CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM): Pflichten beim Import bestimmter Waren
Die Europäische Union (EU) hat das Ziel, bis 2050 klimaneutral zu werden. Ein Baustein, um dieses Ziel zu erreichen, ist der sogenannte CO2-Grenzausgleichsmechanismus (carbon border adjustment mechanism, CBAM). Damit führt die EU einen CO2-Preis für importierte Waren ein. Die Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems im EU-Amtsblatt wurde am 16. Mai 2023 veröffentlicht. Nach einer Übergangsphase müssen Einführer CBAM-pflichtiger Waren seit 1. Januar 2026 als zugelassener Anmelder registriert sein. Nationale Behörde ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt).
- Notwendige Schritte
- Neuer Schwellenwert und weitere Erleichterungen
- Zielsetzung von CBAM
- Betroffene Waren
- CBAM-Zertifikat
- Registrierung als Zugelassener CBAM-Anmelder
- Pflichten in der CBAM-Regelphase
- ATLAS-Einfuhr: CBAM-Umsetzung seit 1. Januar 2026
- Delegierte Rechtsakte
- Frühere Pflichten in der Übergangsphase
- DIHK-Stellungnahme
- DIHK-BDI-Impulspapier
Im Amtsblatt L 228 vom 15. September 2023 hat die EU-Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 veröffentlicht, die die Anforderungen an die Ermittlung von Emissionsdaten und die Berichtsinhalte konkretisiert. Hierzu liegen zwei Leitlinien vor.
- Leitlinien für EU-Einführer
Einführung in CBAM und Erläuterungen zu den verwendeten Konzepten für die Meldung grauer Emissionen während der Übergangsphase - Leitlinien für Nicht-EU-Anlagen
Einführung in CBAM und Erläuterungen zu den verwendeten Konzepten für die Überwachung und die Berichtserstattung zu ortsfesten Anlagen - Excel-Vorlage
- FAQ-Katalog der EU-Kommission (Stand 17. Dezember 2024)
Wie von der DIHK gefordert plant die EU-Kommission ein IT-Tool, das Unternehmen die CBAM-Umsetzung erleichtern soll. Zusätzlich bietet die EU-Kommission auf der Schulungswebseite Webinare mit einem Fokus auf die unterschiedlichen betroffenen Waren an. Für den Vollzugriff und Anmeldung zu Webinaren ist eine kostenfreie Registrierung erforderlich.
- CBAM-Webinar Zement
- CBAM-Webinar Aluminium
- CBAM-Webinar Düngemittel
- CBAM-Webinar Elektrizität
- CBAM-Webinar Wasserstoff
- CBAM-Webinar Eisen und Stahl
Die Generaldirektion Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission hat Infoblätter für Hersteller in Nicht-EU-Ländern veröffentlicht, die Aluminium, Düngemittel, Strom, Wasserstoff, Eisen und Stahl oder bestimmte Waren daraus in die EU exportieren. Sie sind in folgenden Sprachen verfügbar: Englisch, Deutsch, Französisch, Spanisch, Portugiesisch, Chinesisch, Türkisch, Arabisch, Hindi, Serbisch, Ukrainisch und Mazedonisch.
Notwendige Schritte
Unternehmen sollten bei der Einführung des CBAM folgende Punkte beachten:
- Überprüfung des eigenen Produktportfolios, um vom CBAM betroffene Waren zu identifizieren
- Festlegung der innerbetrieblichen Zuständigkeiten für die Prüfung und Einhaltung der Berichts- und Meldepflichten. Je nach Bedeutung / Menge dieser Importe hat das Thema eine sehr unterschiedliche Priorität für die einzelnen Unternehmen.
- Austausch mit Geschäftspartnern und Lieferanten: Um die Emissionen berechnen zu können, sind umfassende Informationen der Hersteller beziehungsweise Exporteure notwendig
- Registrierung als zugelassener CBAM-Anmelder
Seit Ablauf der Übergangsphase ab 2026 gelten weitergehende Verpflichtungen für Importeure:
- Beantragung einer CBAM-Anmeldeberechtigung als „zugelassener Anmelder“ am Ort der Niederlassung. Die betroffenen Waren dürfen dann nur noch von „zugelassenen Anmeldern“ in das Zollgebiet der Union eingeführt werden.
- Berechnung der eingebetteten direkten und indirekten Emissionen der Einfuhrware in die EU.
- Kauf der entsprechenden Anzahl an CBAM-Zertifikaten bei der zuständigen CBAM-Behörde, die zur Deckung der eingebetteten direkten und voraussichtlich auch indirekten Emissionen erforderlich sind.
- Abgabe einer jährlichen CBAM-Erklärung für das vorangegangene Kalenderjahr bis zum 30. September jeden Jahres, und zwar erstmals im Jahr 2027 für das Jahr 2026
- Überprüfung der Angaben der CBAM-Erklärung durch eine akkreditierte Prüfstelle (aktuell noch unklar, wer hierfür zuständig sein wird).
Weitere Informationen haben die Germany Trade & Invest (GTAI) und die Zollverwaltung jeweils auf ihren Homepages veröffentlicht.
Neuer Schwellenwert und weitere Erleichterungen
Mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2025/2083 zur Änderung der CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 wurde die ursprüngliche wertmäßige Schwelle von 150 Euro pro Einfuhr durch einen massenbasierten Schwellenwert ersetzt. Die Vereinfachungen gelten seit 1. Januar 2026.
Damit ist der neue massenbasierte Schwellenwert von 50 Tonnen Gewicht eingeführt. Er gilt kumulativ für alle CBAM-Waren in den Bereichen Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel und Zement, die von Einführern während eines Kalenderjahres importiert werden (Artikel 1(1)). Dadurch werden 90 Prozent der Importeure entlastet, die nur geringe Mengen von CBAM-Waren mit sehr geringen Mengen eingebetteter CO2-Emissionen aus Drittländern in die EU einführen. Trotzdem verbleiben rund 99 Prozent der Emissionen weiterhin im CBAM-Anwendungsbereich.
Weitere Erleichterungen
- CBAM-Erklärungen sind im Register bis zum 30. September jeden Jahres, und erstmals im Jahr 2027 für das Jahr 2026 für das vorangegangene Kalenderjahr abzugeben.
- Verschiebung des Verkaufsbeginns von CBAM-Zertifikaten durch die Mitgliedstaaten ab 1. Februar 2027.
- Bei der Berechnung der grauen Emissionen der importierten Güter (außer Strom) können neben den tatsächlichen Emissionen Standardwerte herangezogen werden, die nach den Verfahren gemäß Anhang IV Nummer 4.1 ermittelt werden. Liegen keine Standardwerte für das Ausfuhrland vor, können Standardwerte auf Basis des Durchschnitts der zehn emissionsstärksten Länder genutzt werden.
