Verordnung zur künstlichen Intelligenz (AI-Act)

Die Verordnung (EU) 2024/1689 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Verordnung über künstliche Intelligenz - AI-Act) ist am 12. Juli 2024 im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden. Sie ist am 1. August 2024 in Kraft getreten und ab 2. August 2026 anzuwenden. Am 27. Juli 2026 ist zudem die Verordnung (EU) 2026/1744 zur Vereinfachung der Umsetzung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI) in Kraft getreten. Die Änderungsverordnung verschiebt den Geltungsbeginn wesentlicher Vorschriften und dehnt Sonderregelungen für KMU auf kleine Midcap-Unternehmen aus. Dies hatte die DIHK auch in einer Stellungnahme gefordert.

Ziele der Verordnung

Grundsätzliches Ziel der KI-Verordnung ist es, sicherzustellen, dass Grundrechte, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ökologische Nachhaltigkeit vor KI mit hohem Risiko geschützt werden und gleichzeitig Innovationen anzukurbeln. Die neuen Vorschriften folgen weitgehend einem risikobasierten Ansatz. Die DIHK hat Anfang Dezember 2023 ein Impulspapier zur KI-Verordnung veröffentlicht.

Wer ist betroffen?

Die KI-Verordnung gilt für
  • Anbieter, die in der Union KI-Systeme in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen oder KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck in Verkehr bringen, unabhängig davon, ob diese Anbieter in der Union oder in einem Drittland niedergelassen oder ansässig sind;
  • Betreiber von KI-Systemen, die ihren Sitz oder eine Niederlassung in der Union haben;
  • Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, die ihren Sitz oder eine Niederlassung haben, wenn die vom KI-System hervorgebrachte Ausgabe in der Union verwendet wird;
  • Einführer und Händler von KI-Systemen;
  • Produkthersteller, die KI-Systeme zusammen mit ihrem Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen;
  • Bevollmächtigte von Anbietern, die nicht in der Union niedergelassen sind und
  • betroffene Personen, die sich in der Union befinden.
Die Nutzung von KI-Systemen zu privaten Zwecken fällt nicht in den Anwendungsbereich der KI-Verordnung. Dementsprechend sind beispielsweise bei der privaten Nutzung von KI-Systemen wie ChatGPT keine besonderen Vorkehrungen zu treffen. Open-Source-KI-Systeme sind im Regelfall vom Anwendungsbereich der KI-Verordnung ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um Hochrisiko-KI-Systeme oder verbotene KI-Praktiken.
Unternehmen, die beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) die Vorgaben der europäischen KI-Verordnung beachten müssen, können beim „KI Service Desk“ der Bundesnetzagentur (BNetzA) bei der praktischen Umsetzung unterstützt werden. In wenigen Schritten kann mit dem „KI-Compliance Kompass“ geprüft werden, ob die KI-Systeme unter die seit August 2024 geltende Verordnung fallen und welcher Risikoklasse sie zugeordnet werden. Insbesondere KMU und Start-ups sollen so mehr Unterstützung erhalten.

KI-Systeme mit geringem Risiko

Die große Mehrheit der KI-Systeme fällt in die Kategorie mit minimalem Risiko. Anwendungen mit minimalem Risiko wie KI-gestützte Empfehlungssysteme oder Spam-Filter sind von den Anforderungen befreit und müssen keine Verpflichtungen erfüllen, da diese Systeme nur ein geringes oder kein Risiko für die Rechte oder die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger darstellen. Die Unternehmen können sich dennoch freiwillig zur Einhaltung zusätzlicher Verhaltenskodizes für solche KI-Systeme verpflichten.

Allgemeine und bestimmte KI-Systeme

Für folgende KI-Systeme gelten gestufte Anforderungen:
  • Bestimmte KI (Artikel 50): Transparenzpflichten
  • KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck (Artikel 51 bis 53): technische Dokumentation, Informationen für Integratoren, Strategie zur Einhaltung des Urheberrechts, detaillierte Zusammenfassung der für das Training verwendeten Informationen (EU-Template für Zusammenfassung der öffentlichen Informationen über die Trainingsdatenbasis)
  • KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko (Artikel 51 bis 53 und 55): zusätzlich Mitteilungspflicht, Modellbewertung, Risiko- und Notfallmanagement, Cybersicherheit
Die Anforderungen gelten nicht für Forschungs-, Test- und Entwicklungstätigkeiten sowie teilweise für Systeme, die im Rahmen einer freien und quelloffenen Lizenz angeboten werden.
Die EU-Kommission hat “Leitlinien zum Umfang der Verpflichtungen für allgemeine KI-Modelle gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung)” veröffentlicht, die vier zentrale Themen behandeln
  • allgemeine KI-Modelle
  • Anbieter, die allgemeine KI-Modelle auf den Markt bringen
  • Ausnahmen von bestimmten Verpflichtungen für Anbieter allgemeiner KI-Modelle, die als Open Source veröffentlicht werden
  • Einhaltung der Verpflichtungen für Anbieter allgemeiner KI-Modelle.

