Elektromobilität: Beschleunigte Abschreibung für Unternehmen
Der Bundestag hat Ende Juni 2025 das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland beschlossen. Zusätzlich zu den bereits bestehenden vielfältigen steuerlichen Fördermaßnahmen sollen mit der Einführung der beschleunigten Abschreibungsmöglichkeit für die Anschaffung von reinen Elektrofahrzeugen besondere steuerliche Anreize für die Elektromobilität im betrieblichen Bereich gesetzt werden. Die Befreiung von der Kfz-Steuer für reine Elektrofahrzeuge ist bis 31. Dezember 2035 verlängert worden.
Arithmetisch-degressive Abschreibung
Möglich wird für reine Elektrofahrzeuge gemäß § 7 Absatz 2a Einkommenssteuergesetz eine beschleunigte Abschreibung von 75 Prozent der Anschaffungskosten bereits im Investitionsjahr. Die Regelung gilt für E-Autos, die nach dem 30. Juni dieses Jahres und vor dem 1. Januar 2028 neu angeschafft werden.
Insgesamt ist für die schnellere Abschreibung von E-Fahrzeugen, die zum Anlagevermögen gehören, ein Zeitraum von sechs Jahren vorgesehen. Das entspreche der regelmäßigen durchschnittlichen Nutzungsdauer. Für die Definition der Elektrofahrzeuge wird auf die Definition in § 9 Absatz 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz zurückgegriffen. Sie umfasst alle Fahrzeuge, unabhängig von ihrer Fahrzeugklasse und damit neben Personenkraftwagen insbesondere auch Elektronutzfahrzeuge, Lastkraftwagen und Busse.
| Abschreibungsjahr | Abschreibungssätze |
| Jahr der Anschaffung | 75 Prozent |
| 1. Folgejahr | 10 Prozent |
| 2. Folgejahr | 5 Prozent |
| 3. Folgejahr | 5 Prozent |
| 4. Folgejahr | 3 Prozent |
| 5. Folgejahr | 2 Prozent |
Die vorgesehene Sonderabschreibung ist auf geleaste Fahrzeuge nicht anwendbar. Zudem ist die schnellere Abschreibung nicht möglich, wenn der Steuerpflichtige Sonderabschreibungen für das Wirtschaftsgut in Anspruch genommen hat.
Laut Bundesfinanzministerium (BMF) finden die erhöhten Abschreibungen des Arbeitgebers beim Arbeitnehmer keine Berücksichtigung. Die Abschreibung eines Fahrzeugs ist für den Arbeitnehmer grundsätzlich relevant, wenn der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung des Fahrzeugs nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird bzw. die “Kostendeckelung” greift. Allerdings ist in diesem Fall nach der Auffassung der Verwaltung die Abschreibung weiterhin gleichmäßig (d. h. linear) auf eine Nutzungsdauer von acht Jahren zu verteilen und die erhöhten Abschreibungen, die der Arbeitgeber vornehmen darf, dürfen nicht berücksichtigt werden.
Steuerliche Förderung
Auch teurere reine Elektrofahrzeuge sollen künftig von den Vergünstigungen bei der Dienstwagenbesteuerung profitieren. Der Bruttolistenpreis von reinen Elektrofahrzeugen in § 6 Absatz 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) wird von 70.000 auf 100.000 Euro angehoben.
Hybridfahrzeuge sollen nur dann privilegiert werden, wenn das Fahrzeug überwiegend im rein elektrischen Fahrantrieb betrieben werden kann. Wenn dies nicht gewährleistet oder nachgewiesen ist, soll die Nutzung des Dienstwagens regelbesteuert werden (1-Prozent-Regelung).
Für Elektro- oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen gilt laut § 6 Abs. 1 Nr. 4 Einkommenssteuergesetz Folgendes:
| Bewertung mit 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises* |
bei Anschaffung zwischen 1. Januar 2019 und 31. Dezember 2030
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| Bewertung mit 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises* |
Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Einkommenssteuergesetz erfüllen, d. h.
|
* Der Bruttolistenpreis wird gemäß § 6 Abs.1 Nr. 4 EStG definiert als “inländischer” Listenpreis (unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers auf dem deutschen Markt) im Zeitpunkt der Fahrzeug-Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer.
Die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine sind der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen.
Die Steuerfreiheit für die Überlassung von betrieblichen Fahrrädern zur privaten Nutzung in § 3 Nr. 37 EStG gilt bis 2030.
§ 40 Abs. 1 Nr. 7 EStG enthält eine zusätzliche Pauschalierung mit 25 Prozent der Lohnsteuer, wenn der Arbeitgeber einem Mitarbeiter ein Fahrrad unentgeltlich übereignet. Bemessungsgrundlage ist der Wert des Fahrrads zum Übereignungszeitpunkt.