Einführer von CBAM-Waren sollten bei vermuteter unterjähriger Überschreitung des Schwellenwerts rechtzeitig einen Antrag auf Zulassung stellen. Für den Fall, dass ein nicht zugelassener CBAM-Anmelder im Laufe des Jahres die Mengenschwelle doch überschreitet und dies durch die Europäische Kommission und die DEHSt festgestellt wird, sehen die voraussichtlichen Änderungen in der CBAM-Verordnung vor, dass per Feststellungsbescheid die Wareneinfuhr zunächst gestoppt wird. Der Einführer müsste in diesem Fall zunächst einen Antrag auf Zulassung stellen sowie die weiteren Verpflichtungen eines CBAM-Anmelders nach der CBAM-Verordnung erfüllen.
Unternehmen, die die Schwelle von 50 Tonnen CBAM-pflichtiger Güter pro Jahr nicht erreichen, mussten bis Ende 2025 weiterhin die in der Übergangsphase noch geltenden rechtlichen Quartalsberichtspflichten erfüllen:
Zitat DEHSt: “Der neu durch Artikel 2a eingeführte und auf 50 Tonnen festgesetzte massenbasierte Schwellenwert wird erst ab dem 01.01.2026 wirksam (Artikel 36 CBAM-Verordnung). Er hat damit keine Auswirkung auf die Berichtsabgabepflicht im Übergangszeitraum. Für den Übergangszeitraum besteht weiterhin die Pflicht zur quartalsweisen Abgabe eines CBAM-Berichts im CBAM-Übergangsregister gemäß Artikel 35 der CBAM-Verordnung.”
Zielsetzung von CBAM
Der CBAM soll einen Beitrag zum Klimaschutz leisten und faire Wettbewerbsbedingungen für EU-Hersteller sicherstellen: Zum einen soll das sogenannte Carbon Leakage verhindert werden. Zum anderen sollen Produzenten außerhalb der EU motiviert werden, ihre Produktionsprozesse klimafreundlicher zu gestalten.
Um diese Ziele zu erreichen, werden Einfuhren dadurch verteuert, dass EU-Importeure CO2-Zertifikate kaufen müssen. Der Preis der Zertifikate orientiert sich am CO2-Preis, den produzierende Unternehmen in der EU im Rahmen des Emissionshandels zahlen.
Betroffene Waren
Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus gilt zunächst nicht für alle Einfuhren, sondern nur für Waren, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführt sind. Maßgeblich sind die dort genannten Warennummern / Zolltarifnummern / Kombinierte Nomenklatur.
Betroffen sind:
-
Eisen und Stahl – Kapitel 72
(mit Ausnahme einzelner Waren der Position 7202, nämlich: 7202 2*, 7202 30, 7202 50, 7202 70 bis 7202 9980) -
Waren aus Eisen und Stahl – Kapitel 73: Erfasst sind die Positionen 7301 bis 7311, 7318, 7326.
(Ausgenommen: 7312 bis 7317 sowie 7319 bis 7325) -
Aluminium und Waren daraus – Kapitel 76: erfasst sind 7601, 7603 bis 7614, 7616.
(Ausgenommen: 7602 und 7615) -
Eisenerz 2601 1200; Wasserstoff 2804 1000;
-
Elektrizität 2716
-
Zement: 2507 0080, 2523
-
Ammoniak 2814, Kaliumnitrat 2834 21 00, Düngemittel 3102 und 3105
Unter CBAM fällt damit auch der Import von Produkten, wie Schrauben und ähnliche Artikel aus Eisen, Stahl oder Aluminium. Die EU-Kommission will bis 2026 prüfen, ob der Anwendungsbereich auf andere Güter, einschließlich organischer Chemikalien und Polymere, ausgeweitet werden soll. Bis 2030 sollen alle Güter einbezogen werden, die unter den EU-Emissionshandel fallen.
Entscheidend dafür, ob eine Ware unter CBAM fällt, ist, ob die beim Import verwendete Warennummer/Zolltarifnummer in Anhang I der CBAM-Verordnung genannt ist. Die betroffenen Waren sind mit ihrer Position oder ihrer KN (Kombinierte Nomenklatur) erfasst. Wenn die Warennummer nicht genannt ist, dann fällt die Ware auch nicht unter CBAM, egal ob darin Eisen, Stahl oder Aluminium enthalten ist.
Von CBAM erfasst sind grundsätzlich nur Anmeldungen von betroffenen Waren mit Ursprung in einem Drittland zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Um Umgehungen zu vermeiden, gilt CBAM zudem auch für Waren oder Verarbeitungserzeugnisse aus diesen Waren im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung. Der Warenverkehr innerhalb der EU oder innerhalb Deutschlands ist von CBAM nicht betroffen, es gibt hier keinerlei Meldepflichten, auch nicht zwischen Unternehmen.
Hinweis: Der Ursprung der eingeführten Waren muss in Zukunft bekannt sein. Er bestimmt sich nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln des Unionszollkodex.
In einem Übergangszeitraum vom 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025 fand die Verordnung nur mit eingeschränkten Pflichten für die Einführer betroffener Waren Anwendung, seit 1. Januar 2026 ist sie vollständig anzuwenden ist. Der Übergangszeitraum diente vor allem dazu, Daten und Erfahrungen zu sammeln, um die Abläufe für die Implementierungsphase tatsächlich praxistauglich gestalten zu können. Finanzielle Ausgleichszahlungen entstanden in dieser Phase noch nicht.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2210 der Europäischen Kommission regelt die Anwendung der CBAM-Verordnung auf Waren und Veredelungserzeugnisse, die auf den Festlandsockel oder in die ausschließliche Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats verbracht werden. Die Verordnung ist am 23. November in Kraft getreten.
Die Europäische Kommission stellt auf ihrer CBAM-Website ein „Self Assessment Tool” zur Verfügung, mit dem Einführer herausfinden können, ob ihre in die EU eingeführten Waren, CBAM-Waren im Sinne des Artikel 3 Nummer 1 der CBAM-Verordnung sind. Falls es sich um CBAM-Waren handelt, erhalten die berichtspflichtigen CBAM-Anmelder zusätzlich Auskunft darüber, welche Berichtspflichten für sie gelten und wo weitere Informationen eingeholt werden können. Um das „Self Assessment Tool“zu nutzen, benötigen Einführer unter anderem die KN-Codes der Ware.