KI-Systeme mit hohem Risiko

Für Hochrisiko-KI-Systeme (aufgrund ihres erheblichen Schadenspotenzials für Gesundheit, Sicherheit, Grundrechte, Umwelt, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit) gelten strenge Anforderungen z.B. im Hinblick auf
  • Vorkehrungen zur Risikominimierung und -minderung für den gesamten Lebenszyklus (Risikomanagementsystem),
  • hochwertige Datensätze (Data Governance),
  • Automatische Protokollierung der Vorgänge,
  • Technische Dokumentation (Anhang IV),
  • klare Informationen für die Nutzer (Gebrauchsanweisungen),
  • die Überwachung und Kontrolle (menschliche Aufsicht und Qualitätsmanagementsystem),
  • Robustheit, Genauigkeit und Cybersicherheit
Zu Hochrisiko-KI-Systemen zählen
  • Anwendungsfälle von KI als Sicherheitsbauteil in Produkten, die den in Anhang I aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sowie einer Konformitätsbewertung unterliegen
  • Anwendungen, die in Anhang III aufgeführt werden: bestimmte kritische Infrastrukturen, z. B. in den Bereichen Wasser, Gas und Strom, Medizinprodukte, Systeme für die Zugangsgewährung zu Bildungseinrichtungen oder für die Einstellung von Personen oder bestimmte Systeme, die in den Bereichen Strafverfolgung, Grenzkontrolle, Justizverwaltung und demokratische Prozesse eingesetzt werden. Darüber hinaus gelten auch Systeme zur biometrischen Identifizierung und Kategorisierung sowie zur Emotionserkennung als hochriskant.
Anbieterinnen und Anbieter müssen künftig Informationen über die Funktionsweise ihrer Systeme bereitstellen und KI-gestützte Entscheidungen (zum Beispiel bei der Prämienfestsetzung im Versicherungsbereich) erläutern.
Die Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen gemäß Artikel 49 oder gegebenenfalls ihre Bevollmächtigten müssen sich registrieren lassen und Informationen entsprechend Anhang VIII bereitstellen.
Mit Artikel 4a der Verordnung (EU) 2026/1744 wird eine neue Rechtsgrundlage eingeführt, die es Anbietern von Hochrisiko-KI-Systemen in bestimmten Ausnahmefällen und vorbehaltlich strenger Schutzmaßnahmen gestattet, besondere Kategorien personenbezogener Daten zu verarbeiten. Diese Rechtsgrundlage ist jedoch mit der Verpflichtung der Anbieter verknüpft, Verfahren zur Erkennung, Vermeidung und Korrektur jener Verzerrungen festzulegen, bei denen es wahrscheinlich ist, dass sie die Gesundheit und Sicherheit von Personen beeinträchtigen, negative Auswirkungen hinsichtlich der Grundrechte haben oder zu Diskriminierungen führen, die nach dem Unionsrecht verboten sind.

KI-Systeme mit unannehmbarem Risiko

KI-Systeme, die die Grundrechte der Menschen gefährden, werden ganz verboten. Dazu zählen
  • biometrische Kategorisierungssysteme, die sensible Merkmale verwenden (z. B. politische, religiöse, philosophische Überzeugungen, sexuelle Orientierung, Rasse);
  • ungezieltes Auslesen von Bildern aus dem Internet oder Videoüberwachungen zur Erstellung von Gesichtserkennungsdatenbanken;
  • Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen;
  • Scoring basierend auf sozialem Verhalten oder persönlichen Merkmalen;
  • KI-Systeme, die menschliches Verhalten manipulieren, um ihren freien Willen zu umgehen;
  • KI, die Schwachstellen bestimmter Gruppen ausnutzt (aufgrund ihres Alters, ihrer Behinderung, ihrer sozialen oder wirtschaftlichen Situation).
  • Nudify-Apps: Das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme oder die Verwendung eines KI-Systems, das realistische Bild-, Video-, Ton- oder ähnliche Inhalte erzeugt oder manipuliert, in denen intime Körperteile einer bestimmbaren natürlichen Person dargestellt werden oder eine an eindeutig sexuellen Handlungen beteiligte bestimmbare Person dargestellt wird, ohne dass die betreffende Person eine Zustimmung erteilt hat.