Nutzung von Ladesäulen
Die kostenlose Nutzung von Stromladestationen des Arbeitgebers für private Pkws oder Fahrräder und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung ist bis 2030 steuerbefreit.
Befreiung von der Fahrzeugsteuer verlängert
Die Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge ist mit Änderung von § 3d Kraftfahrzeugsteuergesetz um fünf Jahre verlängert worden. Alle rein elektrischen Fahrzeugtypen sind erfasst, auch Nutzfahrzeuge, Lastkraftwagen und Busse.
Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2030 erstmals zugelassen werden, bleiben damit für bis zu zehn Jahre steuerfrei, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2035. Wer erst zum Ende der Frist umsteigt, genießt also nur noch eine fünfjährige Kfz-Steuerfreiheit. Ursprünglich sollte die Steuerbefreiung bereits Ende 2025 auslaufen.
Die Steuerbefreiung wird für jedes Fahrzeug einmal gewährt. Soweit sie bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen ist, wird sie dem neuen Halter gewährt.
Ladestrom für E-Fahrzeuge
Das BMF-Schreiben vom 11.11.2025 (BStBl 2025 I S. 1929) hat grundlegende Änderungen für die steuerliche Behandlung von Arbeitgeberleistungen rund um das Laden von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen sowie die Überlassung von Ladevorrichtungen gebracht. Eine Verfügung des bayerischen Landesamts für Steuern (BayLfSt) schafft nun Klarstellungen zum Nachweis der Strommengen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich zudem zur ertragsteuerlichen Behandlung geäußert.
Lädt ein Arbeitnehmer seinen E-Firmenwagen zuhause, so kann der Arbeitgeber für die Erstattung der Ladekosten ab dem Jahr 2026 entweder den individuellen Strompreis laut Vertrag oder eine vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Strompreispauschale für die Erstattung zugrunde legen. Die Strommenge muss durch einen separaten Zähler (z. B. Wallbox, fahrzeugintern) nachgewiesen werden. Eigenbelege sind nicht zulässig.
Unsicherheit bestand in der Praxis oft hinsichtlich der Frage, welche Anforderungen die Finanzverwaltung an den Nachweis über die geladenen Strommengen stellt.
Unsicherheit bestand in der Praxis oft hinsichtlich der Frage, welche Anforderungen die Finanzverwaltung an den Nachweis über die geladenen Strommengen stellt.
Eine Verfügung des bayerischen Landesamts für Steuern in Form von FAQ (LfSt Bayern, Vfg. v. 18.6.2026 – S 2334.1.1-73/11 St 36, DStR 2026, 1865ff) schafft Klarheit: "Die Anforderungen sind niedrigschwellig gehalten, um eine einfache Abrechnung zu ermöglichen. Der Nachweis muss sich aber unmittelbar und unveränderlich aus den Ladedaten ergeben, beispielsweise als Screenshot, Foto, App-basiert, aus den Protokollen der Wallboxen oder den fahrzeuginternen Auswertungen." Eigenbelege des Arbeitnehmers oder änderbare Excel-Aufstellungen sind demnach nicht zulässig.
Ferner hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 21.07.2026 das BMF-Schreiben vom 5. November 2021 zur ertragsteuerlichen Behandlung betrieblicher Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge vor dem Hintergrund der Strompreispauschale angepasst.
Kernaussagen des Schreibens:
- Die Randnummern 19 und 20 des BMF-Schreibens vom 5. November 2021 werden angepasst.
- Die Neuregelungen gelten für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen.
- Die bisherigen Regelungen können aus Billigkeitsgründen noch bis zum 31. Juli 2026 angewendet werden.
Besonders praxisrelevant:
- Der betriebliche Ladeanteil kann weiterhin durch einen stationären oder mobilen Stromzähler nachgewiesen werden – eine Eichrechtskonformität ist nicht erforderlich️.
- Neben dem Strompreis je kWh ist auch der anteilige Grundpreis zu berücksichtigen.
- Bei dynamischen Stromtarifen können die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschließlich anteiligem Grundpreis angesetzt werden.
- Alternativ zu den tatsächlichen Stromkosten kann die neue Strompreispauschale genutzt werden, auch bei dynamischen Stromtarifen und privaten PV-Anlagen
Die neue Strompreispauschale vereinfacht die steuerliche Berücksichtigung häuslicher Ladekosten und schafft insbesondere bei dynamischen Stromtarifen und privaten PV-Anlagen mehr Flexibilität. Für Unternehmer lohnt sich ein Vergleich, welche Methode im jeweiligen Wirtschaftsjahr vorteilhafter ist.
(Quelle BAFA, BMF, DIHK)