Mögliche Erweiterung
Die Europäische Kommission hatte im Sommer 2025 in einer öffentlichen Konsultation eine Präzisierung und Ergänzung der Vorschriften zur Emissionsberichterstattung und -regulierung für bestimmte Sektoren vorgeschlagen. Ziel ist es, das Risiko von Carbon Leakage zu verringern, weil nachgelagerte Produktionsprozesse zur Umgehung des CBAM im Ausland angesiedelt werden. Außerdem sollen Anti-Umgehungsmaßnahmen eingeführt werden, um Praktiken zu verhindern, die eine finanzielle Verpflichtung umgehen. Zudem sollen Methoden für indirekte Emissionen im Stromsektor aktualisiert werden. Zentralen Inhalte der Konsultation und potenziellen Kritikpunkte bei der Umsetzung:
Ausweitung des Geltungsbereichs auf nachgelagerte Produkte:
Ziel ist die Adressierung des Risikos von Carbon Leakage in nachgelagerten Produkten (sog. downstream products). Auswahlkriterien sollen Risiken von Carbon Leakage, Relevanz eingebetteter Emissionen und technische Machbarkeit sein. Die Machbarkeit hat aus unserer Sicht eine hohe Relevanz, weil die Komplexität der CBAM-Berichte nicht ausufern sollte.
Anti-Umgehungsmaßnahmen:
Ziel ist die Sicherstellung der Wirksamkeit von CBAM bei der Adressierung von Umgehungsrisiken, mit der politischen Option der Erweiterung der Anti-Umgehungsvorschriften (sog. anti-circumvention) und Maßnahmen wie zusätzliche Berichtspflichten über die Produktionstechnologie und Zusammensetzung der Güter. Hier könnten sehr spezielle Branchenprobleme angesprochen sein.
Anpassung der Regelungen für indirekte Emissionen im Stromsektor:
Ziel ist die Änderung der Regeln für Strom, um die Wirksamkeit von CBAM bei der Erreichung seiner Ziele zu gewährleisten
Politische Optionen:
- Anpassung der Regeln für Strom als CBAM-Gut
- Änderung des Standardwerts
- Klarstellung der Anwendbarkeit verschiedener Arten von Stromabnahmeverträgen (PPAs)
- Vereinfachung der Anforderungen für physische Netzüberlastung
- Klarstellung der Anwendung des Kriteriums der Kapazitätsnominierung für die Verwendung tatsächlicher Werte
CBAM-Zertifikat
Ab 1. Januar 2026 gilt der CBAM vollständig. Ab diesem Zeitpunkt ist die Einfuhr der betroffenen Waren nur noch mit CBAM-Zertifikaten möglich. Von CBAM betroffen ist das Zollverfahren zur "Überführung zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr". Während des Übergangszeitraums sind unabhängig von anderen Verpflichtungen in der Zollanmeldung keine Angaben nach der vorgenannten Verordnung erforderlich.
Registrierung als Zugelassener CBAM-Anmelder
Seit Anfang 2026 dürfen nur noch zugelassene CBAM-Anmelder CBAM-Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union einführen. Mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2025/2083 der CBAM-Verordnung wird die ursprüngliche wertmäßige Schwelle von 150 Euro pro Einfuhr durch einen massenbasierten Schwellenwert von 50 Tonnen CBAM-pflichtiger Waren pro Jahr ersetzt. Wenn Einführer diese Schwelle auch im Jahr 2026 überschreiten, benötigen die Einführer eine Zulassung. Für Einfuhren von Wasserstoff und Strom ist unabhängig von der Einfuhrmenge eine Zulassung erforderlich.
Die Einfuhr von CBAM-Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union ist mit Inkrafttreten der CBAM-Omnibus-Reform nur in den folgenden Fällen möglich:
- Einfuhr von weniger als 50 Tonnen an CBAM-Waren pro Jahr (ausgenommen Wasserstoff und Strom). Dieser Schwellenwert gilt für die Gesamteigenmasse aller Waren aller KN-Codes, aggregiert pro Einführer und pro Kalenderjahr. Der Einführer muss in der jeweiligen Zollanmeldung CBAM-pflichtiger Waren auf die Befreiung hinweisen.
- Status als zugelassener Anmelder liegt vor (erforderlich bei Unternehmen, die Mengen von mindestens 50 Tonnen CBAM-pflichtiger Waren pro Jahr in das Zollgebiet der Europäischen Union einführen sowie bei „Indirekten Zollvertreter“ unabhängig von der Mengenschwelle)
- Antragstellung im Zulassungsmodul des CBAM-Registers vor dem 31. März 2026. Bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde dürfen ausnahmsweise ohne Status als zugelassener CBAM-Anmelder weiterhin CBAM-Waren eingeführt werden (vergleiche Artikel 17 Absatz 7a CBAM-Verordnung). Der Antrag sollte aber vor der entsprechenden Wareneinfuhr erfolgen, um nachgelagerte Sanktionen oder die Abweisung der Wareneinfuhr zu vermeiden.
Antragsverfahren
Seit 31. März 2025 ist das “Authorization Management Module (AMM)” für deutsche Importeure im CBAM-Register freigeschaltet, das für das Antragsverfahren und die Verwaltung der Bewilligungen durch die zuständigen Behörden zu verwenden ist. Basis ist die Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 , die im März im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden ist (Hilfestellungen der EU-Kommission). Damit können Importeure und indirekte Zollvertreter den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders beantragen, um ab dem 1. Januar 2026 CBAM-Waren einführen zu dürfen.
Zu den wichtigsten Funktionen des AMM gehören:
- Erfassung aller relevanten Zulassungsinformationen, einschließlich der erforderlichen Garantien.
- Unterstützung der Interaktion zwischen CBAM-Anmeldern und zuständigen Behörden.
- Verwaltung der Arbeitsabläufe zwischen den zuständigen Behörden und der Kommission sowie der Back-Office-Vorgänge innerhalb beider Stellen zur Unterstützung des Zulassungsverfahrens.
Der Zulassungsantrag läuft ausschließlich über das Zulassungsmodul im CBAM-Register. Der Zugang erfolgt über das CBAM-Portal des Zolls: EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement. Wichtig: Die Zulassung dauert lange. Von der Kommission sind 180 Tage (also ein halbes Jahr) vorgesehen. Laut Informationen der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) wird die Antragsbearbeitung in Deutschland voraussichtlich maximal 120 Tage betragen, wenn Sie Ihren Antrag nach dem 15. Juni 2025 stellen.
Verzögerungen bei der Zulassung als Anmelder sind laut DEHSt fast immer auf fehlende Dokumente zurückzuführen. Darüber werden die Antragsteller eigentlich per E-Mail-Benachrichtigung aus dem Portal informiert. Die DEHSt fordert die Antragsteller dennoch auf, bis zur Zulassung im CBAM-Register regelmäßig zu prüfen, ob beim Antrag Dokumente oder Angaben fehlen. Wenn Dokumente nicht nachgeliefert werden, werden Anträge irgendwann abgelehnt.