Ausnahmen für die Strafverfolgung

  • Einsatz biometrischer Identifikationssysteme (RBI) in öffentlich zugänglichen Räumen zu Strafverfolgungszwecken, vorbehaltlich einer vorherigen richterlichen Genehmigung und für streng definierte Straftatenlisten.
  • „Post-Remote“-RBI ausschließlich für die gezielte Suche nach Personen, die wegen einer schweren Straftat verurteilt sind oder verdächtigt werden.
  • „Echtzeit“-RBI (zeitlich und örtlich begrenzt) muss strenge Bedingungen erfüllen und ist nur zu folgenden Zwecken zulässig:
    • gezielte Suche nach Opfern (Entführung, Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung),
    • Abwehr einer konkreten und gegenwärtigen terroristischen Bedrohung,
    • die Lokalisierung oder Identifizierung einer Person, die im Verdacht steht, eine der in der Verordnung genannten konkreten Straftaten begangen zu haben (z. B. Terrorismus, Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, Mord, Entführung, Vergewaltigung, bewaffneter Raubüberfall, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Umweltkriminalität).
In den "Leitlinien zu verbotenen Praktiken der künstlichen Intelligenz" gibt die EU-Kommission einen Überblick über KI-Praktiken, die aufgrund ihrer potenziellen Risiken für die europäischen Werte und Grundrechte als inakzeptabel gelten. Sie enthalten rechtliche Erläuterungen und praktische Beispiele, um den Stakeholdern zu helfen, die Anforderungen des KI-Gesetzes zu verstehen und einzuhalten.

KI-Kompetenz

Nach der europäischen KI-Verordnung (Artikel 4 Verordnung (EU) 2024/1689, geändert durch Verordnung (EU) 2026/1744) müssen die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen Maßnahmen ergreifen, die die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, unterstützt. Dabei sind technische Kenntnisse, Erfahrung, Ausbildung und Schulung sowie der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, sowie die Personen oder Personengruppen, bei denen die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, zu berücksichtigen. Die Verordnung legt nicht fest, wie die KI-Kompetenz konkret aufzubauen ist. Artikel 4 verpflichtet Anbieter oder Betreiber nicht, für alle Mitarbeitenden ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zu garantieren.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat ein Hinweispapier mit rechtlich nicht verbindlichen Empfehlungen veröffentlicht.
Die IHK Schwaben hat einen KI-Kompetenz-Check entwickelt, mit dem Unternehmen die KI-Kompetenz der Mitarbeitenden abfragen können. Der Check besteht aus einem Online-Test mit 30 gezielten Fragen, der anonym und unkompliziert durchgeführt wird. Über Microsoft Forms erhalten interessierte Unternehmen einen individuellen Zugang, der einfach an die Mitarbeitenden weitergegeben werden kann. Nach Durchführung der Tests erhalten die Unternehmen eine Analyse, die zeigt, wie der Status Quo des Wissens aussieht und welche Bereiche weiterentwickelt werden können.

Konformitätserklärung

Der Anbieter stellt gemäß Artikel 47 für jedes Hochrisiko-KI-System eine schriftliche maschinenlesbare, physische oder elektronisch unterzeichnete EU-Konformitätserklärung aus und hält sie für einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Hochrisiko-KI-Systems für die zuständigen nationalen Behörden bereit.
Die EU-Konformitätserklärung enthält folgende Angaben (Anhang V)
  • Name und Art des KI-Systems und etwaige zusätzliche eindeutige Angaben zur Identifizierung und Rückverfolgbarkeit des KI-Systems
  • Name und Anschrift des Anbieters und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten
  • Erklärung über die alleinige Verantwortung des Anbieters für die Ausstellung der EU-Konformitätserklärung
  • Versicherung der Konformität des KI-Systems mit der Verordnung sowie weiteren einschlägigen Rechtsvorschriften (auch hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten)
  • Verweise auf die verwendeten einschlägigen harmonisierten Normen oder sonstigen gemeinsamen Spezifikationen
  • gegebenenfalls Name und Identifizierungsnummer der notifizierten Stelle, Beschreibung des durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahrens und Identifizierungsnummer der ausgestellten Bescheinigung
  • Ort und Datum der Ausstellung der Erklärung, den Namen und die Funktion des Unterzeichners sowie Angabe, für wen oder in wessen Namen diese Person unterzeichnet hat, eine Unterschrift
Hochrisiko-KI-Systeme müssen mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet werden.

