhaben und damit nicht nur auf die Errichtung von Gebäuden, sondern z. B. auch größere Renovierungsmaßnahmen. So müsste im Falle von Renovierungsarbeiten als „Vorhaben“ im Sinne des Gesetzes vor bzw. nach dem Inkrafttreten des neuen GEIG geprüft werden, ob diese zu GEIG-Pflichten führen und welche Übergangsvorschriften ggf. zum Tragen kommen.
(Quelle IHK Lippe, Bundesgesetzblatt)