Anfang Juli 2025 hat das Umweltbundesamt die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als Beliehene ernannt. Die Beleihung ist zunächst bis Ende 2026 vorgesehen, vorbehaltlich einer früheren Beendigung oder Verlängerung. Zu den Aufgaben der KPMG zählen:
- die Prüfung von Zulassungsanträgen der CBAM-Anmelder
- die Durchführung der über das CBAM-Register geführten Konsultationsverfahren
- die Entscheidung über die Anträge auf Zulassung entsprechend der geltenden Rechtsgrundlagen
- wo angezeigt, die Festlegung der Höhe der Sicherheitsleistung
- wo angezeigt, die Rücknahme und der Widerruf des Status als zugelassener CBAM-Anmelder
Die Beleihung hat keine Auswirkungen auf die Antragstellenden. Der Antrag auf Zulassung wird weiter wie bisher über das CBAM-Register der Europäischen Kommission eingereicht.
Im CBAM-Register erhält jeder Anmelder ein entsprechendes Konto, über das die Abrechnungen erfolgen. CBAM-Anmelder müssen ihre jährliche CBAM-Erklärung bis zum 31. Mai für das Vorjahr abgeben. Der erste Bericht ist somit zum 31. Mai 2027 (Omnibus I-Änderung: 31. August 2027) einzureichen. In Deutschland wird die Bearbeitung der Zulassungsanträge von einer beliehenen Stelle (DEHSt) durchgeführt.
Im CBAM-Übergangsregister mussten die CBAM-pflichtigen Unternehmen weiterhin bis einschließlich 31. Dezember 2025 quartalsweise Ihren CBAM-Bericht abgeben. Da der durch Artikel 2a neu eingeführte massenbasierte Schwellenwert erst ab dem 01.01.2026 wirksam (Artikel 36 CBAM-Verordnung) wurde, hatte er keine Auswirkung auf die Berichtsabgabepflicht im Übergangszeitraum.
Das Portal für Betreiber von Anlagen in Drittländern (Operators of Third Countries Installations Portal, O3CI-Portal) ist zum 1. Januar 2025 von der Europäische Kommission freigeschaltet worden. Es ist Teil des CBAM-Registers für die Regelphase und ermöglicht Anlagenbetreibern aus Drittländern, ihre Emissionsdaten zu hinterlegen und CBAM-Anmeldern individuell zur Verfügung zu stellen. Langfristig bietet dies die Möglichkeit, den administrativen Aufwand zu reduzieren, da CBAM-Anmelder direkt über das CBAM-Register auf die für ihren CBAM-Bericht erforderlichen Daten zugreifen können. Betreiber von Anlagen aus Drittländern können sich seit 1. Januar 2025 im O3CI-Portal registrieren.
Pflichten in der CBAM-Regelphase
In der Regelphase müssen jährlich CBAM-Erklärungen für das Berichtsjahr eingereicht werden (erstmalig bis zum 30.09.2027 für das Jahr 2026).
CBAM-Erklärung
CBAM-pflichtige zugelassene CBAM-Anmelder müssen jedes Jahr bis zum 30. September (erstmalig bis 30. September 2027 für das Jahr 2026) eine CBAM-Erklärung für das vorangegangene Kalenderjahr im CBAM-Register einreichen.
Mindestangaben:
- Menge der eingeführten Waren in Tonnen beziehungsweise für Strom in Megawattstunden, aufgeschlüsselt nach den Anlagen, in denen die Waren im Ursprungsland hergestellt wurden
- Graue Emissionen in Tonnen CO2-äq pro Tonne je Warenart beziehungsweise für Strom in Tonnen CO2-äq pro Megawattstunde
- Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate nach Anrechnung des in einem Drittland gezahlten CO2-Preises gemäß Artikel 9 CBAM-Verordnung und nach der Anpassung bezüglich der kostenlosen Zuteilung unter dem Europäischen Emissionshandel (EU-ETS 1) gemäß Artikel 31 CBAM-Verordnung.
- Kopie der durch einen akkreditierten Prüfer erstellten Prüfberichte
Für die Berechnung der Emissionen können sowohl Standardwerte als auch tatsächliche Werten genutzt werden. Die Standardwerte werden im Register zur Verfügung gestellt (Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621 zur Festelegung von Standardwerten). Wenn tatsächliche Werten für die Berechnung der grauen Emissionen genutzt werden, müssen sie vom Anlagenbetreiber nach den vorgeschriebenen Methoden überwacht und erfasst werden (Artikel 7 CBAM-Verordnung, CBAM-Durchführungsverordnung zur Emissionsberechnung) und durch akkreditierte Prüfstellen verifiziert worden sein.
Abgabe von CBAM-Zertifikaten
Bis zum 30. September eines jeden Jahres müssen zugelassene CBAM-Anmelder im CBAM-Register CBAM-Zertifikate abgeben, die in Höhe den in der CBAM-Erklärung angegebenen Emissionen entsprechen (Artikel 22 CBAM-Verordnung). CBAM-Zertifikate können ab Februar 2027 auf der zentralen gemeinsamen Plattform über das CBAM-Register gekauft werden.
Quartalsweises Vorhalten von CBAM-Zertifikaten
Ab 2027 besteht für alle CBAM-pflichtigen Anmelder die Pflicht, am Ende jedes Quartals eine Anzahl CBAM-Zertifikate auf dem Konto im CBAM-Register vorzuhalten, die mindestens 50 Prozent der grauen Emissionen aller Waren entspricht, die sie seit Beginn des Kalenderjahres eingeführt haben. Die Anzahl der vorzuhaltenden Zertifikate kann entweder unter Bezugnahme auf Standardwerte oder auf bereits berichtete Emissionen voriger Berichtszeiträume bestimmt werden.
Für zugelassene CBAM-Anmelder, die zunächst aufgrund der De-minimis Ausnahmeregelung befreit waren, gilt diese Pflicht zum ersten Mal am Ende des Quartals, das auf das Quartal folgt, in dem der massenbasierte Schwellenwert überschritten wurde.
CBAM-Zertifikate können ab Februar 2027 auf der zentralen gemeinsamen Plattform über das CBAM-Register gekauft und bis zum 30. September jeden Jahres abgegeben werden. Die Preise spiegeln dabei das Preisniveau im EU-ETS 1 wider
Die Preise der CBAM-Zertifikate für das Jahr 2026, also für die Quartale 1 bis 4, werden von der Europäischen Kommission jeweils nach Ablauf des Quartals festgestellt und in der zweiten Woche, die dem Ablauf des Quartals folgt, auf ihrer Website veröffentlicht. So hat die EU-Kommission den CBAM-Preis am 7. April 2026 für das erste Quartal mit 75,36 Euro/Tonne und am 6. Juli 2026 für das zweite Quartal mit 75,28 Euro/Tonne festgelegt.
Für 2027 werden die Preise der CBAM-Zertifikate wöchentlich auf Grundlage der Auktionspreise im EU-ETS 1 der jeweils vorangegangenen Woche am ersten (Werk-) Tag der Folgewoche festgestellt und veröffentlicht.
ATLAS-Einfuhr: CBAM-Umsetzung seit 1. Januar 2026
Mit der vollständigen Anwendung der CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 seit dem 1. Januar 2026 sind neue Anforderungen für die Einfuhr bestimmter CBAM-Waren (Anhang I der Verordnung) in Kraft getreten. Der Zoll hat dazu im Dezember 2025 die ATLAS Info 0881/2025 sowie die ATLAS Info 0894/2025 veröffentlicht.