Besondere Transparenzverpflichtungen:

Beim Umgang mit KI-Systemen wie Chatbots sollen die Nutzer informiert werden, dass sie es mit einer Maschine zu tun haben. Deepfakes und andere KI-generierte Inhalte müssen als solche gekennzeichnet werden. Die Nutzer müssen über die Anwendung der biometrischen Kategorisierung oder Emotionserkennung aufgeklärt werden. Darüber hinaus müssen die Anbieter die Systeme so gestalten, dass synthetische Inhalte wie Audio-, Video-, Text- und Bildinhalte in einem maschinenlesbaren Format als künstlich erzeugt oder manipuliert gekennzeichnet werden und als solche erkannt werden können.
Die EU-Kommission hat Leitlinien zu den Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber von KI-Systemen nach Art. 50 veröffentlicht.

Erleichterungen für KMU und kleine Midcap-Unternehmen

Die ursprüngliche KI-Verordnung hat bereits Erleichterungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) vorgesehen. Diese Erleichterungen werden nun durch die Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 auf Small Mid-Caps (Unternehmen mit weniger als 750 Beschäftigten und entweder bis zu 150 Mio. Euro Umsatz oder bis zu 129 Mio. Euro Bilanzsumme) erweitert.
  • Reduzierte Gebühren: Bei Konformitätsbewertungen und behördlichen Verfahren müssen die Bedürfnisse von KMU berücksichtigt werden. Gebühren sollen verhältnismäßig ausgestaltet werden.
  • Vorrangiger Zugang zu KI-Reallaboren (Sandboxes): Mitgliedstaaten müssen regulatorische KI-Reallabore schaffen. KMU und Start-ups sollen hierbei bevorzugten Zugang erhalten, um KI-Systeme vor Markteinführung unter Aufsicht testen zu können.
  • Unterstützung durch Behörden: Die nationalen Marktaufsichtsbehörden und die Europäische Kommission sollen Leitlinien, technische Hilfen und Unterstützungsmaßnahmen insbesondere für KMU bereitstellen.
  • Verhältnismäßigkeitsprinzip: Bei der Anwendung vieler Anforderungen ist die Unternehmensgröße zu berücksichtigen. Die Verordnung betont ausdrücklich, dass die Innovationsfähigkeit kleiner Unternehmen nicht unnötig beeinträchtigt werden soll.
  • Vereinfachte technische Dokumentation: Die Kommission soll für KMU und Small Mid-Caps ein vereinfachtes Formular für die technische Dokumentation nach Anhang IV bereitstellen, um den Dokumentationsaufwand bei Hochrisiko-KI-Systemen zu senken. Die notifizierten Stellen akzeptieren das Formular für die Zwecke der Konformitätsbewertung.
  • Qualitätsmanagement gemäß Artikel 17 bei Hochrisiko-KI-Systemen: Die Umsetzung erfolgt in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Organisation des Anbieters, insbesondere wenn es sich um ein KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, oder ein kleines Midcap-Unternehmen handelt. Die Kommission erarbeitet Leitlinien zu den Elementen des vereinfachten Qualitätsmanagementsystems aus. Das Schutzniveau oder die Notwendigkeit zur Einhaltung der Anforderungen darf nicht beeinträchtigt werden.
  • Sanktionen: Für KMU, Start-up-Unternehmen und kleine Midcap-Unternehmen sollen angemessen niedrigere Bußgeld-Obergrenzen vorgesehen werden.

Sanktionen

Die Nichteinhaltung der Regeln kann je nach Verstoß zu Bußgeldern
  • von bis zu 35 Millionen Euro oder - bei Unternehmen - von bis zu 7 Prozent des Umsatzes*,
  • von bis zu 15 Millionen Euro oder von bis zu 3 Prozent,
  • von bis zu 7,5 Millionen Euro oder von bis zu 1 Prozent
führen. Dabei soll der jeweils höhere Betrag angewandt werden. Für KMU und kleine Midcap-Unternehmen wird der jeweils niedrigere Betrag aus den Prozentsätzen oder Summen gelten.
* gesamter weltweiter Jahresumsatz des vorangegangenen Geschäftsjahres