Ab 2026 dürfen CBAM-Waren nur noch zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, wenn:
- der Anmelder ein zugelassener CBAM-Anmelder ist (Nachweis: CBAM-Kontonummer), oder
- eine der vorgesehenen Ausnahmen greift.
In ATLAS-Einfuhr ist hierfür verpflichtend die korrekte Anmeldung der TARIC-Unterlagencodierungen zur Maßnahme 775 – CBAM erforderlich.
Relevante TARIC-Unterlagencodes (Auszug)
- Y128 – CBAM-Kontonummer (zwingend für zugelassene CBAM-Anmelder; Kontonummer im Feld „Nummer der Unterlage (Position)“)
- Y134 – Ursprung Büsingen, Helgoland, Livigno
- Y135 – militärische Nutzung
- Y136 – Strom/Wasserstoff aus ausschließlicher Wirtschaftszone
- Y137 – De-minimis-Ausnahme
- Y237 – Ursprung EU
- Y238 – CBAM-Status beantragt (gültig bis 27.09.2026)
- Y422 – für CBAM-pflichtige Waren, die in das Zollverfahren der aktive Veredelung übergeführt werden
Wichtiger Hinweis
Die Daten der Zollanmeldung und der angewendeten TARIC-Codes werden ins CBAM-Register übernommen. Das funktioniert nur bei korrekten Codes und Registriernummern. Bislang ist die Datenqualität relativ schlecht. Das führt dazu, dass beispielsweise die Überwachung der Einfuhren oder die Berechnung der erforderlichen Zertifikatsmenge über das CBAM-Register nicht gut funktionieren kann.
Wichtig ist, dass nicht mehrere Codes pro Warennummer verwendet werden. Außerdem werden häufig falsche Registriernummern (zugelassener CBAM-Anmelder/gestellter Antrag) verwendet.
- Der Code Y128 gilt nur für zugelassene Anmelder. Unternehmer, die bisher nur eine Antragsnummer und keine Zulassung haben, müssen den Code Y238 benutzen.
- Der Code Y135 gilt nur für militärische Güter in strenger Abgrenzung nach der CBAM-Verordnung.
Dazu bitte Ziffer 1.13 der FAQs der Kommission bzw. im Abschnitt 7 der FAQs prüfen. Die FAQs wurden gerade aktualisiert. - Code Y137 gilt nur innerhalb der 50-Tonnen-Mengenschwelle: Rückwaren (aus Drittländern) zählen aktuell noch zu den importierten Mengen, obwohl für Rückwaren in der CBAM-Erklärung keine Zahlpflicht besteht. Das erhöht die Einfuhrmenge. Ende des Jahres wird die CBAM-Verordnung für diese Fälle geändert. Diese Änderung gilt aber voraussichtlich erst ab Anfang nächsten Jahres. Deshalb sollten Importeure CBAM-pflichtiger Waren im Zweifelsfall immer einen Antrag für die Anmelderzulassung stellen.
Prüfpflicht: EORI-Angaben
Bei Verwendung von Y128 müssen zwingend angegeben werden:
- EORI des Einführers (Datenfeld „Empfänger (TIN)“)
- EORI des Anmelders (Datenfeld „Anmelder (TIN)“)
Delegierte Rechtsakte
Die Europäische Kommission hat im Dezember 2025 einen umfassenden Review Report zur CBAM Regulation (Annex) sowie am 22. Dezember 2025 mehrere delegierte Rechtsakte zum CO₂-Grenzausgleich (CBAM) im EU-Amtsblatt veröffentlicht, die unmittelbar gelten. Darüber hinaus hat sie zwei Vorschläge zur Erweiterung des CBAM auf nachgelagerte Produkte und zur Verhinderung von Umgehung sowie zur Entlastung von Exporten vorgelegt. Sie sollen ab 2028 gelten.
- (EU) 2025/2546 Anwendung der Prüfungsgrundsätze für angemeldete graue Emissionen
konkretiert die Voraussetzungen für Vor-Ort- und virtuelle Besichtigungen. - (EU) 2025/2547 Verfahren für die Berechnung der mit Waren verbundenen grauen Emissionen
konkretisiert die Ermittlung tatsächlicher Emissionen auf Anlagenebene, die Festlegung der Systemgrenzen sowie die Überwachungsanforderungen und legt fest, wann Standardwerte anzuwenden sind und welche Regelungen für komplexe Güter gelten. - (EU) 2025/2548 Berechnung und Veröffentlichung des Preises von CBAM-Zertifikaten
2026 wird der Zertifikatspreis auf Basis quartalsweiser Durchschnittspreise der EUA-Auktionsplattformen ermittelt, ab 2027 anhand wöchentlicher Durchschnittspreise. - (EU) 2025/2549 Bedingungen und Verfahren im Zusammenhang mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders
- (EU) 2025/2550 CBAM-Register
- (EU) 2025/2551 Akkreditierung
- (EU) 2025/2619 von den Zollbehörden übermittelte Informationen
Übermittlung relevanter Daten von den nationalen Zollbehörden an das CBAM-Register, darunter EORI-Nummer, Warenmenge und Herkunftsland, sowie weitere technische und zeitliche Details - (EU) 2025/2620 Berechnung der Anpassung der Anzahl abzugebender CBAM-Zertifikate zur Berücksichtigung der kostenlosen Zuteilung
enthält im Anhang die Benchmark-Werte und Berechnungsmethodik, wobei zwischen einfachen und komplexen Gütern sowie zwischen tatsächlichen Emissionen und Standardwerten unterschieden wird - (EU) 2025/2621 Festlegung von Standardwerten
listet Standardwerte (default values), KN-Codes sowie Mark-up-Faktoren (Aufschläge auf den Standardwert) auf. Standardwerte können benutzt werden, wenn reale Daten über den CO₂-Gehalt von Importen nicht vorliegen. Die Liste umfasst 2.400 Seiten.
Vorschlag für nachgelagerte Produkte
Der Vorschlag zur Downstream-Erweiterung (COM(2025) 989, Annex) sieht vor, dass ab dem Jahr 2028 180 weitere CN-Codes für Stahl- und Aluminium-intensive Produkte in den CBAM einbezogen werden sollen. Darunter fallen zu einem geringen Teil auch Haushaltswaren. Beispiele für zusätzliche CBAM-Güter sind: Kühlschränke, Waschmaschinen, Trockner, Industrieroboter, Eisenbahnen, Krane, Elektrokabel, Eisentische, Aluminium- und Stahlkappen sowie -deckel, Autoteile wie Verbrennungsmotoren, Öl- und Benzinfilter, Fahrgestelle, Räder, Sitze und Getriebe. Um die Verwendung von Schrott zur Verringerung der Emissionen energieintensiver Produkte zu fördern, will die Kommission Aluminium- und Stahlschrott aus Vorverbrauchern aufnehmen.
Aus dem Dekarbonisierungsfonds wird ein Teil der CO2-Kosten des EU-Emissionshandelsystems für Waren erstattet, die noch mit einem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen konfrontiert sind, wobei die Unterstützung von nachgewiesenen Dekarbonisierungsbemühungen abhängt. Die Finanzierung erfolgt aus Beiträgen der Mitgliedstaaten, die 25 Prozent der Einnahmen aus dem Verkauf von CBAM-Zertifikaten in den Jahren 2026 und 2027 ausmachen, während die restlichen 75 Prozent aus EU-Eigenmitteln stammen.
Zu den Vorschlägen gehören auch verbesserte Berichterstattungsanforderungen für eine bessere Rückverfolgbarkeit von CBAM-Waren und die Bekämpfung falscher Angaben zur Emissionsintensität. Die Kommission soll die Befugnis erhalten, evidenzbasierte Missbräuche zu bekämpfen, durch die die finanziellen Verantwortlichkeiten des CBAM umgangen werden, indem zusätzliche Nachweise verlangt werden, wenn tatsächliche Werte unzuverlässig sind, und in solchen spezifischen Fällen Länderwerte missachtet werden.
Ausgleich für Exporte
Die Exportlösung (COM(2025) 990, Annex) sieht vor, dass Mittel aus einem "Fonds für die Dekarbonisierung" an Unternehmen ausgeschüttet werden, die CBAM-Produkte exportieren (für 2026 und 2027 rückwirkend ab 2028). Dies ist als temporäre Lösung gedacht. Eine dauerhafte Exportstützung soll im Rahmen der ETS1-Revision Mitte nächsten Jahres erfolgen. Unterstützte Unternehmen müssen Dekarbonisierungsbemühungen nachweisen.
Frühere Pflichten in der Übergangsphase
Registrierung
Der Zugang zum CBAM-Übergangsregister (Transitional Registry) wurde von der jeweiligen national zuständigen Behörde, in Deutschland von der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt), freigeschaltet. Der Zugang erfolgt in Deutschland über das Zoll-Portal. Voraussetzung für den Zugang zum CBAM-Register ist eine Authentifizierung. In Deutschland muss das Unternehmen dafür zunächst ein Unternehmenskonto im Zoll-Portal eröffnen (Hilfestellungen). Hierzu ist ein mit der EORI-Nummer verknüpftes Elster-Zertifikat erforderlich. Bereits bestehende Unternehmenskonten können für CBAM genutzt werden.
Die bevorzugte Sprachversion kann im Übergangsregister unter „Preferences“ eingestellt werden. Details können dem Nutzerhandbuch der Kommission (Abschnitt 4.8 „Preferences“ im „Transitional CBAM Registry user manual for Declarants“) entnommen werden.
Ermittlung der Emissionen
Der Importeur muss die direkten und indirekten Emissionen, welche im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind, ermitteln bzw. dokumentieren. Dies ist nur mit den entsprechenden Daten des ausländischen Herstellers möglich. Damit diesen verständlich gemacht werden kann, welche Daten der Importeur benötigt, hat TAXUD Leitlinien für Anlagenbetreiber in Drittländern sowie eine Excel-Vorlage zur Abfrage der erforderlichen Daten innerhalb der Lieferkette vorbereitet. In der Excel-Vorlage wird die Berechnung auf Basis der Durchführungsverordnung abgebildet. Die dunkelgelben Felder wären durch den Lieferanten auszufüllen.
Neben der EU-Berechnungsmethode sind auch weitere Methoden möglich. In Artikel 4 der Durchführungsverordnung (Seite 99 im Amtsblatt/Seite 6 im PDF-Dokument) sind die unterschiedlichen Berechnungsmethoden aufgeführt.
In Anhang IV der Durchführungsverordnung (ab Seite 181 im Amtsblatt/Seite 88 im PDF-Dokument) ist der Inhalt der empfohlenen Mitteilung von Anlagenbetreibern an berichtspflichtige Anmelder enthalten. Das sind die Daten, die vom ausländischen Lieferanten/Hersteller benötigt werden. Dazu gehören neben genauen Angaben zum Produktionsort (beispielsweise geografische Koordinaten der Anlage) folgende Informationen:
- Produktionsverfahren
- spezifische graue direkte Emissionen (pro KN-Code, ggf. zusammengefasst), Angaben zur Methodik
- indirekte graue Emissionen
- Sektorspezifische Angaben
Berichtspflicht
Importeure mussten ihre unter den CO2-Grenzausgleichsmechanismus fallenden Einfuhren seit Oktober 2023 dokumentieren. Erstmals zum 31. Januar 2024 und danach quartalsweise mussten sie einen Bericht über das CBAM-Übergangsregister (Transitional Registry) mithilfe von Eingabemasken oder einer XSD-Datei einreichen. Berichtspflichtig war der Zollanmelder oder falls der Zollanmelder nicht in der EU ansässig war, dessen indirekter Vertreter. In der Übergangsphase fand der seit 1. Januar 2026 geltende massenbasierte Schwellenwert keine Berücksichtigung. Es galt der bis dahin relevante wertmäßige Schwellenwert von 150 Euro pro Einfuhr.
Folgende Angaben waren laut CBAM-Verordnung und delegierter Verordnung zu machen:
- Berechnung und Dokumentation der direkten und indirekten Emissionen, welche im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind
- Registrierung im CBAM-Meldeportal
- Berichtspflichtig ist der Zollanmelder oder falls der Zollanmelder nicht in der EU ansässig ist, dessen indirekter Vertreter.
- Gesamtmenge jeder Warenart, ausgedrückt in Megawattstunden bei Elektrizität und in Tonnen bei anderen Waren, angegeben für jede Anlage, die die Waren im Ursprungsland herstellt;
- Art der Waren gemäß ihrem KN-Code
- Ursprungsland der eingeführten Waren
- Herstelleranlage
- verwendete Produktionswege
- Berechnung und Dokumentation der direkten und indirekten Emissionen, welche im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind
- die tatsächlichen eingebetteten Gesamtemissionen, ausgedrückt in Tonnen CO2(äquivalent)-Emissionen pro Megawattstunde Elektrizität oder für andere Waren in Tonnen CO2(äquivalent)-Emissionen pro Tonne jeder Warenart, berechnet nach der in Anhang IV beschriebenen Methode;
- Die erforderlichen Daten des ausländischen Lieferanten finden sich in Anhang IV der Durchführungsverordnung
(Inhalt der empfohlenen Mitteilung von Anlagenbetreibern an berichtspflichtige Anmelder) - sofern vorhanden, der CO2-Preis, der in einem Ursprungsland für die in den eingeführten Gütern enthaltenen Emissionen zu zahlen ist, unter Berücksichtigung einschlägiger Rabatte oder sonstiger Formen des Ausgleichs.