Zeitplan

Die Verordnung ist am 12. Juli 2024 im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden, am 1. August 2024 in Kraft getreten und ab 2. August 2026 anzuwenden. Die Verbote greifen aber bereits sechs Monaten nach Veröffentlichung. Durch den KI-Omnibus (Verordnung (EU) 2026/1744) sind insbesondere die Fristen verlängert worden. Für den Geltungsbeginn der Vorschriften der unterschiedlichen KI-Formen und -Anwendungen gilt folgender gestufter Zeitplan:
  • seit 2. Februar 2025: KI mit inakzeptablem Risiko ist verboten
  • seit 2. August 2025: Regeln zu Governance und General Purpose AI (GPAI) für Hochrisiko-KI
  • ab 2. August 2026: Allgemeiner Anwendungsbeginn großer Teile des AI Act, insbesondere Transparenzpflichten nach Art. 50
  • 2. Dezember 2026: Ende der Übergangsfrist für bestimmte Kennzeichnungspflichten (Watermarking) von vor dem 02. August 2026 in Verkehr gebrachten generativen KI-Systemen
  • ab 2. Dezember 2027: Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme nach Art. 6 Abs. 2 i. V. m. Anhang III (z. B. Personalarbeit, Bildung, Kreditwürdigkeit, Strafverfolgung)
  • ab 2. August 2028: Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme in regulierten Produkten nach Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Anhang I (z. B. Medizinprodukte, Maschinen, Luftfahrt)

Umsetzung in Deutschland

Das Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz (KI-Marktüberwachungs-und Innovationsförderungs-Gesetz – KI-MIG) ist am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlich worden und gilt ab 29. Juli 2026. Das Gesetz dient der Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz (KI-Verordnung).

Marktüberwachung

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) übernimmt die Marktüberwachung. Hierzu gehören konkret die Aufsicht über verbotene Praktiken, hochriskante KI-Systeme und Transparenzpflichten. Dies betrifft KI in den Bereichen Biometrie, kritische Infrastruktur, KI am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen, Gewährung grundlegender öffentlicher Leistungen, Strafverfolgung, Migration, Asyl, Grenzkontrolle und Justiz. Für bestimmte Hochrisiko-Anwendungen wird bei der BNetzA eine neue KI-Marktüberwachungskammer eingerichtet. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) wird auch als Marktüberwachungs- und Beschwerdestelle für Gewerbetreibende nach §§ 34d, f, h, i und k GewO fungieren.

Sektorspezifische Anwendungen:

Behörden, die bereits in vollharmonisierten Bereichen der Produktregulierung als Marktüberwachungsbehörden und notifizierende Behörden zuständig sind, sollen auch beim AI Act die für Marktüberwachung und Notifizierung zuständigen Behörden werden. Hierzu könnten z.B. Finanz- oder Medizinprodukte gehören.

Anwendungsorientierte Umsetzung:

Bei der Bundesnetzagentur wird ein zentrales Koordinierungs- und Kompetenzzentrum eingerichtet, das für eine einheitliche Umsetzung der KI-Verordnung sorgen soll. Das Zentrum wird Behörden mit KI-Expertise unterstützen, die Marktüberwachungsbehörden zusammenbringen und koordinieren sowie eine wichtige Rolle bei Verhaltenskodizes und dem Austausch mit Gesellschaft, Wirtschaft und Wissenschaft einnehmen.

Innovationsförderung:

Die BNetzA soll “innovationsfördernde Maßnahmen” gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 durchführen. Dazu zählen
  • Informationen und Anleitungen zur Anwendung der KI-Verordnung,
  • Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen,
  • die Förderung des Wissensaufbau und -austausch zu KI,
  • Vernetzung und Kooperation der relevanten Akteure sowie
  • die Mitarbeit im Bereich der technischen Normung von künstlicher Intelligenz in nationalen und internationalen Normungsgremien

Reallabore:

Die Bundesnetzagentur soll mindestens ein KI-Reallabor errichten und betreiben. Details zur konkreten Ausgestaltung sollen auf Basis ausstehender Durchführungsrechtsakte der EU durch das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung entwickelt werden. KMUs und Startups sollen vorrangigen Zugang zum KI-Reallabor erhalten.

Tests von Hochrisiko-KI-Systemen:

Die Marktüberwachungsbehörden überwachen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die Durchführung von Tests unter Realbedingungen. Bevor Anbieter oder zukünftige Anbieter Hochrisiko-KI-Systeme selbst oder in Zusammenarbeit mit einem oder mehreren Betreibern oder zukünftigen Betreibern unter Realbedingungen testen, müssen sie den Plan für den Test bei der zuständigen Marktüberwachungsbehörde vorlegen. Die Bundesnetzagentur muss den Test genehmigen.
(Quelle EU-Parlament, EU-Kommission, DIHK)