Anhang III (Vorschriften für die Bestimmung von Daten einschließlich Emissionen auf Anlagenebene, Herstellungsverfahren zugeordneter Emissionen und mit Waren verbundener grauer Emissionen), A.1 – „Gesamtansatz“ der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 lieferte die Grundlagen für die Berechnung. Hilfreiche Informationen lieferte auch die CBAM-Webseite des österreichischen Bundesfinanzamts (vor allem “CBAM-Leitfaden zur Erstellung der vierteljährlichen CBAM-Berichte” des Amts für den nationalen Emissionszertifikatehandel. Für die Übergangsphase sah die Durchführungsverordnung Vereinfachungen bei der Berechnung der Treibhausgasemissionen vor:
- Bis 31. Dezember 2024 konnte die THG-Emissionsberechnung unter bestimmten Umständen auch auf einem Emissionsmonitoring-System im Ursprungsland beruhen (Verordnung (EU) 2023/1773, Art. 4 Abs. 2 ).
- Die Emissionsberechnung bei komplexen Waren – d.h. Waren mit CBAM unterliegenden Vorprodukten – konnte zu 20 Prozent zeitlich unbegrenzt auf Schätzwerten der Anlagenbetreiber basieren (Verordnung (EU) 2023/1773, Art. 5).
- Für die ersten drei CBAM-Berichte (Q4/2023, Q1 und Q2/2024) konnten bei der THG-Berechnung auch “Standardwerte” verwendet werden. Die Europäische Kommission hatte die Standardwerte (nach KN-Code) für die direkten und indirekten THG-Emissionen in der Übergangsphase auf ihrer CBAM-Webseite (Default Values for the Transitional Period, Excel) veröffentlicht. Allerdings musste begründet werden, weshalb keine Primärdaten verwendet werden können.
- Seit dem 1. Juli 2024 mussten meldende Unternehmen die tatsächlichen Emissionsdaten für jede in die EU importierte CBAM-Ware angeben. Fehlten diese Daten vom Lieferanten und wurden stattdessen Standardwerte außerhalb der festgelegten Grenzen verwendet, galt der Bericht als unvollständig oder fehlerhaft. Bei komplexen Waren durften jedoch für bis zu 20 Prozent der Gesamtemissionen Standardwerte genutzt werden. Wenn es den Meldepflichtigen nicht gelang, Daten über tatsächliche Emissionen zu melden, mussten sie laut einer Mitteilung der DEHSt “nachweisen, dass sie alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um diese Daten von ihren Lieferanten oder Herstellern von CBAM-Waren zu erhalten. Sie sollten zur Dokumentation das Feld „Kommentare“ im CBAM-Übergangsregister nutzen und dort auch Belege beizufügen, um erfolglose Bemühungen und Schritte zu dokumentieren, die unternommen wurden, um Daten von Lieferanten und/oder Herstellern zu erhalten.”
CBAM-meldepflichtige Unternehmen sollten zur Dokumentation das Feld „Kommentare“ im CBAM-Übergangsregister nutzen und dort auch Belege beizufügen, um erfolglose Bemühungen und Schritte zu dokumentieren, die unternommen wurden, um Daten von Lieferanten und/oder Herstellern zu erhalten. Die DEHSt wies darauf hin, dass nationale Umsetzungsbehörden bei der Prüfung der Berichte einen Ermessensspielraum hätten. Sofern ein CBAM-Meldepflichtiger Standardwerte verwende, werde die DEHSt dann von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch machen,- wenn der Anmelder entweder nachgewiesen habe, alles ihm Mögliche getan zu haben, um die tatsächlichen Emissionen zu melden oder
- nachvollziehbar begründe, dass er alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um die tatsächlichen Emissionen zu melden und weitere Schritte zur Ermittlung der tatsächlichen Daten einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert hätten
- und wenn es gibt keine weiteren Unstimmigkeiten im abgegebenen Bericht gebe.
In Bezug auf die Frage der Verhältnismäßigkeit des Aufwands werde die DEHSt insbesondere die Relevanz der zugrundeliegenden CO2-Emissionen der CBAM-Importe berücksichtigen.
Die Meldepflichten galten nicht für die Einfuhr von Veredelungserzeugnissen aus dem Verfahren der passiven Veredelung (Artikel 259 UZK) sowie Rückwaren im Sinne von Artikel 203 UZK. Finanzielle Ausgleichszahlungen mussten in diesem Zeitraum noch nicht entrichtet werden.
Auf der CBAM-Website der Europäischen Kommission finden verpflichtete Unternehmen Dokumente, die bei der Berichtsabgabe im CBAM-Übergangsregister unterstützen.
- CBAM Quarterly Report structure XSD and “stypes.xsd” (ZIP format)
- CBAM Quarterly Report structure (XLS format)
Korrektur bereits eingereichter CBAM-Berichte
Bereits eingereichte CBAM-Berichte konnten bis zwei Monate nach Ende des Meldequartals korrigiert werden. Nach Ablauf dieser Frist war eine Korrektur auf Antrag mit Begründung an die nationale zuständige Behörde (NCA) über das CBAM-Übergangsregister möglich (Antrag auf Neuzuweisung des CBAM-Berichts bei der DEHSt).
Die Europäische Kommission veröffentlichte Ende Oktober 2023 auf ihrer Webseite ein Benutzerhandbuch zum CBAM Transitional Registry für Berichtspflichtige. Es enthält Hinweise zu den einzelnen Funktionen des Transitional Registry. Auch wird die Eingabemaske für die CBAM-Berichte vorgestellt und erklärt wie die CBAM-Berichte auch mittels Excel/XML-Datei hochgeladen werden können. Einen Überblick zum CBAM Tansitional Registry und zur Eingabemaske für die CBAM-Berichte gibt ein von der EU Kommission auf der Internetseite bereitgestelltes E-Learning Modul. Dieses ist derzeit nur für den Zementsektor verfügbar. Der darin erläuterte Aufbau, insbesondere der Eingabemaske, bleibt jedoch auch für andere Sektoren grundsätzlich gleich.
DIHK-Stellungnahme
Auch nach den kürzlich verabschiedeten CBAM-Erleichterungen wirft der europäische CO2-Grenzausgleichsmechanismus weiterhin große Fragen auf. Die DIHK hat hierzu eine neue CBAM-Positionierung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 232 KB) veröffentlicht und bei den Entscheidungsträgern von Politik und Verwaltung in Berlin und Brüssel eingebracht. Für die deutsche Wirtschaft ist es aktuell wichtiger denn je, dass europäische Klimaschutzambitionen nicht zum Wettbewerbsnachteil im internationalen Handel werden. Ein wirksamer und unbürokratischer Carbon Leakage-Schutz ist für die grüne Transformation der Industrie unabdingbar.
Für die deutsche Wirtschaft ist es aktuell wichtiger denn je, dass europäische Klimaschutzambitionen nicht zum Wettbewerbsnachteil im internationalen Handel werden. Ein wirksamer und unbürokratischer Carbon Leakage-Schutz ist für die grüne Transformation der Industrie unabdingbar. Ohne ein Level Playing Field bei der CO2-Bepreisung büßt die europäische Industrie in hohem Maße an Wettbewerbsfähigkeit ein, sodass eine energieintensive Produktion in Europa zukünftig nicht mehr möglich ist.
Der CBAM stößt beim Carbon Leakage-Schutz an konzeptionelle Grenzen: Ein Bepreisungsmechanismus, der die grauen CO2-Emissionen von heimischer Produktion und eingeführten Produkten belastet, muss aus Sicht der betroffenen Unternehmen auch Wettbewerbsnachteile der europäischen Industrie auf Exportmärkten verhindern und effektiv die Wettbewerbsfähigkeit für CBAM-Produkte und für Downstream-Produkte sichern. Eine solche Exportlösung muss WTO-konform ausgestaltet werden. Unilaterale Maßnahmen sind weniger effektiv und bergen die Gefahr von Handelskonflikten und mehr Protektionismus. Bei vielen Unternehmen besteht daher die Sorge vor handelspolitischen Gegenmaßnahmen zulasten der heimischen Wirtschaft.
Grundsätzlich sollten umfangreiche multilaterale Klimavereinbarungen mit relevanten Partnern, wie im Klimaklub, weltweit für faire Wettbewerbsbedingungen sorgen. Die Verhandlungen mit dem UK, sein ETS-System mit dem der EU zu koppeln und dadurch beide Seiten vom CBAM auszunehmen, sind sehr wichtig. Auch mit weiteren Drittstaaten sollten solche Verhandlungen vorangetrieben werden und darauf geachtet werden, dass die Anforderungen der ETS-Systeme sich annähern.
Viele Vorschläge der EU-Kommission zur CBAM-Weiterentwicklung sind grundsätzlich positiv zu bewerten. Sie stellen eine signifikante Deregulierung und Entlastung für sehr viele Unternehmen dar. Insbesondere die vorgeschlagene jährliche Bagatellgrenze von 50 Tonnen für den Import von unter CBAM fallenden Waren ist elementar wichtig.
Die DIHK-Stellungnahme geht insbesondere auf folgende delegierte Verordnungen ein:
- Durchführungsrechtsakt zur Methode: Vereinfachung und Präzisierung der Berechnung grauer Emissionen
Die Möglichkeit der Verwendung von Standardwerten ist grundsätzlich sehr positiv und würde zu einer deutlichen Erleichterung beitragen. Die geplante Anpassung der Berechnungsmethode, bei der Standardwerte auf Basis der zehn emissionsintensivsten Ein- und Ausfuhrländer ermittelt werden, sollte regelmäßig evaluiert werden. Eine faire und transparente Emissionsbewertung ist daher entscheidend, um Verzerrungen zu vermeiden und die Glaubwürdigkeit des Instruments zu sichern. - Durchführungsrechtsakt zur kostenlosen Zuteilung: Harmonisierung der CBAM-Anpassung an die schrittweise Abschaffung kostenloser EU-EHS-Zertifikate (2026-2034)
Die schrittweise Reduzierung der kostenlosen Zertifikate sollte erst erfolgen, wenn der CBAM einen klaren und wirksamen Schutz vor Carbon Leakage gewährleistet. Die Verwendung von Standardwerten sollte ermöglicht werden. - Durchführungsrechtsakt zum Abzug gezahlter CO₂-Preise: Regelung der Anrechnung von in Drittländern gezahlten CO₂-Kosten
Der Durchführungsrechtsakt zum Abzug gezahlter CO₂-Preise muss klare und praktikable Regelungen schaffen, um Doppelbelastungen für Unternehmen zu vermeiden.
DIHK-BDI-Impulspapier
In der Wirtschaft sind die Verunsicherung und der Beratungsbedarf zum CO2-Grenzausgleichmechanismus (CBAM) extrem hoch. BDI und DIHK haben deshalb eine gemeinsame Positionierung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 280 KB) mit Nachbesserungsvorschlägen erarbeitet, die an EU- und nationale Entscheidungsträger versandt wurde. Im Anhang des Papiers finden sich Berechnungen zur finanziellen Belastung durch die CBAM-Pflichten.
Angesichts der Rechtsunsicherheit, gerade bei hochkomplexen Berechnungs- und Nachweismethoden, schlagen BDI und DIHK Nachbesserungen vor, etwa in Form einer höheren Bagatellgrenze und der längeren Verwendung von Standardwerten. Auch sollte die EU-Kommission rasch ihren Informations-Outreach verstärken und ein CBAM-Self-Assessment-Tool erstellen, um insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen bei der Umsetzung von CBAM zu unterstützen. CBAM geht zwar das Carbon-Leakage Problem für bestimmte Wirtschaftsbereiche an, führt aber zu unklaren und unangemessenen Meldepflichten, belastet die Wettbewerbsfähigkeit der Exportwirtschaft auf den Weltmärkten und setzt komplexe Lieferketten unter Druck. Die EU sollte rasch und prioritär an der internationalen Konvergenz im Klimaschutzbereich arbeiten und neue Handelskonflikte vermeiden.
Kernforderungen
- Nutzung von drittlandspezifischen Standardwerten über den Sommer 2024 hinaus;
- CBAM-Übergangsregister von anhaltenden IT-Fehlern bereinigen;
- Vereinfachungen beim Reporting und Zeitaufschub;
- De-minimis-Schwellenwert anheben;
- EU CBAM Self-Assessment Tool einführen;
- Großer Informationsoutreach für Unternehmen und Drittstaaten mit Dokumenten auch auf Deutsch und in anderen wichtigen Sprachen;
- CBAM so korrigieren, dass Exporte von EU-Herstellern entlang der Wertschöpfungskette nicht benachteiligt werden;
- Störungen komplexer Lieferketten vermeiden – der vermehrte Import von verarbeiteten Waren, die nicht CBAM-relevant sind, oder das Verlagern der Produktion ins Nicht-EU-Ausland wären genau das Gegenteil dessen, was mit dem CBAM erreicht werden soll;
- CBAM-Überprüfung im Jahr 2025 nutzen, um mit der Wirtschaft einen engen Dialog zu strategischen Fragen wie Sicherstellung eines ausreichenden Carbon Leakage-Schutzes, CBAM-Ausweitung, CBAM-Auswirkungen auf Wertschöpfungsketten und Exporte den Klimaklub und das Auslaufen der freien Zuteilungen zu starten.
(Quellen: GTAI, zoll.de, DIHK, IHK Stuttgart, wko.at, österr. BMF, DEHSt)
